hartz 4 und selbstständig machen

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
Hartz4iche
Beiträge: 3
Registriert: 30.03.2006 11:59
Wohnort: Cottbus

hartz 4 und selbstständig machen

Beitrag von Hartz4iche »

hallo

hab noch ne frage . Bekommt man vom Hartzamt Zuschüsse wenn man sich selbstständig machen möchte und wenn ja wieviel bekommt man da.:?:

Danke für die Antwort :lol:
EarlGrey
Beiträge: 98
Registriert: 10.02.2006 22:01

Beitrag von EarlGrey »

Ja, man kann das sog. Einstiegsgeld beantragen wenn man schon ALG2 bezieht. Dazu gehst Du mit der Gewerbeanmeldung und dem Geschaeftskonzept (von der IHK abgesegnet) zu Deinem Sachbearbeiter und dieser entscheidet dann individuell ob und wieviel Du bekommst.

Im Gesetz steht folgendes:

SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Kapitel 3
Leistungen

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 3
Anreize und Sanktionen

§ 29

Einstiegsgeld



(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.



(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.



(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.


Alles klar?
Mehr konnte man uns in unserem Fall auch nicht sagen und wir haben es auch bis jetzt noch nicht beantragt.
If in danger or in doubt,
run in circles, scream or shout.
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