Sanktionsregelung richtig verstanden?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


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Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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marcel16816
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Sanktionsregelung richtig verstanden?

Beitrag von marcel16816 »

Hallo,

ich würde gerne mal wissen wie das mit den Sanktionsregelungen genau ist dazu werde ich kurz mal die Gesamtsituation schildern:

Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit meiner Freundin, sie ist arbeitslos (Verfahren wegen Arbeitsunfähigkeit läuft), ich habe einen 520 € job (also sozialversicherungspflichtig in der gleitzone). Weil meine Freundin den Antrag gestellt hat hänge ich ja mit drin. Ich habe ein Lehramtsstudium abgeschlossen. Neben den 520 € Job arbeite ich an einem Exposé für einen Stipendiumsantrag, der erst wird Mitte November abgegeben sein. zahlreiche weitere werden bis Ende des Jahres fertig sein. Auf Grund von Vorarbeiten, Themenschwerpunkt, Forschungsrichtung usw. sieht es mit einem Stipendium gut bis sehr gut aus. Ich habe eine Eingliederungsvereinbarung in der folgendes steht: Bewerbung auf Referendariatsstellen bundesweit. Ausbau der Tätigkeit "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" mit dem Ziel eine Doktorenstelle zum Jahresanfang zu erhalten.

Jetzt das Problem: Es wierd zwangsläufig eine Überschneidung zwischen den Stipendienanträgen und mindestens einer Referendariatsstelle (Einstellung zum 01.02. und Anfrage ca 1-2 Monate vorher) geben. Die Referendariatsstelle wird aller Voraussicht nach bevor über die Stipendienanträge entschieden ist anfragen ob ich "dabei bin". Wenn ich es richtig sehe habe ich folgende Möglichkeit: Entweder ich lehne das Referendariat ab (mit der Begründung, dass ich sonst das Ziel der Doktrantenstelle nicht erfüllen kann) und renn wahrscheinlich damit in eine Sanktion (von mir präferiert) oder aber ich Spiele ein böses Spiel mit den Referendariats Schule, in dem ich sage "ja ich komme" und dann kurz vorher, wenn der frühe Antrag bis Ende Januar durchgeht, mach ich einen Rückzieher oder ich arbeite da zwei Monate und mache dann einen Rückzieher wenn der Antrag durchgeht (nebenbei müsste ich meinen sozialversicherungspflichtigen Job kündigen, der sich aber darauf verlässt dass ich bis Mitte Mai nächsten Jahres dabei bleibe (wegen Tutoriumsstukturen mit Anschließender Korrekturtätigkeiten). Die zweite Möglichkeit scheint mir ein unfaires Spiel gegenüber den Schulen zu sein. Wenn ich die erste Möglichkeit wähle, dann bekomme ich wahrschienlich eine Strafe weil ich eine Arbeit abgelehnt habe die meine Hilfebedürftigkeit mindert.

Jetzt die Frage wie geht die Sanktion genau von statten? Wenn ich es richtig verstehe wird MIR die Sicherung des Lebensunterhalt (§ 20 SGB II) gekürzt, also die 345 € oder wo das ist (NICHT aber von der Mitte oder dem Lebensunterhalt meiner Freundin). Meinen Lebensunterhalt bringe ich ja selber auf mit dem JOB. Trifft mich also die Kürzung nicht? Oder wird die Kürzung auch auf den Lebensunterhalt meiner Freundin angerechnet oder der Miete? Habe ich irgendetwas falsch verstanden und sollte mich doch lieber auf das böse Spiel mit den Schulen einlassen? Gibt es dazu irgendwelche Muster zum nachlesen und sieht jemand noch anderer bessere Möglichkeiten?

Randnotiz: Sollte Die Stipendiumsbewerbungen abgelehnt werden und bis Mitte nächsten Jahres keine Stellen in Aussicht sein, die mir eine Promotion ermöglichen würde ich zum 01.08. definitv ins Referendariat gehen.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo marcel16816,

in deinen ausführungen fehlt dein Alter (unter 25 sind Sanktionen Härter),
ausserdem sind die Leistungen nicht
gekürzt, also die 345 € oder wo das ist
sie leigen derzeit bei 323€ in einer partnerschaft oder 359€ Alleinstehend.
Das Gesetz sagt dazu Folgendes
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a)
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b)
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d)
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
der komplette § hierzu
Nach Lesen des Paragraphen ( Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.8.2010 I 1112) weist du sicher mehr und kannst die Frage selbst beanttworten. Sofern das nicht der Fall ist, Evtl. die Frage neu Formulieren (Tipp hierzu: kurze knappe und aussagekräftige Fragen werden lieber Beantwortet.)

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
marcel16816
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ich weiß noch nicht so ganz weiter

Beitrag von marcel16816 »

entweder habe ich schon einen kncik in der optik und das wesentliche nicht gefunden oder da stand nichts was mich bei meiner Frage weiterhilft, daher:

1. ich bin 25

2. wird bei einer Sanktion weil ich eine (Referendariats)stelle nicht angenommen habe, nur meine 323 € gekürzt und/oder auch das Geld (323 €) von meiner Freundin und/oder auch die Miete?

3. wenn es nur meine 323 € sind, habe ich dann überhaupt einen rechnerischen Nachteil, weil ich ja ein Einkommen von 520 brutto habe, also MEINEN Lebensunterhalt ja eh selber verdiene?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Beitrag von Ziggi »

OK,
also nochmal
§31 SGB2(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1.
der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a)
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b)
in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c)
eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d)
zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
ich hoffe der knick iss jetzt weg, ich hatte dir ja deswegen daskpl. Gesetz zum anklicken verlinkt.
Gruß Ziggi
Ps.: es werden von dem die 30% abgezogen der sich "Vertragswiedrig" verhält, wenn du mit dem/der IFK sprichst was dich bewegt könntest du im vorfeld eine Sanktion deinerseits umgehen.
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