Unterhalt vom HartzIV Vater?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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Bibi1973
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Unterhalt vom HartzIV Vater?

Beitrag von Bibi1973 »

Hallo zusammen,
ich hoffe das mir hier jemand kompetent und sachlich auf meine Frage antworten kann.
Ich habe einen Sohn 8 Jahre.Dessen Vater hat bis vor einigen Monaten mehr oder weniger regelmässig Unterhalt bezahlt.Von dem Kind an sich wollte er nie etwas wissen.Ist aber auch egal.Nun bin ich neu verheiratet und bekomme für meine Kinder zusätzlich Kinderzuschlag weil mein neuer Mann nicht genug verdient.In der Berechnung für den Kinderzuschlag wird der Unterhalt berücksichtigt.Ich habe auch einen gültigen Titel.Nun ist der Kindvater angeblich seit letztem Jahr arbeitslos-er hat mir den Bescheid zugefaxt und die Unterhaltszahlung eingestellt.Die Familienkasse geht aber weiterhin davon aus das Unterhalt fliesst weil ja der Titel rechtskräftig ist und von seiner Seite nicht abgeändert wird.Uns fehlt der Unterhalt der nicht kommt aber doch abgezogen wird beim KIZ.Meiner Meinung nach muss doch der Vater eine Abänderungsklage einreichen.Was ist das genau und wie weiss ich wenn er wieder arbeiten geht-wenn er das nicht meldet.Gibts bei so einer Abänderung ein Urteil das ich der Familienkasse vorlegen kann und diese das dann auch akzeptieren muss?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Hoffe ich habe verständlich erklärt worum es geht-wenn nicht bitte nachfragen!
Gruß Bibi :?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo Bibi, das hat ja nicht wirklich was mit ALG II zu tun , aber ich kann Dir sagen:Voraussetzung für eine erfolgreiche Abänderungsklage ist, dass sich diejenigen Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung ist dann zu bejahen, wenn nach einer Bewertung aller Änderungen eine Abweichung von 10% der ursprünglich ausgeurteilten Summe vorliegt. Diese 10% - Grenze ist allerdings nicht schematisch zu handhaben: Insbesondere bei beengten Verhältnissen kann eine Abänderungsklage schon früher Erfolg versprechen.

Eine wichtige Ausnahme von dieser 10%-Grenze sind Änderungen der Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt. Jede Veränderung der Düsseldorfer Tabelle bietet einen hinreichenden Abänderungsgrund, weil dadurch Änderungen tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen. Mit der seit dem 01.07.98 bestehenden Möglichkeit der Dynamisierung des Kindesunterhalts entfällt somit ein Großteil der Abänderungsklagen, da die Unterhaltsbeträge, wenn sie als Vomhundertsatz der Regelbeträge ausgedrückt sind, sich bei einer Veränderung der der Düsseldorfer Tabelle zugrundeliegenden Regelbetragsverordnung automatisch ändern.

Ein Abänderungsgrund ist regelmäßig auch dann gegeben, wenn der dem ursprünglichen Unterhaltstitel zugrundeliegende Unterhaltstatbestand wegfällt. Beispiel: Die gemeinsamen Kinder erreichen ein Alter, wo sie nicht mehr betreuungsbedürftig sind; der Ehemann ist nicht mehr verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an die Frau wg. Kindesbetreuung zu zahlen. Oder: Das bisher unterhaltsberechtigte Kind schließt seine Ausbildung ab, hier entfällt die Verpflichtung der unterhaltsverpflichteten Eltern, weiterhin Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Erklärt der Unterhaltsberechtigte in diesen Fällen nicht seinen Verzicht aus die aus dem Unterhaltstitel herrührenden Rechte, kann der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage einreichen
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Bibi1973
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Beitrag von Bibi1973 »

Sorry aber das ganze klingt etwas verwirrend.Mir gehts nur darum wie ich meinen Sohn in Zukunft unterhalten soll wenn der Vater meint das durch seine Arbeitslosigkeit auch seine Zahlungspflicht erlischt.Muss er denn nicht irgendwelche Nachweise bezüglich der Arbeitsbemühung oder dergleichen erbringen?
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Die frage ist ja auch was er vom Arbeitsamt bekommt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Sorry , habe dein Beitrag gelöscht gehabt.
Tja er hat mir ja auch den Bescheid zugefaxt.Der war von seiner Gemeinde in der er wohnt ausgestellt und beinhaltet seinen HartzIV Bedarf.Was mich nur stutzig macht ist warum wenn man vorher länger gearbeitet hat man dann HartzIV und nicht Arbeitslosengeld bekommt.Lt seiner Mutter hat er den Job ja auch hingeschmissen weil er ihn für unterbezahlt gehalten hatte.So gehts ja wohl dann auch nicht oder?
Nein wenn er selbst gekündigt hat, muss er mit einer Sperrfrist rechnen.
Ab 1. Februar 2006 hat nur noch der Anrecht auf Arbeitslosengeld, der 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von zwei Jahren nachweisen kann. Bislang war die Rahmenfrist drei Jahre.

Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld wird bei unter 55-jährigen Personen auf zwölf Monate begrenzt. Über 55-jährige Personen erhalten Arbeitslosengeld I maximal 18 Monate. Betroffen sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem 1. Februar 2006 arbeitslos werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Die Anwartschaftszeit wird für alle Arbeitslosen vereinheitlicht. Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten zwei Jahre versicherungspflichtige Zeiten von insgesamt zwölf Monaten nachweisen.

Saisonarbeitnehmer sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bisher aufgrund von Sonderregelungen Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten, werden damit bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 1. Februar 2006 mit den übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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