unterhalt

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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emue
Beiträge: 25
Registriert: 21.04.2006 16:26

unterhalt

Beitrag von emue »

ich habe von der Arge die Aufforderung bekommen alle meine Einkünfte anzugeben ,das halte ich soweit auch für korrekt,aber seit nun 4 Monaten wollen die ständig was anderes vieles doppelt .Jetzt wollen die von mir das Geld ,welches meine Tochter von ihrem Vater zu Weihnachten bekommen hat , als Einkommen anrechnen und bei der Zahlung des Harz 4 Geldes abziehen.Seit Januar zahlt er mir auch etwas mehr weil ich alle 6-8 Wochen mit meiner Tochter nach Jena zum Arzt muß.Die AOK zahlt die Fahrtkosten nicht mehr und ich kann es nur von dem ALG 2 nicht aufbringen . jetzt soll das alles als Einkommen berechnet werden und ich soll sogar noch was zurückzahlen. Die Behandlung meiner Tochter steht dann in frage und ich weis nicht mehr was ich tun soll. Ist das denn überhaupt rechtens keiner kann mir sagen was nun werden soll.
wenn du denkst es kann nicht schlimmer werden dann schau mal auf diese Seiten
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo emue
Zweckgebundene Zuwendungen anderer dürfen nicht als Einkommen mit Alg 2 verrechnet werden.
Quelle:
§ 11 SGB II
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
submarin
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Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

...und wenn die ArGe das nicht verstehen will, können Sie einen mutmasslich erfolgreichen Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Hilfe finden Sie in einer Sozialberatungsstelle, Adresse einer solchen, hoffentlich auch in Ihrer Nähe finden Sie unter:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adre ... fault.aspx
emue
Beiträge: 25
Registriert: 21.04.2006 16:26

Beitrag von emue »

Melinde hat geschrieben:Hallo emue
Zweckgebundene Zuwendungen anderer dürfen nicht als Einkommen mit Alg 2 verrechnet werden.
Quelle:
§ 11 SGB II
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

Gruß


Besten Dank für die Antworten das hilft mir sehr denn ich habe nicht gewußt wie ich mich gegen solche Vorwürfe,ein Betrüger zu sein und so weiter, wehren kann :D

Grüße von emue
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Melinde
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Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Gern geschehen. :)
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
emue
Beiträge: 25
Registriert: 21.04.2006 16:26

Beitrag von emue »

grottenolm hat geschrieben:...und wenn die ArGe das nicht verstehen will, können Sie einen mutmasslich erfolgreichen Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Hilfe finden Sie in einer Sozialberatungsstelle, Adresse einer solchen, hoffentlich auch in Ihrer Nähe finden Sie unter:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adre ... fault.aspx

auch besten Dank für den Tip das Zeigt mal wieder ,man muß nicht alles wissen man muß nur wissen wo es geschrieben steht :)

Gruß von emue
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