alleinerziehend mit bald zwei kindern

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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mama26
Beiträge: 1
Registriert: 08.04.2006 15:37

alleinerziehend mit bald zwei kindern

Beitrag von mama26 »

hallo, ich bin 26 alleinerziehend mit einer tochter (4) und schwanger im 6 monat. ich lebe in scheidung. wollte fragen was ich alles für meine kinder beantragen kann ohne das es mir woanders wieder abgezogen wird. letztens habe ich unterhaltsvorschuß beantragt und das wurde mir sofort bei dem hartz4 geld wieder abgezogen.
hat da jemand erfahrungen mit und weiß tips und tricks?
lg mama26
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo mama26
Beantragen kannst Du Erstausstattung an Bekleidung für Dein Kind sowie Bett und Kinderwagen. Für Dich selber versuch es mit Umstandskleidung.
Dazu gibt es keine Richtwerte, es wird unterschiedlich gehandhabt.
Der Unterhaltsvorschuß gilt als Einkommen und wird angerechnet genauso wie der Unterhalt des Vaters angerechnet würde.
Das Erziehungsgeld wirst Du aber nicht angerechnet bekommen, das gibt es zusätzlich für die Dauer des Bezuges.
Ich wünsche Dir alles Gute und gesunde Kinder.
Kinder sind was wunderbares und das wertvollste auf der Welt. :)
Gruß
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

SGBII:
§ 21 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

§ 23 - Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) 1Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
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