Berechnungshilfen?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
cherdmann
Beiträge: 1
Registriert: 28.03.2006 22:23
Wohnort: 25596 bokelrehm

Berechnungshilfen?

Beitrag von cherdmann »

hallo,ich habe ein problem,bzw eine frage,meine süsse ist hartz 4,ich arbeite,komme mit meinem gehalt aber gerade so aus.wenn wir zusammenziehen gibt es berechnungshilfen ab wann ich zahlen muss,oder ist es grundsätzlich so,dass ich in der pflicht bin?

Edit: Titelthema geändert. Bitte Forenregeln lesen. Danke. Ralf Hagelstein - Moderator
Gast

Beitrag von Gast »

Hier geht es zum Einkommensrechner.
submarin
Beiträge: 489
Registriert: 04.03.2006 00:38
Wohnort: Hamburg

Beitrag von submarin »

...oder ist es grundsätzlich so,dass ich in der pflicht bin?

Genau das ist der Punkt! Nach dem BGB sind Sie keinesfalls unterhaltspflichtig. Nach dem SGBII werden Sie von der ArGe als Unterhaltspflichtiger angesehen. Dagegen können Sie sich wehren! Wenn Sie nicht beide vom AlgII-Satz leben wollen:

algII-info.de:
Das Bundesverfassungsgericht schrieb 1992 in sein Urteil, das es 2004 bekräftigt hat:

„Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. ... Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, so besteht ... eine eheähnliche Gemeinschaft... nicht oder nicht mehr.“ (BverfG, Urteil des Ersten Senats vom 17.11.1992)

Konkretisierend schrieb unter anderen das Sozialgericht Düsseldorf hierzu bereits im April 2005, dass sich die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, nur sachgerecht beantworten lässt,

„... wenn den Stellungnahmen der Partner ... entscheidende Bedeutung zukommt. Eine „eheähnliche Gemeinschaft kann daher nur angenommen werden, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen (finanziell) - auch in Zukunft - füreinander einstehen zu wollen, denn nur dann ist das Kriterium der „Eheähnlichkeit ... Es kann nämlich nicht angehen, dass ein Hilfebedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser tatsächlich nicht erbringt und auch rechtlich nicht erbringen muss.“

Dennoch versuchen die Behörden immer wieder, sich über diese Rechtsprechung hinwegzusetzen, verlangen Einkommens- und Vermögensnachweise von Mitbewohnern oder Partnern, bescheiden Anträge ablehnend, wenn solche Nachweise nicht vorgelegt werden oder schicken den Alg-II-Betroffenen Sozialdetektive in die Wohnung, damit diese nach Indizien für „Eheähnlichkeit“ - zum Beispiel dem nackten Mann auf dem Balkon - fahnden.

Dabei stellen die Sozialgerichte auch ein ums andere Mal fest, dass Hausbesuche erstens der Zustimmung der Betroffenen bedürfen, zweitens völlig ungeeignet sind, eine eheähnliche Gemeinschaft festzustellen.

Falls auch die für Sie zuständige Behörde versucht, Sie zwangsweise zu „vereheähnlichen“, können Sie sich dagegen wehren.

Achten Sie schon bei der Antragstellung darauf, dass Sie allein Ihre „Bedarfsgemeinschaft“ bilden. Das heißt, tragen Sie nur sich als allein stehende Antragstellerin oder als allein stehenden Antragsteller ein.
Tragen Sie den Mann oder die Frau, mit dem oder der Sie zusammen wohnen, erst unter Punkt III. des Antragsformulars ein. Geben Sie aber nur seinen oder ihren Namen an, der ja aus dem gemeinsamen Mietvertrag oder dem Untermietvertrag ohnehin hervorgeht. Die persönlichen Verhältnisse Ihres Mitbewohners/Ihrer Mitbewohnerin gehen das Amt nichts an und sind für die Bearbeitung Ihres Alg-II-Antrages völlig bedeutungslos.
Lassen Sie sich, falls das Amt sich hartnäckig stellt, von Ihrem Mitbewohner / Ihrer Mitbewohnerin schriftlich bescheinigen, dass er oder sie nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommt. Schämen Sie sich deswegen nicht, sondern machen Sie sich bewusst, dass Sie auch als erwerbsloser Mensch ein Recht auf finanzielle Unabhängigkeit – wenigstens auf dem spärlichen Alg-II-Niveau – haben.
Stellen Sie, falls das Amt sich weigert, Ihren Antrag zu bearbeiten, weil sie keine Einkommensnachweise Ihres Mitbewohners / Ihrer Mitbewohnerin vorlegen, beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung.
Legen Sie, falls Sie einen ablehnenden Bescheid bekommen, Widerspruch dagegen ein und stellen Sie auch in diesem Fall, wenn Sie mittellos sind und deswegen die Widerspruchs-Bearbeitung nicht abwarten können, einen Antrag auf einstweilige Anordnung, sobald Sie den Widerspruch eingelegt haben.
Antworten