ALG 2 und Gerichts- und Anwaltskosten
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ALG 2 und Gerichts- und Anwaltskosten
Wie sieht es aus als Hartz 4 Empfänger wenn man einen gerichtlichen Prozess verliert, obwohl mann PKH bewilligt bekommt ? (Meine Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners und Gerichtskosten und evtl. andere Kosten)
die PKH wird vom Anwalt bei Gericht beantragt und nur bewilligt, wenn man bei seiner Klage Aussicht auf Erfolg hat...verliert man seinen Prozess dann z. B. hat man die Kosten der Gegenseite trotzdem zu tragen
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Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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Zunächst vielen Dank. Wie sieht es mit Gerichtskosten aus und wenn die Beklagte ARGE ist, welche Kosten fallen hier an ? Gibt es auch hier Anwaltskosten ?DjTermi hat geschrieben:die PKH wird vom Anwalt bei Gericht beantragt und nur bewilligt, wenn man bei seiner Klage Aussicht auf Erfolg hat...verliert man seinen Prozess dann z. B. hat man die Kosten der Gegenseite trotzdem zu tragen
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Das steht doch alles genau da drin was ich dir geschickt hatte "Link"... Ich suchs dir aber mal später anders raus..
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

die Kosten für die Gegenseite in einem verlorenen Prozeß mit PKH hat man nur dann zu entrichten, wenn man dazu auch in der Lage ist. Das heißt: Alle paar Jahre wird das Gericht eine Anfrage machen ob sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert ( gesteigert) haben. Nur dann wird man zur Zahlung herangezogen. Bleiben die Vermögensverhältnisse jedoch gleich oder steigen nur geringfügig, kommen keine Ausgaben auf einem zu.
Gruß buxi
Gruß buxi
- Ralf Hagelstein
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Bin zwar nicht Buxi, Antworte Dir aber trozdem mal darauf...
So ca. 450 € ist die Pimaldaumengrenze für das einzusetzende Einkommen, also abzlg. Ausgaben(Miete, Mietnebenkosten, Heizung ect). Bis zu diesem Betrag hast Du Anspruch auf PKH oder Beratungshilfe ohne Ratenzahlung.
So ca. 450 € ist die Pimaldaumengrenze für das einzusetzende Einkommen, also abzlg. Ausgaben(Miete, Mietnebenkosten, Heizung ect). Bis zu diesem Betrag hast Du Anspruch auf PKH oder Beratungshilfe ohne Ratenzahlung.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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Hallo.
leider kenne ich die genaue Grenze nicht. Aber Dein Anwalt, der für Dich die Prozeßkostenbeihilfe beantragen wird, kann Dir genaue Zahlen nennen. Bei meiner Scheidung vor 5 Jahren hatte ich schon Prozeßkostenbeihilfe bekommen. Hatte seither noch nicht eine einzige Anfrage bezüglich meiner Einkommensverhältnisse in der Zwischenzeit.
Damals habe ich 1600 € brutto verdient, bin aber alleinerziehend mit einem Kind und mir wurde die PKH gewährt.
Gruß buxi
leider kenne ich die genaue Grenze nicht. Aber Dein Anwalt, der für Dich die Prozeßkostenbeihilfe beantragen wird, kann Dir genaue Zahlen nennen. Bei meiner Scheidung vor 5 Jahren hatte ich schon Prozeßkostenbeihilfe bekommen. Hatte seither noch nicht eine einzige Anfrage bezüglich meiner Einkommensverhältnisse in der Zwischenzeit.
Damals habe ich 1600 € brutto verdient, bin aber alleinerziehend mit einem Kind und mir wurde die PKH gewährt.
Gruß buxi