zuverdienst durch Werbung auf Homepage ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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Ozean-Kolonie
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zuverdienst durch Werbung auf Homepage ?

Beitrag von Ozean-Kolonie »

Hallo zusammen ,

ich bin seit einiger Zeit Empfänger von Harz 4 und nun habe ich mir gedacht ich verdien mir etwas duch meine Homepage ( durch Werbung ) hinzu !

Nun wollte ich mal Fragen wieviel darf ich denn dazuverdienen , muss ich dieses Einkommen angeben , auch wenn es nur wenige Cent im Monat sind ( es können auch mehr werden ) !


Die weitere Frage wäre , da es ja ein Einkommen ist , wie muss ich vorgehen wegen dem Finanzamt ... muss ich dieses dort melden und mir so eine Art Steuernummer holen ?


Ich danke schnmal für die Antworten und
wünsche allen noch ein schönes Restwochen
Gast

Beitrag von Gast »

Für beide Fragen: Ja.

Über den Zuverdienst:
§ 11

Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,

b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

2.
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
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Flunk
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Beitrag von Flunk »

Hallo Ozean-Kolonie
Die weitere Frage wäre , da es ja ein Einkommen ist , wie muss ich vorgehen wegen dem Finanzamt ... muss ich dieses dort melden und mir so eine Art Steuernummer holen ?
Das Finanzamt kommt erst später.
Der Weg wäre folgender. Und das geht auch neben Hartz 4 Du musst es nur angeben.

Du gehst zum Gewerbeamt oder wie das bei euch heißt. Dort holst Du Dir einen Gewerbeschein in Nebenerwerb.
Das sagst Du dann auch Deinem Sachbearbeiter.

Nun kannst Du loslegen mit Deiner Homepage und der Werbung.
Irgendwann ein paar Monate später wird dann mal das Finanzamt kommen und Dich fragen was Du denn denkst so in Zukunft verdienen zu wollen.
Da trägst Du dann Deine Schätzung ein. Dann wählst Du die Kleinunternehmerreglung mit hast Du bis zu einem bestimmten Betrag eine vereinfachte Buchführung.

Da Du nun auch viel Kosten hast,
Webspace Domain Provider Telefon usw. Wird es wohl zu Anfang darauf hinaus laufen das wenn Du Kosten und Gewinne gegeneinander aufrechnest nicht viel übrig bleibt. Meist ist es sogar ein Minus.

Bei der Arbeitsagentur musst Du dann ich glaube eine Nebenverdienstbescheinigung ausfüllen. Das weiß ich aber nicht genau. Vielleicht beantwortet das jemand anderes. Oder Du fragst nach beim Amt.

Wenn noch Fragen sind dann kann ich zu dem Thema sicher noch einiges sagen.

Grüße und eine guten Start in die neue Woche.
Flunk
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Bei der Arbeitsagentur musst Du dann ich glaube eine Nebenverdienstbescheinigung ausfüllen. Das weiß ich aber nicht genau. Vielleicht beantwortet das jemand anderes. Oder Du fragst nach beim Amt.
Nein , Er hat ja ein Nebengewerbe wenn er kein gewinn macht brauch er auch nichts ausfüllen. Eine nebenverdienstbesch. ist für Arbeitgeber gedacht die jemanden einstellen auf 165 € oder 400 € ect

Insgesammt sage ich aber dazu:
Wenn ich DU wäre würde ich das sein lassen, das was Du machen willst geht in die Selbständigkeit und dann lachst Du dir ein Gewerbe an anschließend darfst du jeden Monat eine Gewinn und vertust Rechnung einreichen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Flunk
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Beitrag von Flunk »

Er hat ja ein Nebengewerbe wenn er kein gewinn macht brauch er auch nichts ausfüllen.
Die monatliche Gewinn und Verlsutrechnung doch, oder ?
Jeden Monat eine Gewinn und verlust Rechnung einreichen
Das meinte ich mit der Nebenverdienstbescheinungung. Ich habs verwechselt.

Warum würdest Du das jetzt lassen ?
Wenn er ein Gewerbe anmeldet dann muss er eh seine Bücher führen.
Er kann doch bedenkenlos jeden Monat eine Auflistung einreichen.

( Ich habe da übrigens schon von längeren Intervallen gehört . 3 Monate, 1 Jahr das war aber vor Hartz 4 )

Wenn er was verdient hat, wird es einberechnet wenn er Verluste hatte ebend nicht.

Oder sehe ich das jetzt falsch. Das Interessiert mich jetzt aber wirklich.
Zumal nach Steuerrecht ja wohl erst am Ende eines Geschäftsjahres abgerechnet wird.

Normalerweise müssten dann sogar Vormonatsverluste mit in die nächste MonatsRechnung einbezogen werden wenn schon monatliche Gewinn und Verlustrechnungen verlangt werden

Wäre super wenn Du Dich da mal schlau machen könntest.

Denn es ist doch toll wenn jede Chance genutzt werden kann sein Einkommen selbst zu erwirtschaften.


Hier kann man sicherlich schnell was falsches schreiben wenn man es nicht täglich praktiziert.
Und da sicher einige daran denken wäre es schon interessant eine sichere Aussage lesen zu können.


Grüße Flunk


Grüße Lollo
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Die Meldung beim Finanzamt kannst Du ja auch Monatlich machen. Das mache ich für mein Nebengewerbe auch.
ich sage nur Gewinn und Verlust Rechnung, und wenn er jeden Monat das einreichen möchte bitte ich sage es ich würde es sein lassen damit ich mir nicht jeden Monat auf einen Änderungsbescheid warten muss und glaube mir wie die momentane Lage ist sind noch sehr viele Ämter im Bearbeitungsstau!! Wenn die Gewinn und Verlust Rechnung gemacht wird, wird sie am ende des Monats gemacht , aber die Arge geht in die Vorleistungen und auf einmal passiert eine Überzahlung, wo dann eine Rückforderung kommen muss.
( Ich habe da übrigens schon von längeren Intervallen gehört . 3 Monate, 1 Jahr das war aber vor Hartz 4 )
Da hast Dir die Antwort ja schon gegeben :) vor Harz4 halt ;)
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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