Ich hatte schon mal wegen dem Thema geschrieben.
Also noch mal kurz.Ich war mit einem bescheid nicht einverstanden und ging in Widerspruch.Es kam keine Antwort und somit ging ich zum Sozialgericht.
Die Arge hielt es noch nicht mal für nötig die Klageerwiderung an das Sozialgericht zu schicken.
Nun erhielt ich heute ein Schreibne vom Sozialgericht mit folgendem Wortlaut,was ich nicht verstehe.
Sehr geehrter Herr xxxxxx
in dem Rechtstreit xxxxxxxxx
wird angefragt, wann mit einer Klageerwiderung zu rechnen ist.
Sofern keine rechtlich tragfähigen Gründe für die bisherige Nichtbescheidung vorliegen sollten,wird angeregt,ein Anerkenntnis i.S.d.§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zu erklären sowie dieses umgehend zu erfüllen, d.h. den Widerspruch zu erlassen.
Es wird um Rückäußerung bis zum 15.Januar 2009 gebeten.
gez. die Richterin
....wie soll ich diesen Schriftsatz verstehen ?
MFG
Beamtendeutsch
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
§ 277 ZPO
Klageerwiderung
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Klageerwiderung
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Hallo Frank Henf
Dieses Schreiben würde ich so verstehen das es eigentlich an die Behörde gerichtet ist, so vom Inhalt her, und Du das lediglich zur Information erhalten hast.
Das Gericht fragt bei der Behörde an wann die dann gedenkt auf die gegen sie erhobene Klage zu reagieren, quasi dazu Stellung nimmt, ihre Sichtweise darlegt.
Wenn es keinen wichtigen Grund gibt warum die Behörde das bisher noch nicht gemacht hat wird ihr angeregt (empfohlen) den an sie gestellten Anspruch zu erfüllen, Deinem Widerspruch stattgeben und in der Angelegenheit um die es bei Deinem Widerspruch geht eine andere Entscheidung zu fällen.
Damit wäre der Rechtsstreit erledigt, die Prozeßflut in Sachen Alg 2 belastet die Gerichte um eine Welle weniger.
Kurz gesagt, das Gericht möchte der Behörde Beine machen das die bis 15. Januar in die Pötte kommen.
Das ist jetzt aber nur so erklärt wie ich es verstehe. Bin kein Jurist und habe davon keine Ahnung.
Bekäme ich so ein mir unverständliches Schreiben würde ich dort anrufen und um "Übersetzung" bitten, bzw. zurückschreiben wie ich den Schrieb verstanden habe und klar sagen das ich weiterhin an meinem Widerspruch festhalte, ihn nicht zurückziehe.
Gruss
Dieses Schreiben würde ich so verstehen das es eigentlich an die Behörde gerichtet ist, so vom Inhalt her, und Du das lediglich zur Information erhalten hast.
Das Gericht fragt bei der Behörde an wann die dann gedenkt auf die gegen sie erhobene Klage zu reagieren, quasi dazu Stellung nimmt, ihre Sichtweise darlegt.
Wenn es keinen wichtigen Grund gibt warum die Behörde das bisher noch nicht gemacht hat wird ihr angeregt (empfohlen) den an sie gestellten Anspruch zu erfüllen, Deinem Widerspruch stattgeben und in der Angelegenheit um die es bei Deinem Widerspruch geht eine andere Entscheidung zu fällen.
Damit wäre der Rechtsstreit erledigt, die Prozeßflut in Sachen Alg 2 belastet die Gerichte um eine Welle weniger.
Kurz gesagt, das Gericht möchte der Behörde Beine machen das die bis 15. Januar in die Pötte kommen.
Das ist jetzt aber nur so erklärt wie ich es verstehe. Bin kein Jurist und habe davon keine Ahnung.
Bekäme ich so ein mir unverständliches Schreiben würde ich dort anrufen und um "Übersetzung" bitten, bzw. zurückschreiben wie ich den Schrieb verstanden habe und klar sagen das ich weiterhin an meinem Widerspruch festhalte, ihn nicht zurückziehe.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Hallo Frank Henf
Melinde hat es richtig umschrieben. Das Schreiben der Richterin ist für dich zur Kenntnissnahme. Sie fragt darin bei der ArGe nach, wann sie denn gedenken, die "Klage zu erwidern", d.h. von sich zu weisen.
Melinde hat es richtig umschrieben. Das Schreiben der Richterin ist für dich zur Kenntnissnahme. Sie fragt darin bei der ArGe nach, wann sie denn gedenken, die "Klage zu erwidern", d.h. von sich zu weisen.
"Wenn die anderen glauben, man sei am Ende, so muss man erst richtig anfangen"
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.
Zitat von Konrad Adenauer
Meine Kommentare geben nur meine eigene Meinung wieder. Es ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen.