kompliziert ehe ausland
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
kompliziert ehe ausland
hallo
herr x hat das letzte jahr in der schweiz gelebt.
er ist mit einer schweizerin verheiratet.
sie ist berufstätig.
nun ist herr x zurück in deutschland und hat kein einkommen.
seine frau ist weiter in der schweiz.
hat er anspruch auf hartz4?
danke
herr x hat das letzte jahr in der schweiz gelebt.
er ist mit einer schweizerin verheiratet.
sie ist berufstätig.
nun ist herr x zurück in deutschland und hat kein einkommen.
seine frau ist weiter in der schweiz.
hat er anspruch auf hartz4?
danke
Hallo,
kommt die Frau denn nach oder wie soll das dann weiter gehen ?
Gruß
kommt die Frau denn nach oder wie soll das dann weiter gehen ?
Gruß
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Eheleute sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
So lange Du verheiratet bist wird das Einkommen deiner Frau sicherlich angerechnet. Verstehe aber immer noch nicht denn Sinn warum Mann nach Deutschland kommt und seine Frau im Aussland lässt. Das wird sich sicherlich auch die Behörde/en fragen.
So lange Du verheiratet bist wird das Einkommen deiner Frau sicherlich angerechnet. Verstehe aber immer noch nicht denn Sinn warum Mann nach Deutschland kommt und seine Frau im Aussland lässt. Das wird sich sicherlich auch die Behörde/en fragen.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo Gandolf,
Die Antwort von DjTermi ist für Deutschland gültig.
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1
Gruß Ziggi
sind beide nach Schweizer recht Verheiratet?in der schweiz gelebt.
er ist mit einer schweizerin verheiratet.
Quelle und weiterlesen hier: http://www.kubach-ebner-und-teichert.de ... hweiz.htmlVollstreckung und Unterhaltsvorschuss
Nach Art. 128 ZGB wird sowohl für den Kindes- als auch für den Ehegattenunterhalt auf Antrag des Unterhaltsberechtigten die Indexierung des Unterhaltsbetrags tituliert. Der Unterhaltsberechtigte erfährt eine sehr gute Hilfestellung bei der Vollstreckung seiner Unterhaltsforderungen, sog. Inkassohilfe, da gem. Art. 131 ZGB die Vormundschaftsbehörden am Wohnort des Unterhaltsgläubigers im Regelfall unentgeltlich bei der Zwangsvollstreckung unterstützen. Darüber hinaus wird in allen Kantonen für den Kindesunterhalt von den kantonalen Behörden Unterhaltsvorschuss (Alimentenbevorschussung) gewährt, wenn der Unterhaltsschuldner nicht leistet. In einigen Kantonen ist dies auch für den Ehegattenunterhalt möglich.
Die Antwort von DjTermi ist für Deutschland gültig.
nach verschiedenen abkommen zwischen Schweiz und Deutschland ist eine Vollstreckung in die Schweiz auch nicht mehr unmöglich,dadurch das die frau im ausland ist ist diese doch nicht greifbar.
weder für den mann noch für das amt?
Das hat sich geändert, die Schweiz schützt zwar ihre Bürger erheblich mehr, als unser Land, aber im bezug auf Unterhalt existieren Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland uvm., EGBGB Art. 18es ist ja auch überhaupt nich nachvollziehbar ob und was die frau vermeintlich verdient.
bzw ist ja auch deutsches recht im ausland nicht anwendbar?
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
Also wenn der Mann in Deutschland gemeldet (Wohnsitz) ist, würde es mich wundern wenn er kein Geld bekommen würde. Aber das kann man sicherlich Pauschal gar nicht so sagen, das muss sicherlich erst mal genau überprüft werden, und das kann man nicht hier alles Formulieren was da auf ihn zukommt. Einfach mal zur ARGe hin und das erklären.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
