hallo zusammen,
ich weiß, über dieses thema wurde schon viel diskutiert, trotzdem bin ich nicht schlauer, vielleicht kann hier jemand aus eigenen erfahrungen berichten, ich wäre sehr dankbar.
mein freund und ich sind seit 8 monaten zusammmen, leben aber in getrennten wohnungen. er ist harz 4 empfänger, ich bin studentin mit festen nebeneinkommen. jetzt möchten wir ende des jahres zusammenziehen, da das auf dauer einfach günstiger ist. zunächst habe ich bei der arge nachgefragt um zu erfahren, ab wann man als bedarfsgemeinschaft gilt. die dame sagte mir, "egal, wie lange sie mit ihrem partner zusammenleben, ob in getrennter oder gemeinsamer wohnung, sobald sie zusammenziehen gelten sie als bedarfsgemeinschaft". jetzt bin ich doch arg verwirrt, denn das deckt sich keineswegs mit dem, was man bei wiki oder allgemein im netz zu lesen bekommt. so wie ich den aktuellen gesetzestext entnehme, zählt man erst nach einem jahr !zusammenwohnen! als bedarfsgemeinschaft und dann auch nur wenn man bereit ist, füreinander einzustehen. das trifft zu diesem zeitpunkt auf keinen von uns beiden zu, wir haben keine gemeinsamen konten oder sind sonst irgendwie zusammen veranlagt, was sich auch nach dem zusammenziehen nicht ändern wird.
wer hat recht, wie geht man am besten vor???
Bedarfsgemeinschaft ja oder nein?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo turmalin
Mein Tip, lasst es mit dem Zusammenziehen.
Erspart massig Nerven.
Auch wenn es bestimmte Voraussetzungen beim Zurechnen zu einer Bedarfsgemeinschaft SGB II § 7 gibt, rechne nicht mit rechtskonformen Handlungen von ARGE & Co, die muss man meist erst einklagen. Insbesondere bei eurem Anliegen.
Gruss
Mein Tip, lasst es mit dem Zusammenziehen.
Erspart massig Nerven.
Auch wenn es bestimmte Voraussetzungen beim Zurechnen zu einer Bedarfsgemeinschaft SGB II § 7 gibt, rechne nicht mit rechtskonformen Handlungen von ARGE & Co, die muss man meist erst einklagen. Insbesondere bei eurem Anliegen.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.