Guten Tag!
Ich habe folgende Frage zu den KDU!
Ich beziehe seid Dezember 2009 Hartz Vier, und habe meine Miete für die Monate Dezember und Januar bar bezahlt.
Meine Frage lautet nun wie folgt, ist für verpflichtend, das Geld zu überweisen, um Anspruch auf KDU zu haben, oder ist es legitim, das Geld auch bar zu bezahlen?
Wichtig wäre es mir vor allem, zu wissen, wo geschieben steht, ob das Geld überwiesen werden muss, oder auch bar bezahlt werden kann, ohne dass die Ansprüche dadurch verfallen.
Desweiteren interessiert mich, ob es wichtig ist 12 Monate am Stück gearbeitet zu haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu haben!
Ich bin Saisonarbeiter, und habe im vergangenem Jahr 6 Monate am Stück gearbeitet, da die Saison jedoch erst wieder im April los geht, bin ich zur Zeit arbeitslos! Die nächste Saison, von 6 Monaten Arbeitsdauer steht für mich jedoch wieder an.
Ich danke im Vorraus!
Frage zu KDU
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
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Hallo,
die Frage ob es in Bar oder Überweisen muss stellt sich die Frage:
Was steht denn im Mietvertrag drin ?
Bezüglich Arbeitslosengeld anspruch: man muss innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet haben um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben
die Frage ob es in Bar oder Überweisen muss stellt sich die Frage:
Was steht denn im Mietvertrag drin ?
Bezüglich Arbeitslosengeld anspruch: man muss innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet haben um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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Also im Mietvertrag steht drin, dass die Miete Bar bezahlt wird! Ich muss dazu sagen, dass mein Vater mein Vermieter ist, aber ich denke, dies sollte soweit ja keine Rolle spielen!
Und die 6 Monate, welche ich im Jahr 2009 gearbeitet habe waren versicherungspflichtig. Es hat sich dabei nicht um eine halbe Stelle, oder dergleichen gehandelt. Und genau dort wo ich jetzt leider aus Saisongründen nicht weiter arbeiten konnte, fange ich im April wieder an, und arbeite dann die nächsten 6 Monate, zu den gleichen Konditionen, wie 2009. Also sollte das dann ja von daher kein Problem sein!
Aber wo steht das denn genau geschrieben? Wo kann ich das nachlesen? Wo ist das gesetzlich geregelt? Das würde mich sehr interessieren!
Denn irgendwie wollen die mir vom Arbeitsamt wohl einen Strick darauß drehen, dass ich meinem Vater die Miete bar bezahlt habe, und wie gesagt, das steht so auch eindeutig im Mietvertrag drin!
Ich habe die Miete auch definitiv bezahlt. Es ist nicht so, dass mein Vater mich kostenfrei wohnen lässt...
Und die 6 Monate, welche ich im Jahr 2009 gearbeitet habe waren versicherungspflichtig. Es hat sich dabei nicht um eine halbe Stelle, oder dergleichen gehandelt. Und genau dort wo ich jetzt leider aus Saisongründen nicht weiter arbeiten konnte, fange ich im April wieder an, und arbeite dann die nächsten 6 Monate, zu den gleichen Konditionen, wie 2009. Also sollte das dann ja von daher kein Problem sein!
Aber wo steht das denn genau geschrieben? Wo kann ich das nachlesen? Wo ist das gesetzlich geregelt? Das würde mich sehr interessieren!
Denn irgendwie wollen die mir vom Arbeitsamt wohl einen Strick darauß drehen, dass ich meinem Vater die Miete bar bezahlt habe, und wie gesagt, das steht so auch eindeutig im Mietvertrag drin!
Ich habe die Miete auch definitiv bezahlt. Es ist nicht so, dass mein Vater mich kostenfrei wohnen lässt...
Wenn es im Mietvertrag drin steht, und Du diesen so vorlegest sehe ich da kein Problem. Ich wüsste nicht wo es Gesetzlich geregelt sein soll was eine Zahlung der KDU unbedingt überwiesen werden muss. Entscheidend dafür ist für mich was im Mietvertrag steht.
Bezüglich dein ALG I das hier noch, da ichnicht wusste was es immer 6 Monate sind.
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
•Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
•es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
•Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
•Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
Besonderheiten
Zeiten ohne Entgeltzahlung
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.
Zeiten mit Freistellung
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart (zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag), so liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Diese Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
•Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
•Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
•Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
•Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben
•Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
•Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/z ... szeit.html
Bezüglich dein ALG I das hier noch, da ichnicht wusste was es immer 6 Monate sind.
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
•Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
•es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
•Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
•Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
Besonderheiten
Zeiten ohne Entgeltzahlung
Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.
Zeiten mit Freistellung
Besteht Ihr Arbeitsverhältnis fort und haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart (zum Beispiel in einem Aufhebungsvertrag), so liegt keine Versicherungspflicht mehr vor. Diese Zeiten dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
•Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,
•Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,
•Zeiten, für die Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,
•Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben
•Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,
•Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.
Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt worden ist.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/z ... szeit.html
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
