Hallo Marned
Der in dieser EGV verwendete Begriff "Lösung" meint nichts anderes als Beendigung. Offenbar wollte der SB mal einen anderen Begriff verwenden.
Bewerben soll sie sich halt auf geeignete Stellen, das was mit ihrer Gesundheit vereinbar und zumutbar ist.
Es fehlt allerdings die Zusicherung das alle Kosten die für die Bewerbungen anfallen übernommen werden. (dieser Textbaustein für Teil 1: "Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben." sonst bleibt sie auf den Bewerbungskosten sitzen.
Der Teil mit der Ortsabwesenheit gehört raus.
Dazu:
"Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren?"
"Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.
Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtsverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.).
Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.
Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtsverletzungen und Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden."
Quelle:
http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p15/p15_10003.html
Wenn sich Deine Mutter erstmal ein halbes Jahr erholen soll muss auch in der EGV der Zeitpunkt ab wann sie gültig ist genau aufgeführt sein. Nicht Datum der Uterschrift sondern Datum ein halbes Jahr weiter voraus.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.