Hallo
Ich habe mal eine frage !
Ich habe 15 Jahre in einer Trockenbaufirma gearbeitet die ist Pleite gegangen (Insolvenz) hatte 1 Jahr anspruch auf Arbeitslosengeld
Also ich habe 9 monate Arbeitslosengeld bekommen bin in einer neuen Firma angefangen und habe dort auch 9 Monate gearbeitet und wurde mangels Arbeit wieder entlassen
!hätte also noch 3 Monate alten anspruch Arbeitslosengeld ! werden die neuen 9 Monate die ich gearbeitet habe zu den 3 Monaten angerechnet ?
wieviel anspruch habe ich den nun ? nur die 3 Monate ?
Danke für eurer Hilfe
tom
Bitte um Hilfe 9 Monate gearbeitet und wieder Arbeitslos !
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Du hast Restanspruch auf die 3 Monate !!!
Du musst in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. um neuen Anspruch auf ALG I zu haben.
PS: Für ALG I fragen bitte hier stellen:
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... orum5.html
Du musst in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. um neuen Anspruch auf ALG I zu haben.
PS: Für ALG I fragen bitte hier stellen:
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... orum5.html
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Nein, Du musst mind 12 Monate Arbeiten um neuen Anspruch bzw neue Berechnung auf ALG I zu haben. Und das in ein durch !!!
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Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.
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Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein.
Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% derAbfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

der alte anspruch wird doch gesammelt oder ? ich meine wenn ich die 12 Monate in 3 Jahren zusammen bekomme egal wieviel Firmen ich in der Zeit hatte ... verstehe ich das jetzt falsch ?
kann doch nicht sein das wenn ich mal angenommen 11 Monate in einer Firma auf Karte war und gekündigt werde und mal angenommen ich finde nach 1 Monat wieder Arbeit das die 11 Monate die ich eingezahlt habe einfach so weg sind und ich wieder an einem streifen 12 Monate arbeiten müsste um einen anspruch für 6 Monate zu haben
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Das habe ich gefunden !
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Die dritte Vorraussetzung für ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr versicherungspflichtige Zeiten nachweisen kann. Arbeitslosengeld ist damit eine Versicherungsleistung und für eine Versicherungsleistung müssen Beiträge gezahlt werden. Das Jahr Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 3 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.
Im Übrigen sind Zeiten in denen man Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente (ab 01.01.03) und Übergangsgeld bezogen hat auch Zeiten in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Eine wäre auch in diesem Fall gegeben.
kann doch nicht sein das wenn ich mal angenommen 11 Monate in einer Firma auf Karte war und gekündigt werde und mal angenommen ich finde nach 1 Monat wieder Arbeit das die 11 Monate die ich eingezahlt habe einfach so weg sind und ich wieder an einem streifen 12 Monate arbeiten müsste um einen anspruch für 6 Monate zu haben
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Das habe ich gefunden !
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Die dritte Vorraussetzung für ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr versicherungspflichtige Zeiten nachweisen kann. Arbeitslosengeld ist damit eine Versicherungsleistung und für eine Versicherungsleistung müssen Beiträge gezahlt werden. Das Jahr Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 3 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.
Im Übrigen sind Zeiten in denen man Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente (ab 01.01.03) und Übergangsgeld bezogen hat auch Zeiten in denen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Eine wäre auch in diesem Fall gegeben.