Hallo zusammen,
Ich hatte in den letzten Tagen Besuch vom Amt.
Ich habe im ersten moment den Zutritt zu meiner Wohnung verweigert woraufhin sie mir mit Streichung meines Harzt4-Geldes drohten.
Im Internet habe ich versucht mich schlau zu machen und habe einige Informationen zu diesem Thema gefunden. Unter anderm geht es dabei um Hausfriedensbruch, Intimsphäre, Bedrohung und Rechtsbeugung vom Amt.
Jetzt habe ich ganz einfach das Problem das ich nicht weiß, ob ich mich richtig verhalten habe, in dem ich ihnen den Zutritt verweigert habe und wie ich mich verhalten soll wenn sie wieder vor meiner Tür stehen, mit und ohne Termin.....
Zu meiner Person bzw zur aktuellen Situation bei mir.
Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern, mit dem Vater meiner Kinder pflege ich ein freundschaftliches Verhältnis was auch den unbegrenzten Umgang mit seinen Kindern einschließt.
Ich habe bedenken das man mir aus der Tatsache das er regelmäßig bei mir zu Besuch ist einen Strick dreht um die Zahlungen zu kürzen bzw zu streichen.
Wie verhalte ich mich richtig???
Muß ich sie reinlassen, sie in die Schränke schauen lassen und vielleicht sogar erlauben das sie in der Schmutzwäsche rumrühren dürfen und muß ich ihnen Auskünfte zur Beziehung zum Kindesvater geben?
Auf der einen Internetseite stand das ich beim Besuch des Amtes Zeugen dazu holen soll und die Polizei rufen wegen Hausfriedensbruch und dergleichen....
Ach und noch eine wichtige Frage... was ist bzw was kann ich tun wenn ich eines Tages einen Bescheid vom Amt bekomm, dass sie mir das Geld streichen?... Bringt es etwas zum Sozialgericht zu gehen oder wohin wende ich mich dann?
In der Hoffnung das mir jemand hilfreiche Tipps geben kann, bedanke ich mich schon im vorraus.
MFG Lilli
Hausbesuch vom Amt
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hierzu eine Pressemitteilung eines Sozialgerichtes:
Quelle: PeNG!Hessisches Landessozialgericht
6. Februar 2006
Hartz IV
AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagen-tur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn
- diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und
- ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
Dies entschied Ende Januar das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Hallo,
m.W. ist derjenige, der SGBII-Leistungen beantragt oder erhält, verpflichtet,
"mitzuwirken"... Dazu gehört wohl auch der Nachweis, daß er die Vorausset-
zungen für die SGBII-Leistungen erfüllt. Wenn die Arge also aufgekommene
Zweifel durch einen Hausbesuch ausräumen will, kann (muß?) sie dies tun.
Verweigerst Du den Zutritt, kann sie m.W. eben wegen der fehlenden "Mit-
wirkung" durchaus negative Konsequenzen ziehen. Ich glaube aber nicht,
daß man sich vor Hausbesuchen scheuen muß, es dürfte wohl eher auf die
plausible Erklärung der Wohn- und Lebensumstände ankommen.....
M.f.G.
wuschel04
m.W. ist derjenige, der SGBII-Leistungen beantragt oder erhält, verpflichtet,
"mitzuwirken"... Dazu gehört wohl auch der Nachweis, daß er die Vorausset-
zungen für die SGBII-Leistungen erfüllt. Wenn die Arge also aufgekommene
Zweifel durch einen Hausbesuch ausräumen will, kann (muß?) sie dies tun.
Verweigerst Du den Zutritt, kann sie m.W. eben wegen der fehlenden "Mit-
wirkung" durchaus negative Konsequenzen ziehen. Ich glaube aber nicht,
daß man sich vor Hausbesuchen scheuen muß, es dürfte wohl eher auf die
plausible Erklärung der Wohn- und Lebensumstände ankommen.....
M.f.G.
wuschel04
Das Hessische Landessozialgericht hat doch eindeutig dargelegt,
was geht, und was nicht.
Und da steht es auch nicht alleine mit seiner Sicht.
Ein "Hausbesuch" muß also ein geeignetes Mittel sein.
Z.B. bei der Beurteilung von "eheähnlichen Gemeinschaften" ist es laut Rechtsprechung bisher meistens nicht der Fall.
was geht, und was nicht.
Und da steht es auch nicht alleine mit seiner Sicht.
Ein "Hausbesuch" muß also ein geeignetes Mittel sein.
Z.B. bei der Beurteilung von "eheähnlichen Gemeinschaften" ist es laut Rechtsprechung bisher meistens nicht der Fall.
Du hast dich total richtig verhalten!
Nie einfach so reinlassen, du kannst Termin ausmachen.
Das and diesem Termin in deiner Wohnung alles so ist wie es sein sollte ist ja klar oder ? Auch nicht alleine da sein, besser Du hast noch jemand als Zeugen. Lass Dir die Personendaten von den Leuten geben !
Und lass Sie nicht zu weit gehen, also in deiner Unterwäsche schnüfeln oder so. Die können mal kurz durch die Räume schauen und sonst nix.
Ich habe auch mal den Fehler gemacht jemanden einfach so reinzulassen weill ich gedacht habe ist alles ok. War falsch gedacht und hat mir Ärger gebracht der veremidbar gewesen wäre.
Nie einfach so reinlassen, du kannst Termin ausmachen.
Das and diesem Termin in deiner Wohnung alles so ist wie es sein sollte ist ja klar oder ? Auch nicht alleine da sein, besser Du hast noch jemand als Zeugen. Lass Dir die Personendaten von den Leuten geben !
Und lass Sie nicht zu weit gehen, also in deiner Unterwäsche schnüfeln oder so. Die können mal kurz durch die Räume schauen und sonst nix.
Ich habe auch mal den Fehler gemacht jemanden einfach so reinzulassen weill ich gedacht habe ist alles ok. War falsch gedacht und hat mir Ärger gebracht der veremidbar gewesen wäre.