Erreichbarkeitsanordnung obdachlos kein Postfach

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Erreichbarkeitsanordnung obdachlos kein Postfach

Beitrag von FreiUndkreativ »

Schilderung des Geschehens

Die Arge sagte mir, dass ich mir ein Postfach zulegen müsse. Üblicherweise bei der Post, bei der Wohnungslosenhilfe (Verein) oder bei Bekannten.

• Die Wohnungslosenhilfe stellte mir keine Posterreichbarkeitserklärung aus. Schriftliche Aussage : „Diese Postanschrift wird nur noch für unsere längerfristigen Klienten, welche Hilfe nach dem §§ 67 ff SGB XII benötigen, ausgegeben.“. Schreiben liegt vor.
• Die Post hat es verweigert mit Hinweis auf die AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für die Nutzung von Postfächern (AGB Postfach) :
“7. Vertragsdauer und Kündigung
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich zu kündigen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das Fehlen einer zustellfähigen Hausanschrift, oder ein grob vertragswidriges Verhalten des Kunden.“
• Meine Bekannten und Verwandten haben ebenfalls abgelehnt, da sie deren Aussagen nach nicht die gegen Grundrechte verstoßenden Methoden der Arbeitsagenturen unterstützen wollen.

Beide Schreiben habe ich als Nachweis meiner Bemühungen der Arge Ludwigsburg vorgezeigt. Dann hieß es ich solle „erst mal den Antrag stellen“.

Anstatt mir in meiner Notlage zu helfen, ob nun bei einer Unterkunft, beim Einrichten eines Postfachs, meiner Eingliederung und dem Grundeinkommen, kam mit Datum vom 18.3.08 der Bescheid von der Arge : „Ihrem Antrag vom 1.2.08 kann nicht entsprochen werden.“

Jetzt habe ich keine Wohnung und Februar und März keine Leistungen.



Meine Frage :

Stehen nicht die Aufgaben des SGB höher als die Erreichbarkeitsanordnung von der Bundesanstalt für Arbeit, wenn die geforderte Erreichbarkeit aufgrund der Abhängigkeit vom Wohlwollen Dritter vom Betroffenen nicht sichergestellt werden KANN.

Falls ja, dann wäre ein Widerspruch und evtl. Klage vor Sozialgericht sinnvoll, falls nein, müsste ich bei irgendwelchen Leuten betteln, ob sie mir ein Postfach einrichten.



Anhang :

SGB I § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.

Erreichbarkeitsanordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit

Wenn eine nicht genehmigte Ortsabwesenheit festgestellt wird oder der Arbeitslose es nicht sicherstellt, dass die Agentur für Arbeit ihn an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt durch Briefpost erreichen kann, liegt die Verfügbarkeit nicht mehr vor und der Arbeitslose verliert seinen Leistungsanspruch.
Benutzeravatar
Ralf Hagelstein
Site Admin
Beiträge: 2337
Registriert: 11.12.2005 18:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Ralf Hagelstein »

Hallo FreiUndkreativ,

ab mit den gesammelten Unterlagen zum Sozialamt,
Leistungen nach §§ 67 ff. SGB XII beantragen.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
Bild
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Beitrag von FreiUndkreativ »

Die Arbeitsagentur hat mich zwar nicht zum Sozialamt geschickt, aber es wäre wohl eine Art Teufelskreislauf.

Beim Sozialamt war ich schon, die schicken Erwerbsfähige (SGB II) zur Arbeitsagentur.




Was steht speziell bei Nichtsesshaften höher? Die Erreichbarkeit oder der Leistungsanspruch?

Falls die Erreichbarkeit höher steht, habe ich jetzt schon 2 Monatseinkommen verloren, bis der Widerspruch abgelehnt wird und die Klage durch ist sind es nochmal 2 bis 3 Monate. Also ein Gesamtverlust von 4 bis 5 Monatseinkommen aufgrund einer bis zum Urteil unklaren Rechtslage. Die wenigen mühsam ersparten Moneten zu verlieren belastet mich zur Zeit am meisten.

