miete bei sanktion ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

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benniiiii
Beiträge: 31
Registriert: 03.09.2007 13:50
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miete bei sanktion ?

Beitrag von benniiiii »

ich wollte mal wissen wie es ist wenn man jetz zur miete wohnt und man wegen sanktionen für 3 monate kein geld mehr bekommt,wird die miete in den 3 monaten dann auch nich mehr bezahlt von der ARGE ?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo benniiiii,

Bist du U25?

Schätze ja, soweit ich weiss ist dann wenn ALG2 kommplett auf 0gesetzt, dann wird auch keine Miete, keine RV und keine Kv gezahlt, also garnichts!

Man sollte besser darauf achten dasesnicht oweit kommt:

Ich glaube auch das die Sanktion nur bis zu dem Moment gild in dem man dann doch tutu was gefordert wurde, also der Grund der Sanktion wegfällt.
Am besten hingehen, grund der Sanktion aus der Welt schaffen und nötigengfalls einen Anwalt ins Boot holen.;)

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
benniiiii
Beiträge: 31
Registriert: 03.09.2007 13:50
Wohnort: Sankt Margarethen

Beitrag von benniiiii »

hallo,
danke für die antwort !
ich selber bin ü25 und wohne bei eltern,für mich selber war das nich gedacht,sondern fürn bekannten der ebenfalls über 25 ist.
Der wollte wissen ob die miete auch weg fällt wenn er wegen sanktion für 3 monate keine geld mehr bekommt.
ich persönlich glaube nich das die miete wegfällt,denn der vermieter kann da ja nichts für,aber ich bin/war mir nich sicher.
Deswegen bitte nochmal antworten hier dazul
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo benniiiii,
wie ich schon geschrieben habe,
Am besten hingehen, grund der Sanktion aus der Welt schaffen und nötigengfalls einen Anwalt ins Boot holen.
Da ist der § 31 SGB2 zuständig, mal ein Auszug:
(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
nun noch §20
SGB II § 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Rest ist hier zu lesen:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31.html

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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