Hallo mama2007,
nein es ist nicht frech, sondern dein gutes Recht!
Du kannst einen netten Brief verfassen, in dem du auf deine situation hinweist und ungerne eine untätigkeitsklage anhängig machen möchtest aber wenn bis zum xx.11.2009 kein Bescheid eingetroffen ist siehst du dich dazu gezwungen oder eine härtere gangart einlegen etwa wie in anderer sache diese formulierung für normale Leistungen so
Datum
Absender
Empfänger
Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III
Werte Damen und Herren,
bereits am xx.xx.xxxx haben wir bei ihnen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Obwohl ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sie ohne jeden Grund bislang nicht über diesen Antrag entschieden.
Wie ihnen, aus den ihnen vorliegenden Unterlagen, bekannt ist, haben wir weder Einkommen noch verwertbares Vermögen, damit sind sie Aufgrund unseres Antrages seit Antragstellung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verpflichtet, unseren Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen dazu monatlich im Voraus zu erbringen.
Sie verweigern also seit Antragstellung ihre Rechtspflichten.
Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von ein bis zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden - 2 Monate hingegen schon, da sie die Rechtspflicht haben, unseren Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.
Hiermit beantrage ich, über unser ALG II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III sofort vorläufig zu entscheiden und das uns zustehende ALG II SOFORT rückwirkend zur Antragstellung zu zahlen.
Bei Ablehnung werden wir umgehend beim zuständigen Sozialgericht Feststellungsklage erheben und behalten uns Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.
MfG
...
geschrieben worden ist, du kannst diese formulierung auf deinen Fall ändern und abschiken.
Normalerweise soll ein Antrag innerhalb von 2-3Wochen bearbeitet sein.
Deine Nebenkostenabrechnung solltest du auch erwähnen und am ende eine Frist zur Bescheidung bis zum xx.11.2009 ( 7 Tage) einräumen.
Sollte deine SB daraufhin einen ablehnenden Bescheid erlassen dann gehst du einfach zum SG und erhebst Dringlichkeitsklage.
Ach bitte gieb die schreiben persöhnlich gegen eingangsbestätigung auf kopie ( oder per Boten) ab, sollte die ARGE das verweigern dann gehe zur nächsten Krankenkasse und bitte den empfang zu bestätigen und die Schreiben weiter zu leiten.
Du kannst allerdings auch mit einer Begleitperson zu deiner SB gehen und um sofortigen Bescheid bitten.
Genervte SB entscheiden in der regel schneller und meist auch korrekt, da sie einen los werden wollen. Wenn ich einen SB Ärgern will dann stelle ich Überprüfungsabntrag über überprüfungsantrag nach §44 SGB X, das ist eklig da die SB's damit richtig ins schwitzen geraten können.
Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.
Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.