Falls der Leistungsanspruch höher steht, dann wäre zumindest nichts verloren.

Gibt es Gerichtsurteile zu dieser Frage?

Gefunden habe ich dazu : Der Artikel von der Richterin Ute Winkler a.D. am Sozialgericht http://www.info-also.de/infoalso/hefte/ ... _07_01.pdf sagt nur „Obdachlose, die keinen Wohnsitz und keine Wohnung haben, dürfen eine Betreuungsstelle oder eine Betreuungsperson als »Anschrift« nennen.“

Er sagt nichts für den Fall, dass sich Vereine nur für SGB XII – Leute zuständig fühlen.
Benutzeravatar
Ralf Hagelstein
Site Admin
Beiträge: 2337
Registriert: 11.12.2005 18:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Ralf Hagelstein »

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
Hessisches Landessozialgericht
Pressesprecher: Joachim Kern
64293 Darmstadt
Steubenplatz 14
Pressemitteilungen im Internet: http//www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de

Soziale Grundsicherung 13/06

Zuständigkeitsstreit zwischen Leistungsträgern darf nicht auf dem Rücken von Arbeitslosen ausgetragen werden

Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, jedem die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig zukommen zu lassen. Hält sich ein Träger für nicht zuständig, so hat er Anträge sofort an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Bei unklaren oder strittigen Zuständigkeiten hat der zuerst angesprochene Sozialleistungsträger auf Antrag vorläufige Leistungen zu erbringen. Ein Zuständigkeitsstreit darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden.
An diese Vorschriften des Sozialgesetzbuchs musste Anfang März der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts erinnern.

Ein 32jähriger Arbeitsloser war von seiner Kommune aufgefordert worden, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Dies gelang, allerdings in einem anderen Landkreis als dem, in dem er bisher beheimatet war. Wegen der mit Abschluss des neuen Mietvertrages fälligen Kaution wandte sich der Betroffene an seine neue Kommune, die deren Gewährung jedoch ebenso ablehnte wie die alte – man schob sich gegenseitig den Schwarzen Peter „Zuständigkeit“ zu.

Das Sozialgericht Darmstadt hatte in erster Instanz die neue Heimatkommune des Arbeitslosen zur vorläufigen und darlehensweisen Gewährung der Mietkaution verpflichtet. Als Begründung führte das Gericht an, derjenige Träger sei zur Leistung verpflichtet, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dem Zeitpunkt habe, in dem der Hilfebedarf bestehe. Der Hilfebedarf in Bezug auf die Kaution sei mit Abschluss des neuen Mietvertrags am neuen Heimatort entstanden, insofern sei auch die neue Heimatkommune der zuständige Leistungsträger.

Das Landessozialgericht schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an und präzisierte gleichzeitig die Pflichten der Sozialleistungsträger gegenüber hilfesuchenden Bürgern. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit auf dem Rücken von Arbeitslosen ausgetragen werden. Ihnen seien derartige Konflikte zu ersparen. Daher sei im Sozialgesetzbuch I festgelegt, dass derjenige Träger, bei dem eine Leistung zuerst beantragt wurde, sich von selbst unverzüglich um die Weiterleitung kümmern oder auf Antrag vorläufig Sozialleistungen erbringen müsse.

(AZ. L 7 AS 18/06 ER – Der Beschluss ist im Wortlaut in ca. 4 Wochen beim LSG ab-rufbar).
Quelle: Hessisches Landessozialgericht

Mehr gibts dazu nicht zu schreiben. Beides ausdrucken und ab zum Sozialamt.
"Zynisch ist nicht der Satiriker, sondern die Gesellschaft." Gabriella Lorenz
Bild
Benutzeravatar
Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Noch Lesestoff anfüg:
(wenn Tippfehler bitte entschuldigen)

"Versagung existenzsichernder Leistungen für Wohnungslose

In einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit gegen die Stadt Hünfeld ging es um ein Rechtsproblem, das offenbar weithin bekannt ist, aber von den zuständigen Behörden ignoriert bzw. im rechtswidrigen Sinne gehandhabt und „gelöst“ wird. Es handelt sich um die Praxis von Sozialbehörden.......................bestimmte Sozialleistungen zu versagen mit der Begründung, sie hätten keine gültige Anmeldebestätigung.

Anlass für Rechtsstreit war der Fall des 62jährigen ledigen.................der 2003 von der Stadt Hünfeld eine Versagung der Anmeldebestätigung erhielt, da er auf dem dortigen Landfahrerplatz (Campingplatz P) zuerst in einem Zelt und dann in einem Wohnwagen lebte................


Kurz gesagt (ich kann den ganzen Artikel nicht einfach abtippen) wollte der Mann aufgrund seiner Beschäftigungslosigkeit und Bedürftigkeit Sozialhilfe beantragen, ging nicht weil keine Meldebestätigung. Daraufhin zum Meldeamt und Ausländeramt gegangen (der Betroffene ist Italiener), wurde 10.6.2003 als „nach unbekannt verzogen“ von der Behörde abgemeldet ohne das man ihn darüber informierte. Der Behörde war seit 2001 bekannt das er auf dem Campingplatz lebte und über die Postadresse eines Nachbarn erreichbar war.

....Erst auf eine Klage des VG Kassel war die Stadt Hünfeld bereit, ihm eine Anmeldebestätigung zu erteilen, mit der er zwischenzeitlich erfolgreich Sozialleistungen beantragen konnte und erhält.

Die rechtliche Problematik liegt hier darin, das die Meldebehörde der Stadt Hünfeld das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 HessMeldeG evident rechtswidrig verneint hat, obwohl die Tatbestandsmerkmale im Falle des Herr F. beim ständigen Aufenthalt auf dem Landfahrerplatz in einem Wohnwagen gegeben waren......................

Hinzu kommt, dass das Sozialamt der Stadt Hünfeld auch ohne Vorliegen einer Anmeldebestätigung aufgrund des § 97 BSHG Leistungen hätte prüfen und bewilligen müssen.....................

................Voraussetzung lag bei Herrn F. unstreitig vor. Es bedurfte trotzdem der Beschreitung des Verwaltungsgerichtsweges, damit er zu seinem Recht kam. Nachdenklich macht dabei, dass es überhaupt in einem Staat, in dem die Verwaltung gemäss Art. 20, 28 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und der sich aufgrund seiner Diktaturerfahrung zu einem Rechts- und Sozialstaat bekannt hat, zu einem solchen Fall und zu einer solchen behördlichen Entscheidung kommen konnte. Wenn es für einen Menschen wie Herrn F., der in seinem Heimatland Mathematik und Informatik studiert hatte, so schwierig war, sein in Art.1 GG verfassungsrechtlich garantiertes Recht zur Sicherung des Existenzminimums durchzusetzen, wie schwer muss es dann für Wohnungslose sein, die keine so qualifizierte Ausbildung haben und weniger die deutsche Sprache beherrschen?

Recherchen in dieser Angelegenheit haben ergeben, das es nach den Erhebungen und Untersuchungsergebnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe ca. 180.000 Wohnungslose in der Bundesrepublik gibt, von denen 75.000 auf der Straße leben, wobei lediglich ca. 17 % ihre sozialen Rechte geltend machen (vgl. www.userpage.fu-berlin.de).Ob dies am fehlenden Interesse der Wohnungslosen oder aber an der oben beschriebenen rechtswidrigen Vorgehensweise der zuständigen behörden liegt, kann nicht abschließend geklärt werden. Es sind allerdings ähnliche Fälle in größerer Zahl bekannt geworden....................
.........Es liegt daher der begründete Verdacht nahe, dass es den zuständigen Behörden wider besseren Wissens darum geht, obdachlose Menschen abzuschrecken und ihnen den Zugang zu den verfassungsrechtlich garantierten existenzsichernden Minimalleistungen zu erschweren oder zu verweigern. Anders ist es wohl kaum zu erklären, dass Gesetze, die der Gesetzgeber gerade für die Ärmsten der Armen initiiert und erlassen hat, durch die Gesetzesanwender „boykottiert“ werden und die Leistungsträger ihren gesetzlichen Beratungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 13-15 SGB I nicht nachkommen."
Autor des Artikels ist Daniel Herbe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fulda
Erschienen ist der Artikel den ich nicht vollständig wiedergegeben habe (Lücken immer da wo ........................ist) in info also Heft 6/2007 auf Seite 284
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Beitrag von FreiUndkreativ »

Anscheinend werden erwerbslose Wohnungslose auch per Sozialgerichtsurteile dem SGB II zugeordnet.
Vor allem, wenn sie wie ich zusätzlich Vollzeit-Selbständige sind.
Deshalb ist das Sozialamt wohl auch nicht zuständig.

Bei Wohnungslosen vermutet man vielleicht in erster Linie absolute Hilflosigkeit. Das ist bei mir nicht der Fall.

Mir geht es darum, was man sich alles von Argen gefallen lassen muss. Das BVG hat ja leider schon signalisiert, dass es das aktuelle SGB mit seinen Verstößen gegen Grundrechte wie das Existenzminimum und Vertragsfreiheit nicht geändert haben will.

Also bleibt dem Hartz-IV-Betroffenen nichts anderes übrig, als in Erlangung von Existenzminimum und Vertragsfreiheit (kein Zwang zur Eingliederungsvereinbarung) die Grenzen des SGB auszuloten. Mit Hilfe der Sozialgerichte, gegen die Argen. Diese loten diese Grenzen (Ermessensspielraum) ebenso aus, nur umgekehrt. Mit dem Ziel "natürlich" die Leistung so weit wie möglich zu kürzen und am besten ganz einzustellen. Auf Kosten der Ärmsten in unserem reichen Land.

Die Argen sind die Interessenvertreter der Steuerzahler, also der Leute mit überdurchschnittl. Einkommen und Vermögen.

Wer sich also als Armer (Hartz IV ist verschärfte Armut weit unter der Armutsgrenze) gegen die Argen wehrt, der wehrt sich eigentlich gegen die Reichen.



Also wo ist die Grenze bei der Erreichbarkeit von Wohnungslosen?

Müssen diese jeden Tag zur Arge rennen bzw. dafür Fahrtkosten bezahlen?

Was wenn Dritte (Beratungsdienste) kein Postfach zur Verfügung stellen? Weil es ihnen zu aufwendig ist? Und sie rechtliche Konsequenzen befürchten. Und sie die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Betroffenen gefährdet sehen.

Wo ist die Grenze bei der Erreichbarkeit von Vollzeit-Selbständigen, die nicht arbeitslos sind, für die also die EAO gar nicht gilt.

In der Erreichbarkeitsanordnung steht, dass der Arbeitslose die Verfügbarkeit sicherstellen muss. Deshalb gilt der Zusatz bzw. die Notwendigkeit der Erreichbarkeit durch Briefpost für Nicht-Arbeitslose nicht.

Unter Punkt 6.3.2 Personenkreis in der Erreichbarkeitsanordnung wird dazu passend sogar noch auf die ganze EAO ausgedehnt „Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind …“
vierzehnnothelfer
Beiträge: 36
Registriert: 03.07.2007 17:34

ARGE

Beitrag von vierzehnnothelfer »

warum wird der Tagessatz nicht bei der ARGE
täglich ausgezahlt?
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Beitrag von FreiUndkreativ »

Ein Briefkasten oder ein Postfach setzt Besitz, zumindest angemietet voraus. Damit ist man vom Wohlwollen eines Verkäufers bzw. Eigentümers abhängig. Selbst als Mieter einer Wohnung gehört der Briefkasten dem Vermieter. Als Wohnungsloser liegt es somit nicht nur in der eigenen Macht Erreichbarkeit durch einen Briefkasten oder ein Pastfach garantiert „sicherstellen“ zu können.

