Guten morgen,
ich werde erben, da wollte ich für meine Kinder und mich ein jeweils ein sparbuch eröffnen.
auf der seite von der arbeitsagentur steht:
Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?
Nein, der Wert des Sparbuches wird grundsätzlich im Rahmen eines Freibetrages in Höhe von 3.850 € je Kind geschützt. Der darüber hinaus gehende Betrag mindert den Bedarf des Kindes.
oder gilt jetzt 150 Teuro pro Lebensjahr ?
Was ist denn nun für mich wegweisend ?
Freundliche Grüße
nachteule
Geld fürs Sparbuch, was gilt
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Vermögensfreibeträge regelt § 12 Abs. 2 SGB II
1. Grundfreibetrag
in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.
1.a. Grundfreibetrag
in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge
in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.
3. nochmals Altersvorsorge:
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
4.ein weiterer Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.
Neben diesen Vermögensfreibeträgen gibt es Vermögen, dass gem. § 12 Abs. 3 SGB II als Schonvermögen nicht berücksichtigt wird.
1. Grundfreibetrag
in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.
1.a. Grundfreibetrag
in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge
in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.
3. nochmals Altersvorsorge:
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.
Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.
4.ein weiterer Freibetrag
für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.
Neben diesen Vermögensfreibeträgen gibt es Vermögen, dass gem. § 12 Abs. 3 SGB II als Schonvermögen nicht berücksichtigt wird.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
- Ralf Hagelstein
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Sparbuch
Danke für die antworten
Muss für jedes Mitglied ein einzelnes Sparbuch angegeben werden ? Meine beiden Kinder bekommen je ein Sparbuch, das steht ausser Frage.
Nur ich habe ein Sparbuch ( nur leider nix drauf ), kann der Freibetrag meines Lebensgefährten mit auf mein Sparbuch ? Schließlich kann man es doch nachrechnen (Person 1 + Person 2 = Gesamtsumme).
Ich möchte später, wenn Tag x kommt alles richtig machen.
Schließlich läuft das ergänzende H4 (welches auf meinen Namen läuft) auf das Giro Konto meines Lebenspartners und das funktionert ja auch.
Freundliche Grüße
Nachteule
Muss für jedes Mitglied ein einzelnes Sparbuch angegeben werden ? Meine beiden Kinder bekommen je ein Sparbuch, das steht ausser Frage.
Nur ich habe ein Sparbuch ( nur leider nix drauf ), kann der Freibetrag meines Lebensgefährten mit auf mein Sparbuch ? Schließlich kann man es doch nachrechnen (Person 1 + Person 2 = Gesamtsumme).
Ich möchte später, wenn Tag x kommt alles richtig machen.
Schließlich läuft das ergänzende H4 (welches auf meinen Namen läuft) auf das Giro Konto meines Lebenspartners und das funktionert ja auch.
Freundliche Grüße
Nachteule
Hallo !
Wenn du das Geld von der Erbschaft bekommst musst du es ja angeben beim Amt und dann wird es als Einkommen angerechnet und du wirst das zum Leben aufbrauchen müssen oder so ähnlich...
Oder sage ich besser vielleicht bekommst du dann erstmal keine Leistungen mehr vom Amt, bis das Geld von der Erbschaft verbraucht ist !
LG
Silvia
Wenn du das Geld von der Erbschaft bekommst musst du es ja angeben beim Amt und dann wird es als Einkommen angerechnet und du wirst das zum Leben aufbrauchen müssen oder so ähnlich...
Oder sage ich besser vielleicht bekommst du dann erstmal keine Leistungen mehr vom Amt, bis das Geld von der Erbschaft verbraucht ist !
LG
Silvia