auszug / umzug wegen trennung vom ehepartner

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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ingo
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auszug / umzug wegen trennung vom ehepartner

Beitrag von ingo »

hallo, meine frau will die trennung,,nun meine frage: kann ich mir eine wohnung nehmen,,,muss ich mir dazu eine erlaubnis bei der arge holen,,,wie gross und wie teuer darf sie sein ? weiss jemand rat,,,
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo ingo
Vor Anmietung einer Wohnung............Genehmigung der gefundenen Wohnung einholen. Schriftlich die Angemessenheit bestätigen lassen bevor der Mietvertrag unterzeichnet wird.
Wenn Du uns verrätst in welche Stadt oder Gemeinde Du zu ziehen gedenkst könnte man evtl. die passenden Verwaltungsvorschriften finden.
Sachsen-Anhalt ist ein großes Gebiet.
Wenigstens gibt es dort seit Oktober letzten Jahres das Informationszugangsgesetz. Behörden und Ämter müssen dem Bürger auf dessen Verlangen also alle Vorschriften zugänglich machen nach denen Bürger drangsaliert (ups) verwaltet wird.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
ingo
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Beitrag von ingo »

hallo Melinde,,,erst mal danke für die hilfe,,,die stadt bzw. gemeinde ist:

Bitterfeld - Wolfen
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Melinde
Moderator
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Beitrag von Melinde »

Hallo ingo
Da hast Du aber Glück gehabt das ich da was in meiner Sammlung habe.
Ist beim Übertragen nur etwas mit den Zeilen verrutscht. :lol:

Hier:

"Infoblatt zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld


1. Rechtsgrundlagen

Leistungsgewahrung nach dem 8GB 11 (Grundsicherung für Arbeitsuchende): - § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung)


2. Angemessene Wohnflächen
Mietwohnungen:
1 -Personen-Haushalt bis 50 m² 4-Personen-Haushalt bis 80 m²
2-Personen-Haushalt bis 60 m² 5-Personen-Haushalt bis 90 m²
3-Personen-Haushalt bis 70 m² 6-Personen-Haushalt bis 100 m²

für jede weitere Person sowie für Menschen mit Behinderungen,
welche nachweislich einen erhöhten Raumbedarf haben, können zusätzlich
je 10m² berücksichtigt werden.

Wohneigentum:

1-Personen-Haushalt bis 70 m²
2-Personen-Haushalt bis 90 m²
3-Personen-Haushalt bis 110 m²


3. Grundmiete und Betriebskosten

3.1. Mietwohnungen

4-Personen-Haushalt bis 130 m²
5-Personen-Haushalt bis 150 m²

Grundmiete einschließlich Betriebskosten werden bis zu einer Hohe von
maximal 5,60 €/m² angemessener Wohnflache
(Grundmiete: 4,20 €/m²; Betriebskosten: 1,40 €/m²) anerkannt.
Betriebskostenabrechnungen sind in jedem Falle gegenüber der Kommunalen Beschäftigungsagentur des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vorzulegen,
um daraus Nach- and Rückzahlungen zu erkennen.

3.2. Wohneigentum
Schuldzinsen können in Hohe von max. 4,20 €/m² angemessener Wohnflache berücksichtigt werden. Tilgungsbetrage werden nicht übernommen.
Zusätzlich werden Betriebskosten in Hohe von max. 1,40 €/m²
angemessener Wohnfläche übernommen.

3.3. Zu den Kosten der Unterkunft werden nicht gerechnet

• Haushaltsstrom
• Garagen- oder Stellplatzmiete
• Überlassung von Kühlschranken, Waschmaschinen, Herden, Möbel
• Gemeinschaftsantennen- oder Kabelfernsehgebühren
3.4. Angemessene Wasserverbrauchswerte

Als angemessen wird ein jährlicher Wasserverbrauch von 40 m³ pro Person als Höchstwert zu Grunde gelegt.


4. Heizkosten

Es werden maximal 1,20 €/m² angemessener Wohnflache anerkannt.
Kosten für die Warmwasserbereitung und Kochfeuerung werden
von den Regelsätzen umfasst und können somit nicht als Heizkosten
berücksichtigt werden.


