Hallo Leute,
hat jemand von euch Erfarungen gemacht mit ALG 2 und Steuerrückzahlungen und Rückzahlungen aus falschen Betriebskostenabrechnungen des Vermieters?
Werden diese in jedem Fall mit dem ALG 2 verrechnet, auch wenn die Ansprüche entstanden sind, als man noch kein ALG 2 Empfänger war?
Die Rückzahlungen gingen während der ALG 2 Zeit auf meinem Konto ein.
Ich habe eine Rückforderung von mehr als 3000 € am Hals, die sich aus einer Steuerrückzahlung (ich brauchte ein 3/4 Jahr aus beruflichen Gründen eine 2te Wohnung) und der Rückzahlung von jahrelangen, falschen und überhöhten Betriebskostenabrechnungen meines Vermieters zusammensetzen.
Gruss Ralf :cry:
Verrechnung Steuerrückzahlungen/Betriebskostenrückzahlung
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Locomotive38
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Locomotive38
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Danke!
Zuflussprinzip heisst wohl, alles was an Geldmittel nach der Antragsstellung eingeht wird auf ALG II angerechnet.
Heisst das, wenn ich 1 Tag vor der ALG II Antragsstellung 1000 € bekomme, habe ich Glück, und wenn ich die gleiche Summe einen Tag später bekomme, habe ich Pech gehabt? Oder auf meine Situation bezogen: Wenn mein Steuersachbearbeiter etwas schneller gewesen wäre, wär ich jetzt fein raus?
Kennst du dieses Urteil, dass
(Sozialgericht Leipzig Aktenzeichen S 9 405/05 ER), eine Bewertung von Steuerrückzahlungen als Einkommen und somit die Verrechnung auf Leistungen von ALG-II zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zulassig ist.
Ich denke, ich werde erstmal widersprechen und auf dieses Urteil verweisen.
Zuflussprinzip heisst wohl, alles was an Geldmittel nach der Antragsstellung eingeht wird auf ALG II angerechnet.
Heisst das, wenn ich 1 Tag vor der ALG II Antragsstellung 1000 € bekomme, habe ich Glück, und wenn ich die gleiche Summe einen Tag später bekomme, habe ich Pech gehabt? Oder auf meine Situation bezogen: Wenn mein Steuersachbearbeiter etwas schneller gewesen wäre, wär ich jetzt fein raus?
Kennst du dieses Urteil, dass
(Sozialgericht Leipzig Aktenzeichen S 9 405/05 ER), eine Bewertung von Steuerrückzahlungen als Einkommen und somit die Verrechnung auf Leistungen von ALG-II zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zulassig ist.
Ich denke, ich werde erstmal widersprechen und auf dieses Urteil verweisen.
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