Meine Frau bekommt ALGI,ich bekomme ALGII und mein Sohn (6) bekommt Unterhaltszahlungen vom Vater.
Wird die Miete dann durch 2 oder durch 3 Personen geteilt?

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hier kann man die Broschüre herunterladen:Auszug aus:
Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (232 kB)
Das Merkblatt informiert Sie über die Leistungen des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld.
Was versteht man unter einer
Bedarfsgemeinschaft?
Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne
erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft
betrachtet. Leben mehrere Personen im gleichen
Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den
Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden eventuell alle
zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt. Wer zu
einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt.
Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden
Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen
(Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung
einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für
sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen
Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein
gewisser Ausgleich statt.
Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen
führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen,
wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum
Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt
von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn
sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld
— nicht Sozialhilfe. Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist hier nachrangig.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:
die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
als Partner von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, oder
– die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder
– der nicht dauernd getrennt lebende und eingetragene
Lebenspartner
-die minderjährigen, unverheirateten Kinder des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners,
-Vater und/oder Mutter (wenn sie selbst nicht erwerbsfähig
sind) eines erwerbsfähigen, minderjährigen, unverheirateten
Kindes oder nur ein Elternteil (und gegebenenfalls
der Partner) eines solchen Kindes.
Sind Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie dennoch mit
ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft,
wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig, also
mindestens 15 Jahre alt ist.
Wie groß und wie teuer Ihre Wohnung sein darf, wird von den Kommunen geregelt, Auskunft kann Ihnen die für Sie am Wohnort zuständige ARGE geben.