Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
ich habe eine Frage ; wie lange kann ich meinen 1€ Job ausüben ?
Gibt es Grenzen oder ist das Egal ?
Vielleicht hat jemand schon damit Erfahrung gemacht.
Arbeitsgelegenheiten "sollen" geschaffen werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach allgemeinem verwaltungsrechtlichen Sprachgebrauch haben die Anspruchsberechtigten deshalb einen Anspruch darauf, soweit kein atypischer Fall vorliegt, der eine andere Entscheidung rechtfertigt6. Finanzmangel ist kein solcher Grund.
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zu denen auch die Übernahme von Arbeitsgelegenheiten gehört, sollen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten, also dem Arbeitssuchenden, in einer Eingliederungsvereinbarung geregelt werden. Diese soll für 6 Monate geschlossen und danach durch eine neue unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen ergänzt werden (§ 15 Abs. 1 SGB II). D. h. aber nicht, dass die Übernahme von Arbeitsgelegenheiten freiwillig ist: Kommt keine Vereinbarung zustande, so sollen entsprechende Regelungen durch Verwaltungsakt (VA) getroffen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Damit bleibt weiter die Möglichkeit bestehen, die Übernahme von Arbeitsgelegenheiten durch Heranziehungsbescheid verpflichtend zu regeln7. Eine derartige Heranziehung kommt nur in Frage, wenn die Arbeit tatsächlich zusätzlich (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und für den Leistungsempfänger zumutbar ist (§ 10 Abs.3 i. V.m. Abs. 1 und 2 SGB II)8.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.