Stelle annehmen trotz Artest

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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floi
Beiträge: 6
Registriert: 13.02.2006 00:21

Stelle annehmen trotz Artest

Beitrag von floi »

Hallo habe eine frage,

bin jetzt leider ins Hartz 4 gerutscht. Da das Arbeitsamt wußte das ich im Lebensmittebereich nicht mehr Arbeiten kann haben Sie mir nur noch Stellen im Verkauf besorgt leider nie nen Job bekommen.

Jetzt bekomme ich Hartz 4 und schon habe ich gleich ne Stelle zugeschickt bekommen. Ich soll bei Mc Donalds anfangen doch leider, leide ich an Neurodermitis das ist eine Hautkrankheit die durch Lebensmittel ausgelösst bzw. das meine Krankheit schlechter wird.
Wenn mein Arzt mir ein Aktuelles Artest wieder ausstellt muss ich dann die Stelle annehmen?????????
Oder wird mir mein Geld gekürzt?

Danke um schnelle Antwort.
Gast

Beitrag von Gast »

Im SGB II steht dazu:
§ 10

Zumutbarkeit


(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.
er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2.
die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Wenn Sie bei Neurodermitis einen Mehrbedarf für z.B. Hygieneartikel und Medikamente (Salben etc.) haben, haben Sie sicherlich auch schon einen Antrag dafür gestellt?
§ 21

Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder

2.
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

(4) Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

(6) Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.
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Flunk
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Beitrag von Flunk »

Hallo Floi.

Mal abgesehen von der Antwort von Ralf Hagelstein.
Würde Mc Donnalds oder ein anderer Lebensmittelverarbeiter, überhaupt jemanden einstellen der eine derartige attestierte Hautkrankheit hat?

Da sollten sich die Sachbearbeiter doch wirklich die Mühe sparen und in eine Erfolgsversprechende Vermittlung investieren.

Vielleicht kann man das dem Sachbearbeiter einigermaßen verständlich vermitteln.

Grüße und einen guten Start in die neue Woche
Flunk
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Hallo,
Würde Mc Donnalds oder ein anderer Lebensmittelverarbeiter, überhaupt jemanden einstellen der eine derartige attestierte Hautkrankheit hat?
Nein, machen die nicht, weil Sie ja für die Folgenschäden aufkommen müssten.. Und ich glaube kaum dass die das freiwillig machen. Ich gehe eher davon aus, was bei der Umstellung von ALG I zu ALG II das nicht Berücksichtigt worden ist. Da ich das Programm kenne, wurde da sicherlich der Hacken nicht gesetzt der das kennzeichnet
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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