Problem wegen der Mieterhöhung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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lgg1969
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Problem wegen der Mieterhöhung

Beitrag von lgg1969 »

Hallo,

Eine bekannte Familie hat folgendes Problem:
sie mussten in 2007 umziehen, ohne ARGE-Zustimmung. Aus familiären Gründen. Die neue Miete war genau so hoch, wie die alte. Jetzt aufgrund der Grundmieterhöhung müssen sie ca. 80€ selbst zahlen. Die ARGE will das nicht übernehmen, weil der Umzug damals nicht notwendig war.

Gibt es eine Lösung? Danke.
Ziggi
Moderator
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Beitrag von Ziggi »

Hallo lgg1969,

schriftlich Beantragen (falls geschehen) Wiederspruch und Klage.
Da der Umzug 2007 war ist keine Rechtsgrundlage für eine ablehnung da, die Alte Wohnung könnte ja inzwischen auch erheblich teurer sein.

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
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Du wirst von ihm nicht geliebt.
lgg1969
Beiträge: 23
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Beitrag von lgg1969 »

Vielen Dank, das werde ich ihnen sagen.
Und die Tatsache, dass ihre alte Miete auch entsprechend erhöht wurde kann ich bestätigen, weil ich zur Zeit in ihrer alter Wohnung wohne. Ob das für arge ein Argument wird?
Ich weiß ,dass mit §§ nicht so einfach, was zu finden, habe schon versucht, aber wenn Sie mir die nennen können, wäre noch argumentativer für den Widerspruch.
Danke
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
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Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo lgg1969,
Ich weiß ,dass mit §§ nicht so einfach, was zu finden, habe schon versucht, aber wenn Sie mir die nennen können, wäre noch argumentativer für den Widerspruch.
sollte § 22 sein
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Quelle und weiterlesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html Der markierte absatz bezieht sich aber nur auf höhere Mietzahlung in direkter ( Zeitlicher zusammenhang) folge des Umzuges, nicht aber auf erhöhungen die nach 3 Jahren zustandekommen!
Wesentliche Urteile dazu sind:

http://www.elo-forum.org/aktuelle-entsc ... 010-a.html hieraus:
Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, welche dem im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Das BSG hat in der vom SG angeführten Entscheidung vom 19. September 2008 (B 14 AS 54/07 Rn. 22) ausgeführt, dass diese Vorschrift auch für die Heizungskosten gilt, obwohl nach dem Wortlaut nur von der Unterkunft die Rede ist.
Soweit nicht vor dem Umzug die Wohnungskosten als Unangemessen hoch angesehen wurden und kein " Kostensenkungsbescheid" erlassen wurde, ist die ARGE im Irrtum.

Hoffe das hilft fürs erste.
Ach, bevor ich es vergesse, §§ und Urteile hebt man sich bitte immer für den Klageweg auf. Begründung am besten so: laut § 22 SGB 2 ( hier der ausnahmefall, da ja eindeutige Gesetzeslage) .....
......... nach geltender Rechtsauffassung des BSG............. oder ............... nach geltender Rechtsprechung.......... oder .............. nach auffassung der Gerichte .........und und und.

Gruß Ziggi

Ps.: wir Dutzen uns im allgemeinen hier. ;) ;)
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lgg1969
Beiträge: 23
Registriert: 22.11.2008 11:13
Wohnort: Wolfen

Beitrag von lgg1969 »

Vielen Dank!!! Ich glaube, dass hilft weiter bestimmt.
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