huhu
vieleicht kennt sich jemand von euch damit aus bei uns ist es alles was komplizierter.meine lebensgefährtin kommt aus bad segeberg und ich aus düsseldorf.Jetzt würde ich natürlich am liebsten zu ihr ziehen,da ich aber noch eine zu große wohnung bewohnen aus der beziehung davor und bei ihr der ex die wohnung nicht räumt blieb uns nur noch die möglichkeit uns nach einer neuen bleibe umzuschauen.Die haben wir nun auch gefunden nur dafür müste ich natürlich mich auch bei ihr arbeitslos melden.Einen antrag hier beim amt fürm umzug habe ich gestellt die bearbeiterin will erstmal prüfen ob kosten fürs amt draufzukommen mit meiner alten wohnung.das amt kann doch nicht dafür haftbar gemacht werden die kaution habe ich selbst bar geleistet wovon ich die kündigungsfrist auch überbrücken will,desweiteren hat meine ex nie die wohnung gekündig das sie sowieso nicht aufgelöst werden wird bis sie kündigt oder räumungsklage oder so durch ist.
Meine frage was kann mir das amt für steine im weg legen?Dürfen wir beide uns eine neue wohnung in ihrer gegend suchen?Sie ist ja immoment ohne wohnsitz fast da ihr ex die wohnung nicht räumt.
können wir beide dort oben soweiter hartz4 beantragen?
vieleicht hat jmand von euch gleiche erfahrungen gemacht
gruß
carsten
umzug zur lebenspartnerin
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Auf welchen Namen läuft den der Mietvertrag ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
in düsseldorf meinen wohnsitz auf mich und meiner ex und bei ihr in bad segeberg wo ihr ex die wohnung nicht räumen mag auch auf den beiden.
in bad segeberg wollen wir beide jetzt eben eine wohnung anmieten da sie immo ganz ohne dasteht weil ihr freund die nicht räumt.
mich muss das amt hier aber erst frei geben hätten wir die kaution würden wir einfach die neue wohnung anmieten.
gruß
carsten
in bad segeberg wollen wir beide jetzt eben eine wohnung anmieten da sie immo ganz ohne dasteht weil ihr freund die nicht räumt.
mich muss das amt hier aber erst frei geben hätten wir die kaution würden wir einfach die neue wohnung anmieten.
gruß
carsten
Ich habe dazu folgendes gewunden, Lese das mal durch...
Das ist erst mal bezüglich wie ihr bzw deine Freundin ausm Mietvertrag raus kommt.
Leben Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 14 LPartG). Darüber entscheidet das Familiengericht. Seine Entscheidung gilt bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils.
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung ihrer Partnerschaft nicht über die gemeinsame Wohnung einigen, kann das Familiengericht die Wohnung einem der beiden zur alleinigen Benutzung zuweisen (§ 18 LPartG). Waren beide Partner Mieter der Wohnung, so bestimmt das Gericht, wer von beiden das Mietverhältnis alleine fortsetzen darf. Wenn nur einer der Lebenspartner Vertragspartei des Mietvertrages war, so kann das Gericht sogar bestimmen, dass der andere in das Mietverhältnis eintreten soll. Der ursprüngliche Mieter muss dann die Wohnung verlassen.
Ist einer der beiden Lebenspartner Eigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung, so kann das Gericht nach § 18 Abs. 2 LPartG für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für diesen eine unbillige Härte darstellen würde. Die Lebenspartner würden sich dann nach der Aufhebung ihrer Partnerschaft als Mieter und Vermieter gegenüberstehen.
Bei Lebensgefährten findet das Lebenspartnerschaftsgesetz natürlich keine Anwendung. Eine gerichtliche Wohnungszuweisung scheidet damit aus.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob beide Lebensgefährten Parteien des Mietvertrages waren oder nicht.
Waren sie beide Vertragsparteien, müssen sie in Absprache mit dem Vermieter selbst bestimmen, wer von ihnen das Mietverhältnis in Zukunft alleine fortsetzen soll. Können sie sich nicht einigen, bleibt ihnen nur die gemeinschaftliche Kündigung. Die Zustimmung zu einer solchen kann der eine notfalls vom anderen per Klage erzwingen ( s.o. am Beispiel von Felix und Andreas).
