Wann Bewerbungen vorlegen?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Wann Bewerbungen vorlegen?
Habe in meiner Eingliederungsvereinbarung zu stehen das ich 15 Bewerbungen schreiben soll. Habe ich auch fertig. Die Eingliederungsvereinbarung läuft noch bis Montag. Kriege ich dann noch einen Termin zugeschickt vom SB wo ich dann meine Bewerbungen vorlegen muss oder muss ich die selber abgeben? Nicht das ich auf eine Einladung warte und dann ärger bekomme weil ich die selber abgeben muss
Es müsste doch in der EGV eigentlich stehen unaufgefordert vor legen, oder ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Also da steht:
Sie unternehmen in den nächsten 6 Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - mindestens 15 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor : Nachweis derr Eigenbemühungen ...usw................
Also wenn da steht das der gültig bis 22.03 ist, dann muss ich am 23 hin?
Sie unternehmen in den nächsten 6 Monaten - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - mindestens 15 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten Zeitraum folgende Nachweise vor : Nachweis derr Eigenbemühungen ...usw................
Also wenn da steht das der gültig bis 22.03 ist, dann muss ich am 23 hin?
Am Emfang abgeben und Dir das bestätigen lassen, das müsste reichen...
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo Andreas23
Und bei der nächsten EGV achtest Du hoffentlich darauf das dieser Satz
"und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" nicht mehr drinnesteht.
Es geht darum das Du einen Job vermittelt bekommst von dessen Lohn Du leben kannst, auch mit Familie.
Transferleistungen zusätzlich zum Lohn, da lacht das Unternehmerherz und dreht fleißig weiter an der Lohnschraube.
Die Kostenübernahme für Bewerbungen aller Arten hat sich seit dem 1.1.2009 geändert, ebenfalls genau schauen wie das geregelt wird ohne das Du da was aus der Haushaltskasse drauflegst.
Vor Ort und sofort brauchst Du garnichts unterschreiben, nach Hause mitnehmen, in Ruhe durchlesen und ggf. beraten lassen.
Nicht alle verwendeten "Textbausteine" halten einer "Rechtskonformitätsprüfung" stand.
Nimm folgende Formulierungen besonders unter die Lupe falls sie enthalten sind:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Verpflichtungen erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird" = hebelt gesetzliche Regelung nach SGB X § 59 aus
"Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann" = macht alles auch im Nachhinein unverbindlich was an Zusagen erfolgte, für ARGE
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag, der regeln soll wozu sich beide Vertragsparteien verpflichten. In einer Eingliederungsvereinbarung haben gesetzliche Regelungen nichts zu suchen, die bereits eigenständig im Gesetz geregelt sind. Denn dies ermöglicht eine Doppelbestrafung bei Nichteinhaltung der EGV. Einmal aus dem Gesetz und zusätzliche Sanktionen wegen Nichtbefolgung der EGV. Dies ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (wie steht hier = SGB II § 7 Abs. 4a )
Für den Weg den Du am 23. zurücklegen musst die Fahrtkosten übernehmen lassen. Die "Bagatellgrenze" 6 € gibt es nicht mehr.
Gruss
Und bei der nächsten EGV achtest Du hoffentlich darauf das dieser Satz
"und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" nicht mehr drinnesteht.
Es geht darum das Du einen Job vermittelt bekommst von dessen Lohn Du leben kannst, auch mit Familie.
Transferleistungen zusätzlich zum Lohn, da lacht das Unternehmerherz und dreht fleißig weiter an der Lohnschraube.
Die Kostenübernahme für Bewerbungen aller Arten hat sich seit dem 1.1.2009 geändert, ebenfalls genau schauen wie das geregelt wird ohne das Du da was aus der Haushaltskasse drauflegst.
Vor Ort und sofort brauchst Du garnichts unterschreiben, nach Hause mitnehmen, in Ruhe durchlesen und ggf. beraten lassen.
Nicht alle verwendeten "Textbausteine" halten einer "Rechtskonformitätsprüfung" stand.
Nimm folgende Formulierungen besonders unter die Lupe falls sie enthalten sind:
"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Verpflichtungen erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird" = hebelt gesetzliche Regelung nach SGB X § 59 aus
"Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann" = macht alles auch im Nachhinein unverbindlich was an Zusagen erfolgte, für ARGE
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag, der regeln soll wozu sich beide Vertragsparteien verpflichten. In einer Eingliederungsvereinbarung haben gesetzliche Regelungen nichts zu suchen, die bereits eigenständig im Gesetz geregelt sind. Denn dies ermöglicht eine Doppelbestrafung bei Nichteinhaltung der EGV. Einmal aus dem Gesetz und zusätzliche Sanktionen wegen Nichtbefolgung der EGV. Dies ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ebenfalls unzulässig ist die Aufnahme der Ortsanwesenheitspflicht in eine Eingliederungsvereinbarung, die der Gesetzgeber anders regelt (wie steht hier = SGB II § 7 Abs. 4a )
Für den Weg den Du am 23. zurücklegen musst die Fahrtkosten übernehmen lassen. Die "Bagatellgrenze" 6 € gibt es nicht mehr.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Danke für die Tips Melinde. Und da kriegt man wirklich keinen Ärger wenn man die EGV nicht gleich unterschreibt und erstmal mit nach hause nimmt?
Und wenn dieser Satz "und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" wieder drin steht soll ich meinen SB bitten diesen rauszunehmen? Wird mich doch bestimmt komisch angucken und sagen : Was willst du? ..
Und wenn dieser Satz "und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" wieder drin steht soll ich meinen SB bitten diesen rauszunehmen? Wird mich doch bestimmt komisch angucken und sagen : Was willst du? ..
Du sagst, dass Du diesen Satz dort drin stehen haben möchtest Arbeitsaufnahme vorwiegend "Sozialversichpfl. Beschäftigung"
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo Andreas23
Bekommst keinen Ärger wenn Du zuhause in Ruhe alles durchlesen willst, höchstens ungläubige Blicke und es wird versucht werden Dich doch noch irgendwie zu einer sofortigen Unterschrift zu "überreden".
(nie alleine zu ARGE, dann geht das sowieso problemlos mit dem "erstmal nach Hause nehmen")
Lies Dich mal durch die Anforderungen an eine EGV und die Arbeitshilfe zur EGV
Gruss
Bekommst keinen Ärger wenn Du zuhause in Ruhe alles durchlesen willst, höchstens ungläubige Blicke und es wird versucht werden Dich doch noch irgendwie zu einer sofortigen Unterschrift zu "überreden".
(nie alleine zu ARGE, dann geht das sowieso problemlos mit dem "erstmal nach Hause nehmen")
Lies Dich mal durch die Anforderungen an eine EGV und die Arbeitshilfe zur EGV
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.