Dieser offensichtliche Zusammenhang muss von der Arge berücksichtigt werden. Denn Menschen dürfen nach Auffassung der Sozialgerichte allein auf Grund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten nicht von einer Förderung ausgeschlossen werden. Und Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß SGB XII § 67 Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Dass sich erstens bislang dem Anschein nach routinemäßig fast alle Wohnungslosen (angeblich bis auf einen) haben entgegen ihres Rechts auf Selbstbestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von der Filiale zur Zentrale im Kreis schicken lassen und zweitens glücklicherweise alle Obdachlosen z.B. vom Wohnungslosenverein oder Dritten ein Postfach bekommen haben, mag die Macht der Gewohnheit begründen, aber keine Verweigerung des Existenzminimums.

Das Existenzminimum zu verweigern spricht auch gegen die bei anderen Wohnungslosen übliche Praxis. Die Arge könnte wie in vielen anderen Fällen üblich die Erreichbarkeit sicherstellen, indem sie mir wie die Betreuungseinrichtungen für Wohnungslose ein Postfach in ihrer Filiale zur Verfügung stellt. Und bei Abholung der Post die Leistung in Form von Bargeld auszahlt. Wobei ich ein Konto besitze und daher gemäß SGB I § 47 die Leistungen monatlich auf dieses überwiesen werden sollen.
vierzehnnothelfer
Beiträge: 36
Registriert: 03.07.2007 17:34

ARGE

Beitrag von vierzehnnothelfer »

warum kann die ARGE den Tagessatz nicht
täglich auszahlen?
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Re: ARGE

Beitrag von FreiUndkreativ »

vierzehnnothelfer hat geschrieben:warum kann die ARGE den Tagessatz nicht
täglich auszahlen?
Das tägliche Auszahlen hat die Arge abgeschoben an den Wohnungslosenverein. Und der hat es abgelehnt, da ich nicht unter SGB XII, sondern SGB II falle. Und laut Verein muss man dann alle 6 Tage den Kreis wechseln. Also entweder Durchreisender oder Sesshafter mit Postfach. Sesshafte ohne Postfach gibt es in der Logik der Arge nicht, also kriegen sie auch nichts ...
vierzehnnothelfer
Beiträge: 36
Registriert: 03.07.2007 17:34

erwerbsfähig

Beitrag von vierzehnnothelfer »

noch mal zur ARGE, die Erwerbsfähigkeit nachweisen
und auf Auszahlung des Tagessatzes bestehen.
Und sich um ein Zimmer kümmern, das würde das Problem lösen.
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Re: erwerbsfähig

Beitrag von FreiUndkreativ »

vierzehnnothelfer hat geschrieben:noch mal zur ARGE, die Erwerbsfähigkeit nachweisen und auf Auszahlung des Tagessatzes bestehen.
Und sich um ein Zimmer kümmern, das würde das Problem lösen.
Das macht jetzt hoffentlich das SG, Antrag auf Einstweilige Anordnung läuft.
FreiUndkreativ
Beiträge: 16
Registriert: 14.01.2008 14:44

Re: erwerbsfähig

Beitrag von FreiUndkreativ »

FreiUndkreativ hat geschrieben: Das macht jetzt hoffentlich das SG, Antrag auf Einstweilige Anordnung läuft.
Abgelehnt :

Widerspruchsstelle :
Konnte Erreichbarkeit nicht sicherstellen.

SG :
Hätte Erreichbarkeit sicherstellen können durch Suchen von Wohnung. Wie witzig, ohne Geld!
Antworten