Frau bekommt zu wenig Hartz4?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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halleluja
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Frau bekommt zu wenig Hartz4?

Beitrag von halleluja »

Hallo Leute! :)

Ich glaube meine Frau bekommt zu wenig Hartz4 aber ich weiß es leider nicht genau und deshalb frage ich hier um Rat.

Ich bin Student und bekomme Bafög und zusätzlich arbeite ich ein bisschen nebenbei für 400 Euro im Monat.

Meine Frau soll angeblich nur 65 Euro im Monat bekommen bei einem Mietanteil von 150 Euro den sie bezahlen müsste.

Ist das richtig oder bekommt meine Frau zu wenig Geld?
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Tja,

wie sollen wir das wissen, bei den Angaben die du machst?

wir wissen nun du verdienst 400€ ca im Monat,
deine Frau soll 150€ Miete Zahlen und 65€ Zahlen die Steuerzahler, OK was könntest du mit diesen Angaben errechnen?

Aber ein Tipp, schau mal hier in diesen Rechner, evtl. findest du da die lösung. Bedenke aber das du in dem Rechner dich, dein einkommen kommplett raus lassen musst und die Miete Hälftig von dir gezahlt werden muß.

Gruß Ziggi
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halleluja
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Beitrag von halleluja »

Welche Angaben brauchst du/ihr dann noch? Den Rechner hab ich schon probiert und er zeigt mir ein unrealistisches Ergebnis an.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Was bitte ist unrealistisch?

OK, eigentlich müssten da sein:

Einkommen deiner Frau ( denn die Miete ist ja wohl kommplett bei 300€)
wenn ich davon ausgehe, das du Studierst uind deine Frau bekommt 65€ ALG2 als zuschuss, dann gehe ich mal davon aus, das diene Frau Arbeiten geht.


OK, mal zur verdeutlichung:

Sie ist BG, Er ist Student.

Sie 323€ + 150€ Unterkunft = 473€ Bedarf, nun wenn ich davon ausgehe, das sie nur 65€ erhält, kann ich mir ausrechnen das sie etwa 400€ verdienst hat.

Gut sollte ich da falsch liegen und du nicht alles hier preis geben wollen, da haben wir noch ne pn-funktion, da könntest du mir alle einkünfte und Miete, Nebenkosten Heizung Warmwasser über Heizung ( ja oder nein) mitteilen. Du kannst auch ma die ergebnisse vom Rechner reinkopieren, dann kann ich mir vorstellen wo der Fehler liegt .Kannst das natürlemont auch offen schreiben, iss deine entscheidung.
Da du Bafög werhälst könntest du einen Antrag auf Mietkostenzuschuss stellen weis nicht ob das gegebenenfalls gezahlt werden würde, da du ja Bafög und 400€ hast., da könntest du dir ja ma ne Proforma berechnung anstellen lassen mit deinen angaben.
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halleluja
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Beitrag von halleluja »

Nein meine Frau arbeitet nicht und hat absolut keinen anderen Verdienst oder so.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

OK, das ist ja ma ne auskunft!

OK, deine Frua Arebitet nicht, bekommt auch kein anderes einkommen oder einnahmen die Monatlich wiederkehren.


Gut dann sieht die Rechnung deiner Frau folgender massen aus:


323€ Regelleistung und Hälftig Unterkunftskosten(evtl.-5,76€ Wassererwärmung) , das zusammen wäre dann die Regelleistung deiner Frau, da du Bafögempfänger bist, darfst du nach SGB2 NICHT mitberechnet werden, auch nicht wenn du 2000€ im Monat Verdienst:!:Klarer Umkehrschluss.
Da sollte wen dem so ist sofort ein Wiederspruch und Überprüfungsantrag gestellt werden und an das Beschwerdemanagemet könnte man sich auch wenden.

Kannst ja mal schauen ob es bei euch ne Erwerbsloseninitiative oder Beratungsstelle existent ist, schau ma HIER.



Gruß Ziggi
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halleluja
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Beitrag von halleluja »

Hallo Ziggi!

Danke für deine Antwort :) Nur irgendwie ich es dann nicht, warum ich im Internet soviele geteilte Meinungen wegen dem Anrechnen des Bafögs finde :(. Einige sagen es wird nicht angerechnet, andere sagen 50% werden angerechnet und wieder andere sagen, es werden 80% angerechnet.

Und selbst wenn es so ist wie du sagst, dann sind doch aber trotzdem die 400 Euro aus meinem Nebenjob anrechenbar oder nicht?
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo halleluja,

das Gesetz ist da eindeutig
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.8.2010 I 1112

§ 7 SGB II Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind

1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch

1. die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2. Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert

werden.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Quelle und Weiterlesen

Lies auch malhier nach,ab Seite 46 wird es für dich interresant.

Weiter könntest du mal auf dieser Seite nach §7 und der Wissensdatenbank (alle rot hinterlegt) reinschauen und Lesen.

Da es sich hierbei um Material der Arbeitsagentur handelt, welches Veröffentlicht werden muß, sind es die Anweisungen mit denen ein SB Arbeiten muss.

