Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung – Bewerbungskosten –
hier: Ablehnungsbescheid
Ihrem Antrag auf Bewerbungskosten kann nicht entsprochen werden.
Bewerber gehört nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Nimmt Regelung § 252 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) i.V.m. § 65 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch.
Die Entscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Verbindung mit § 45 bis 46 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) .
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung einzureichen, und zwar binnen eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist.
Ich habe im Internet gesucht - aber die entsprechenden §§ nicht gefunden; geschweige denn, was sie im einzelnen bedeuten.
Ich habe die 58er-Regelung in Anspruch genommen. Bisher habe ich immer problemlos Werbungskosten erstattet bekommen; für 52 Bewerbungen pro Jahr. - Soll ich Widerspruch einlegen und wenn ja, mit welcher Begründung.
Bewerbungskosten - Ablehnungsbescheid
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo Zeiserl
Habe einige der §§ auch nicht gefunden, schau mal hier ob Du die findest.
Hast Du die sog. „58er-Regelung“ gewählt?
Dann brauchst Du Dich nicht bewerben (so wie ich das verstanden habe) und fällst daher nicht unter den förderfähigen Personenkreis.
Bewerbungskosten werden nicht mehr mit der Pauschale 5 € gezahlt sondern es gibt jetzt dieses Vermittlungsbudget.
Wer, wie und was auf welcher Grundlage gefördert wird kannst Du in der Arbeitshilfe Vermittlungsbudget nachlesen. (Punkt 2. Personenkreis auf Seite 5 im besonderen)
Bevor Du Widerspruch einlegst lass Dir die unauffindbaren §§ vom Absender finden und erklären, vielleicht ist es nur ein Dreckfuhler?
Gruss
Habe einige der §§ auch nicht gefunden, schau mal hier ob Du die findest.
Hast Du die sog. „58er-Regelung“ gewählt?
Dann brauchst Du Dich nicht bewerben (so wie ich das verstanden habe) und fällst daher nicht unter den förderfähigen Personenkreis.
Bewerbungskosten werden nicht mehr mit der Pauschale 5 € gezahlt sondern es gibt jetzt dieses Vermittlungsbudget.
Wer, wie und was auf welcher Grundlage gefördert wird kannst Du in der Arbeitshilfe Vermittlungsbudget nachlesen. (Punkt 2. Personenkreis auf Seite 5 im besonderen)
Bevor Du Widerspruch einlegst lass Dir die unauffindbaren §§ vom Absender finden und erklären, vielleicht ist es nur ein Dreckfuhler?
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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- Ralf Hagelstein
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Ich habe schon gar nicht darauf reagiert weil mir das ziemlich komisch vor kommt 

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
