Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
Hallo, Ich habe im februar Hartz 4 beantragt. habe auch meine Freundin mit angegeben, jetzt will die ARGE von mir 377 € Zurück. Als ich den Antrag abgegeben habe habe ich auch alles korekt abgegeben von uns zweien, nur wollte keiner das zusatzblatt vom arbeitgeber meiner Freundin haben. sie bekommt unterschiedlich geld ( was auf dem zusatzblatt ja vermerkt ist) das wurde vom arbeitsamt aber nicht berücksichtigt weil sie ja das zusatzblatt nicht haben wollten die sagten das der eine lohnzettel reicht. Ich wollte das zusatzblatt je abgeben aber es wollte keiner. muß ich jetzt zurückzahlen oder nicht. ich hebe den fehler je nicht hervorgerufen aber das scheint denen egal zu sein. Weiß jemand rat.
Beim Hartz 4 Antrag wird doch eine Verdienstblatt vom Arbeitgeber verlangt, wenn jemand in Arbeit steht. Kann mir nicht vorstellen, dass eine
einzige Verdienstbescheinigung der Partnerin ausreicht.
Wenn es denn wirklich so gelaufen ist, würde ich Widerspruch einlegen und notfalls sogar per Gericht vorgehen, da dann wichtige Berechnungsvorlagen gefehlt haben, um deinen Hartz 4 Satz wirklich genau zu ermitteln.
Also hart bleiben und unbedingt Widerspruch einlegen.
Viel Glück
danke für die antwort, das habe ich mir fast gedacht. Die scheinen es aber nicht immer sehr genau zunehmen.
auf dem Arbeits amt wurde mir gesagt"egal wer für den fehler verantwortlich ist es muß zurück gezahlt werden. was ich aber nicht einsehe da ich ja davon ausgehen muß das es stimmt was die da so ausrechnen.
Bestehe einfach darauf, dass sämtliche Angaben die verlangt wurden gemacht wurden. Notfalls wirklich mit Anwalt oder Gericht drohen- anders gehts nicht. Bei uns ( Land Brandenburg) werden die Leute, die mit Anwalt drohen sogar angerufen und aufgeordert, darüber noch mal nach zu denken. Eindeutiges Zeichen für mich und viele andere.
Also nicht einschüchtern lassen und für den Fall Gerichtskosten beantragen.
SGB 10 § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 1
5. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
So, das ganze haust du in deinen Wiederspruch rein und bestehst darauf das du auf die Rechtmäßigkeit der an Dich geleisteten Zahlungen geglaubt hast und demzufolge das Geld ausgegeben hast und es somit halt nicht zurückzahlen kannst. Ach ja, vergesse auch nicht, darauf (natürlich freundlichst) hinzuweisen das du eventuelle Gerichtliche Schritte in betracht ziehst.
So wie ich das gelesen habe bist du schließlich Deiner Nachweispflicht nachgekommen, also sofort Wiederspruch einlegen!!!