Hallo meine Freundin mußte leider nun auch ALG 2 beantragen.
Sie hat den Antrag vor etwa 2 wochen abgegeben.
Heute morgen standen nun 2 Leute vom Jobcenter vor ihrer Tür und wollten mit ihr ein paar fragen klären.
Die Leute haben sie auch darauf aufmerksam gemacht das sie laut § ( irgendwas ) sie nicht rein lassen muß.
Sie hat den Leuten nun auch den zugang zur Wohnug nicht gesattet und die Leute verabschiedeten sich mit den Wort dann kommen wir später wieder.
Wie soll sich nun meine Freundin weiter verhalten bzw. was soll sie davom dem besuch halten ??
Danke für eure Mühe.
Hausbesuch vom Jobcenter
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo maikstacker,
mh, dann hat das Amt wohl den verdacht das deine Freundin nicht ganz mit der Wahrheit den Antrag gestellt hat.
Schau mal hier nach, dort Steht unter welchen Umständen die Damen und Herren das "legal" dürfen. Ist zwar schon ein paar tage alt aber es gilt immernoch das selbe.
Gruß Ziggi
mh, dann hat das Amt wohl den verdacht das deine Freundin nicht ganz mit der Wahrheit den Antrag gestellt hat.
Schau mal hier nach, dort Steht unter welchen Umständen die Damen und Herren das "legal" dürfen. Ist zwar schon ein paar tage alt aber es gilt immernoch das selbe.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
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die banken müßen dir ein guthabenkonto geben.maikstacker hat geschrieben:Meine Freundin und Ich haben ein gemeinschaftskonto aber wir haben beide eine eigene wohnung.
Sie hat auch schon schriftlich erklären müssen warum mein ALG 2 auf ihr Konto geht.
Ich selber habe kein eigenes Konto.
Wie soll sie sich nun verhalten??
bei kontoeröffnung gleich einen antrag auf ein( P.)
konto stellen.
lg dieter
ps. bin ich wieder nett heute !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ja Dieter,ps. bin ich wieder nett heute !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
bist du, gut gelaunt? oder anderer grund dafür
Zurück zum Thema:
QuelleGemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft
Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein- und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und "mit Geld nicht umgehen“ könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.
Die Darmstädter Richter gaben dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.
Hess. LSG AZ L 7 AS 282/07 ER–
Kommt halt darauf an, wie die SB das ganze sieht, wenn du kein Konto bekommst und es ein "Freundschaftsdienst" ist, der beweisbar ist?
Trotzdem muß ich Corica recht geben, ein Positivkonto bei der Bank darf dir nicht verweigert werden, schau hier undhier.
Ach, evtl. wäre es gut, wenn ihr euch an einen ALG2 Hilfeverein wenden würdet. Dort kann anhand der gegebenen lage auch kompetetnt geholfen werden, da schaut mal hier.
Gruß Ziggi
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zum Aussendienst mal DA der BA zu SGB II § 6 und Leitfaden Aussendienst nachlesbares.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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