Rückforderung
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Rückforderung
Ich habe im Februar 2006 ALG 1 bezogen. am 11.02.06 habe ich eine Beschäftigung in Österreich angenommen und dies auch dem Arbeitsamt persönlich mitgeteilt. Die Beschäftigung wurde zum 23.02.06 durch den AG innerhalb der Probezeit wieder gekündigt, da ich ungeeignet sei. ich habe mich nach meiner Rückkehr gleich wieder beim Arbeitsamt gemeldet und die Arbeitsbescheinigung vorgelegt. Im August 2008 will dass Arbeitsamt plötzlich Arbeitslosengeld sowie Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit in der ich in Österreich gearbeitet zurück. Das Geld habe ich natürlich nicht da ich jetzt ALG II bekomme. Wann verjähren eigentlich Rückforderungsansprüche vom Arbeitsamt?
Hallo N.v.B
Genauso wie Ansprüche die man selber rückwirkend stellen kann beträgt der Zeitraum 4 Jahre.
Vereinbare eine Ratenzahlung in Minihöhe, mehr geht halt nicht.
Gruss
Dieses armselige Land kann es sich leisten Milliarden für Managerfehler aus Steuergeldern zu zahlen, sie werden sich also gedulden müssen bis aus leeren Taschen der letzte cent herausgepresst ist.
Genauso wie Ansprüche die man selber rückwirkend stellen kann beträgt der Zeitraum 4 Jahre.
Vereinbare eine Ratenzahlung in Minihöhe, mehr geht halt nicht.
Gruss
Dieses armselige Land kann es sich leisten Milliarden für Managerfehler aus Steuergeldern zu zahlen, sie werden sich also gedulden müssen bis aus leeren Taschen der letzte cent herausgepresst ist.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
ALG I wird eigentlich rückwirkend bezahlt daher versthe ich das nicht so ganz..
Darüber hinaus bist Du zur Rückzahlung auch nur verpflichtet, wenn Du von der Überzahlung gewusst hast, oder wissen musstest und Du die Überzahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hast. In Deinem Fall würde ich - nach dem bisherigen Kenntnisstand - davon ausgehen, dass Du zur Rückzahlung nicht verpflichtet bist. Ein bischen mehr Details, insbesondere auch exakte Angabe von §§, auf die sich das Amt beruft, sind schon erforderlich.
@Melinde
das mit dem 4 Jahre muss nicht stimmen, wenn es hier um § 48 SGB X geht. Da können Bescheide rück und vorwärts aufgehoben werden.Das kann im Extremfall bis zu zehn Jahre rückwirkend sein.
Du meinst bestimmt Nach SGB XII § 111 Abs.1 ? Aber das stimmt so dann nicht...
Darüber hinaus bist Du zur Rückzahlung auch nur verpflichtet, wenn Du von der Überzahlung gewusst hast, oder wissen musstest und Du die Überzahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hast. In Deinem Fall würde ich - nach dem bisherigen Kenntnisstand - davon ausgehen, dass Du zur Rückzahlung nicht verpflichtet bist. Ein bischen mehr Details, insbesondere auch exakte Angabe von §§, auf die sich das Amt beruft, sind schon erforderlich.
@Melinde
das mit dem 4 Jahre muss nicht stimmen, wenn es hier um § 48 SGB X geht. Da können Bescheide rück und vorwärts aufgehoben werden.Das kann im Extremfall bis zu zehn Jahre rückwirkend sein.
Du meinst bestimmt Nach SGB XII § 111 Abs.1 ? Aber das stimmt so dann nicht...

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Mach kein misst ich bin 30 doch erst geworden.. KACKEMelinde hat geschrieben: (ab 30 lässt die Hirnleistung nach hab´ ich mir sagen lassen)![]()
Gruss






Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