Da man von der Leistung ausgeschlossen ist, darf somit das einkommen dieser Person auch nicht in die Berechnung einfilessen, das heisst das der Student der dem grunde nach gefördert werden kann( wobei das nicht auf die Perswon bezogen sondern auf den Studiengang, wenn also ein zweitstudium dann kein Bafög und kein SGB2 anspruch) keinen anspruch auf Leistungen nach SGB2 hat, mit ausnahme von leistungen nach §22 SGB2( Wohnkostzenzuschuss in wenigen fällen).
Das ist leider oder zum glück eindeutig.

Somit kann ich nur empfehlen, das ihr euch von einer Erwerbsloseninitiative oder Beratungsstelle Rat vor Ort einholt und den Rechtsweg beschreitet wenn sich nichts ändert. (hatte ja gepostet)

Nur irgendwie ich es dann nicht, warum ich im Internet soviele geteilte Meinungen wegen dem Anrechnen des Bafögs finde Sad. Einige sagen es wird nicht angerechnet, andere sagen 50% werden angerechnet und wieder andere sagen, es werden 80% angerechnet.
Tja das sind Meinungen, also nichts rechtskomformes 8) ,
ich gebe mir immer mühe das rechtlich lückenlos weiter zu geben, denn unwissenheit macht nichts :idea: aber wissen ist macht :roll:

Gruß Ziggi
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halleluja
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Beitrag von halleluja »

Und wo steht das, wenn ich keinen Anspruch auf ALG2 habe, die auch nicht mein Bafög als Einkommen bei meiner Frau anrechnen dürfen?

Ich habe nämlich gelesen, dass die für mich einen fiktiven Bedarf ausrechnen(?) und die davon dann 80% meines Bafögs (da dieses ja angeblich nicht zweckgemäß ist) und noch den anrechnungsfähigen Anteil von Nebenjob und Kindergeld abziehen. Die entstandene Differenz wird meiner Frau dann von ihrem Bedarf abgezogen.

Ach das ist ein wüster Bürokratie-Dschungel :)

Und leider habe ich auch erst mit meiner Frau in 2 Wochen einen Termin damit ich mir vom SB das mal persönlich vorrechnen lassen kann.
halleluja
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Beitrag von halleluja »

Hier nochmal aus der von dir genannten Wissensdatenbank :
(6) Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB, Abg) sind
als Einkommen zu berücksichtigen.
Leistungen der Ausbildungsförderung
(6a) Unabhängig von der individuell zustehenden BAföG- (11.102)
Förderleistung (z. B. 212 EUR Schüler-BAföG) ist als Anteil für ausbildungsbedingte
Aufwendungen/Fahrkosten immer ein Betrag in
Höhe von 20 Prozent des für die jeweilige Art der Ausbildung maßgebenden
bedarfsdeckenden Förderungssatzes nach dem BAföG
- Bedarf für Schüler bzw. Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern
wohnen inklusive Mietzuschuss - als zweckbestimmte Einnahme
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das ist kein Gesetz wie ich sehe, aber halt Dienstanweisung oder so. Ist das rechtens?
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

Überall!

schau, es heist, das Bafög ein "ausschlusstatbestand ist( nich im ermessen) somit bist du ausgeschlossen von dem Bezug aller ( ausser evtl. nach §22 SGB2 Unterkunft bei unterdeckung von z.B. Schülerbafög) Leistungen vom SGB2 bist. Der ausschluss bedeutet im umkehrschluss, das alles was mit dir zu tun hat, ausgeschlossen ist.


Steht doch da:

bedarfsdeckenden Förderungssatzes nach dem BAföG
- Bedarf für Schüler bzw. Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern
wohnen inklusive Mietzuschuss -
als zweckbestimmte Einnahme
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Nu bin zu müde, werd versuchen dir das entsprechende raus zu suchen.
Wie schriebst du, es sind noch zweio Wochen, na prima.
Iss ne mange Zeit um sich gedanken zu machen und die SB zu konfrontieren.

Gruß Ziggi
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halleluja
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Beitrag von halleluja »

Der ausschluss bedeutet im umkehrschluss, das alles was mit dir zu tun hat, ausgeschlossen ist.
Und genau diese Behauptung bräuchte ich gesetzesmaßig bewiesen, damit ich was stichfestes habe. Wenn das wirklich stimmt, dann haben die aber mächtig was falsch berechnet :)
Ziggi
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Beitrag von Ziggi »

OK, schau mal hier

genau das hier
2.8
Bei Ausbildungsförderung nach dem BAföG bzw. SGB III bereits berücksichtigtes Einkommen
Abzusetzen ist der Teil des Einkommens, der bereits bei der Fest-stellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung nach
Ausbildungsförde-rung (11.92)

dem 4. Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

den §§ 71 ff SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) oder

§ 108 SGB III (Ausbildungsgeld)
angerechnet wurde.
Die Absetzung dieser Einkommensteile ist auf Antrag vorzunehmen; sie können auch für Ansprüche vor dem 1. August 2006 abgesetzt werden.
wäre eigentlich alles was du brauchst zur argumentation.

Hoffe das hilft dir, ach wenn nicht das hier (achtung lang) hilft auch ungemein.

Gruß Ziggi
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