Ist es frech ,wenn ich ....

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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mama2007
Beiträge: 18
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Ist es frech ,wenn ich ....

Beitrag von mama2007 »

hallo,
ist es sehr frech ,wenn ich meiner SB eine Frist setze ,dass ich bis dann..und dann den bescheid erwarte`???

kurz zu meiner situation :
ich habe am 29.9 . !!! einen antrag für die babyerstausstattung(nur kleidung und kinderwagen !!) gestellt .
bis jetzt habe ich keinen bescheid erhalten und ich bin jetzt in der 30 ssw .
am 4.11. habe ich einen antrag auf kostenübernahme der nebenkostennachzahlung 2008 gestellt ,auch kein bescheid bis jetzt erhalten .

wielange zeit sollte ich meiner sb zur bearbeitung geben .

die briefe sind beide angekommen ,da ich sie per einschreiben gesendet habe !


habe angst ,dass wenn ich ihr jetzt druck mache oder irgendwie frech schreibe : ich erwarte einen bescheid bis zum ....
das sie dann erst recht ablehnt,weil ich sie nerve :?:

bitte kann mir jemand helfen.
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Hallo mama2007,
nein es ist nicht frech, sondern dein gutes Recht!
Du kannst einen netten Brief verfassen, in dem du auf deine situation hinweist und ungerne eine untätigkeitsklage anhängig machen möchtest aber wenn bis zum xx.11.2009 kein Bescheid eingetroffen ist siehst du dich dazu gezwungen oder eine härtere gangart einlegen etwa wie in anderer sache diese formulierung für normale Leistungen so

Datum

Absender

Empfänger


Antrag auf vorläufige Zahlung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III


Werte Damen und Herren,
bereits am xx.xx.xxxx haben wir bei ihnen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Obwohl ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sie ohne jeden Grund bislang nicht über diesen Antrag entschieden.
Wie ihnen, aus den ihnen vorliegenden Unterlagen, bekannt ist, haben wir weder Einkommen noch verwertbares Vermögen, damit sind sie Aufgrund unseres Antrages seit Antragstellung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verpflichtet, unseren Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen dazu monatlich im Voraus zu erbringen.
Sie verweigern also seit Antragstellung ihre Rechtspflichten.
Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von ein bis zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden - 2 Monate hingegen schon, da sie die Rechtspflicht haben, unseren Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.

Hiermit beantrage ich, über unser ALG II gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III sofort vorläufig zu entscheiden und das uns zustehende ALG II SOFORT rückwirkend zur Antragstellung zu zahlen.

Bei Ablehnung werden wir umgehend beim zuständigen Sozialgericht Feststellungsklage erheben und behalten uns Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.


MfG
...
geschrieben worden ist, du kannst diese formulierung auf deinen Fall ändern und abschiken.
Normalerweise soll ein Antrag innerhalb von 2-3Wochen bearbeitet sein.
Deine Nebenkostenabrechnung solltest du auch erwähnen und am ende eine Frist zur Bescheidung bis zum xx.11.2009 ( 7 Tage) einräumen.
Sollte deine SB daraufhin einen ablehnenden Bescheid erlassen dann gehst du einfach zum SG und erhebst Dringlichkeitsklage.
Ach bitte gieb die schreiben persöhnlich gegen eingangsbestätigung auf kopie ( oder per Boten) ab, sollte die ARGE das verweigern dann gehe zur nächsten Krankenkasse und bitte den empfang zu bestätigen und die Schreiben weiter zu leiten.
Du kannst allerdings auch mit einer Begleitperson zu deiner SB gehen und um sofortigen Bescheid bitten.
Genervte SB entscheiden in der regel schneller und meist auch korrekt, da sie einen los werden wollen. Wenn ich einen SB Ärgern will dann stelle ich Überprüfungsabntrag über überprüfungsantrag nach §44 SGB X, das ist eklig da die SB's damit richtig ins schwitzen geraten können. :twisted:

Gruß Ziggi
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

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ist glück, doch leben mehr.
Alles was der Staat dir giebt,
Du wirst von ihm nicht geliebt.
mama2007
Beiträge: 18
Registriert: 22.09.2009 13:47
Wohnort: hessen

Beitrag von mama2007 »

so heute ist nun der bewillingsbescheid zur babyerstaussattung gekommen .
hatte eine FRIST bis zum 23.11. gestellt .

naja zu der nebenkostenabrechnung ,zu der ich den antrag auf übernahme am 4.11. gestellt habe ,sagte die gute frau am telefon heute ,
ich habe den bescheid HEUTE an sie rausgeschickt ,ich fragte sie ob es ein bewilligungsbescheid sei ?
sie sagte : Das sehen sie ja morgen :roll:

also warum sagt sie es mir nicht einfach ?!?!

naja morgen bin ich schlauer und werde sehen wie es ausgegangen ist und berichten !

bei ablehnung ? widerspruch einlegen ?????

hab ich überhaupt chancen ,dass die nebenkostennachzahlung übernommen werden ?
Ziggi
Moderator
Beiträge: 1181
Registriert: 12.10.2009 16:18
Wohnort: Wiesbaden

Beitrag von Ziggi »

Frage 1)
also warum sagt sie es mir nicht einfach ?!?!
weil dene SB sich auf die Füsse getreten fühlt und das ist ihre retourkutsche.

Frage 2)
bei ablehnung ? widerspruch einlegen ?????
auf jeden fall, bei ablehnung und bei teilübernahme muss man schauen ob das so richtig wäre( Warmwasser und so), dazu kannst du mal die örtlichen richtlinien benutzen, siehe hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Frage 3)
hab ich überhaupt chancen ,dass die nebenkostennachzahlung übernommen werden ?
JA, laut§22 SGB2
§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,

mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.
Alles was ich hier wiedergebe sind erfahrungswerte, es Stellt in keiner weise Rechtsberatung dar.

Alles was das Herz begehr
ist glück, doch leben mehr.
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