Winterfeuerung (zu bevorratende Brennstoffe):

Heizperiode: vom 01.10. des laufenden Jahres bis 30.04. des nächsten Jahres

Heizungsart Jährliche Verbrauchsmenge pro m² Wohnflache
(begrenzt auf die jeweils angemessene Wohnflache)

Kohle 38 kg
Heizöl 21 I
Flüssiggas 311


5. Angemessene Gesamtkosten

Mietwohnungen

1-Personen-Haushalt 340,00 € 4-Personen-Haushalt 544,00 €

2-Personen-Haushalt 408,00 € 5-Personen-Haushalt 612,00 €
3-Personen-Haushalt 476,00 € 6-Personen-Haushalt 680,00 €

Für jede weitere Person und unter Berücksichtigung besonderer Mehrbedarfe bei Menschen mit Behinderung kann sich der maximale Betrag um bis zu 68,00 € erhöhen.

Wohneigentum:

1-Personen-Haushalt 182,00 €
2-Personen-Haushalt 234,00 €
3-Personen-Haushalt 286,00 €
4-Personen-Haushalt 338,00 €
ab 5-Personen-Haushalt 390,00 €


zusätzlich: Schuldzinsen sowie nachgewiesene notwendige
Erhaltungsaufwendungen


6. Verfahrensweise bei unangemessenen Unterkunftskosten

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden unangemessene Kosten für Unterkunft
und Heizung in der Regel längstens für sechs Monate übernommen.
Somit sind bereits vor Ablauf der Frist von sechs Monaten seitens des Leistungsempfängers Anstrengungen zu erwarten, um eine
Angemessenheit der Kosten spätestens zum Ende der Frist zu erreichen.
Wichtiger Hinweis

Der Landkreis Anhalt Bitterfeld hat die Verfahrensvorschriften
zur Beschaffung von zu bevorratenden Brennstoffen wie Heizöl, Brenngas
oder Kohle ab dem 01.01.2008 neu geregelt.

Für die Beschaffung von Brennstoffen wird künftig eine Brennstoffhilfe (Winterfeuerungsbeihilfe) gewährt.

Die Winterfeuerungsbeihilfe umfasst in der Regel die Heizperiode
vom 1.Oktober des laufenden Jahres bis 30. April des nächsten Jahres.

Entsprechend der Handlungsempfehlung des Landkreises Anhalt Bitterfeld
zu den Unterkunfts- und Heizkosten ist eine Leistungsgewährung für den
Kauf von Brennstoffen nur möglich, wenn vor dem Kauf der Brennstoffe
bei der ARGE SGB II Landkreis Anhalt Bitterfeld ein entsprechender
schriftlicher Antrag gestellt worden ist.

Erst mit Bewilligung des Antrages können Sie Brennstoffe bei Ihrem
Brennstoffhändler erwerben. Die Bewilligung erfolgt frühestens
Ende September des jeweiligen Jahres.

Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich in Form eines Gutscheins.
Legen Sie bitte beim Einkauf bei Ihrem Brennstoffhändler den
Bewilligungsbescheid und den Gutschein vor.
Eine Bezahlung durch Sie ist nicht erforderlich.

Der Brennstoffhändler rechnet die BrennstoffIieferung mit dem Gutschein
bei der ARGE SGB II Landkreis Anhalt-Bitterfeld ab.
Die Rechnungsbegleichung erfolgt somit direkt an den Brennstoffhändler
durch die ARGE SGB II Landkreis Anhalt-Bitterfeld. "

Das mit den Wasserpauschalen dürfte allerdings nicht rechtens sein, ggf. Gegenwehr.

Gruss
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

Diese Verwaltungsvorschrift gehört, sofern sie noch gilt, vors Sozialgericht.
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ingo
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Beitrag von ingo »

hallo melinde,

,,vielen dank für deine mühen , du hast mir damit sehr geholfen,,
nochmals danke.




@ ralf

hallo ralf ,, ist diese bestimmung etwa rechtswiedrich ?
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Ralf Hagelstein
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Beitrag von Ralf Hagelstein »

ingo hat geschrieben:@ ralf

hallo ralf ,, ist diese bestimmung etwa rechtswiedrich ?
Wenn Du Probleme bekommen solltest, suchst Du Dir halt einen Anwalt.
Da steht so einiges drin, was das Bundessozialgericht anders sieht.

Viel Erfolg!
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