Ist nur einer Mieter oder Eigentümer der Wohnung, muss im Falle der Trennung natürlich der andere die Wohnung verlassen. Der Mieter oder Eigentümer darf den anderen aber nicht einfach aussperren, sondern muss gegen ihn ein Räumungsurteil erwirken und mit der Vollstreckung einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Gegen unzulässige Eigenmacht (Auswechseln der Türschlösser) kann der andere eine einstweilige Verfügung erwirken.
Das ist erst mal bezüglich wie ihr bzw deine Freundin ausm Mietvertrag raus kommt.
Leben Lebenspartner getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden (§ 14 LPartG). Darüber entscheidet das Familiengericht. Seine Entscheidung gilt bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils.
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung ihrer Partnerschaft nicht über die gemeinsame Wohnung einigen, kann das Familiengericht die Wohnung einem der beiden zur alleinigen Benutzung zuweisen (§ 18 LPartG). Waren beide Partner Mieter der Wohnung, so bestimmt das Gericht, wer von beiden das Mietverhältnis alleine fortsetzen darf. Wenn nur einer der Lebenspartner Vertragspartei des Mietvertrages war, so kann das Gericht sogar bestimmen, dass der andere in das Mietverhältnis eintreten soll. Der ursprüngliche Mieter muss dann die Wohnung verlassen.
Ist einer der beiden Lebenspartner Eigentümer der gemeinsam bewohnten Wohnung, so kann das Gericht nach § 18 Abs. 2 LPartG für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für diesen eine unbillige Härte darstellen würde. Die Lebenspartner würden sich dann nach der Aufhebung ihrer Partnerschaft als Mieter und Vermieter gegenüberstehen.
Bei Lebensgefährten findet das Lebenspartnerschaftsgesetz natürlich keine Anwendung. Eine gerichtliche Wohnungszuweisung scheidet damit aus.
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob beide Lebensgefährten Parteien des Mietvertrages waren oder nicht.
Waren sie beide Vertragsparteien, müssen sie in Absprache mit dem Vermieter selbst bestimmen, wer von ihnen das Mietverhältnis in Zukunft alleine fortsetzen soll. Können sie sich nicht einigen, bleibt ihnen nur die gemeinschaftliche Kündigung. Die Zustimmung zu einer solchen kann der eine notfalls vom anderen per Klage erzwingen ( s.o. am Beispiel von Felix und Andreas).
Ist nur einer Mieter oder Eigentümer der Wohnung, muss im Falle der Trennung natürlich der andere die Wohnung verlassen. Der Mieter oder Eigentümer darf den anderen aber nicht einfach aussperren, sondern muss gegen ihn ein Räumungsurteil erwirken und mit der Vollstreckung einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Gegen unzulässige Eigenmacht (Auswechseln der Türschlösser) kann der andere eine einstweilige Verfügung erwirken.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
dank dir vielmals für deine mühen.
wir hätten ja kein problem ihm die wohnung zu überlassen wenn das amt mitspielt und uns die neue wohnung anmieten lässt,da ich eben noch in einer anderen stadt gemeldet bin.ich denke es kommt jetzt nur auf den sacharbeiter an und meine bearbeiterin in ddorf.
ich hoffe das amt stellt sich nicht quer weil sie hätte sonst keine wohnung mit zwei kindern,aber für sie alleine und die kids is die neue zuteuer.
dank dir vielmals für deine mühen hilft uns ein stück weiter sollte das amt nein sagen so könnte mann versuchen das er sie räumt aber ob wir das wollen.das ist nur stress den die kids usw mitbekommen und die sollten vonb dem ganzen mist so wenig wie möglich mitbekommen
gruß
carsten
wir hätten ja kein problem ihm die wohnung zu überlassen wenn das amt mitspielt und uns die neue wohnung anmieten lässt,da ich eben noch in einer anderen stadt gemeldet bin.ich denke es kommt jetzt nur auf den sacharbeiter an und meine bearbeiterin in ddorf.
ich hoffe das amt stellt sich nicht quer weil sie hätte sonst keine wohnung mit zwei kindern,aber für sie alleine und die kids is die neue zuteuer.
dank dir vielmals für deine mühen hilft uns ein stück weiter sollte das amt nein sagen so könnte mann versuchen das er sie räumt aber ob wir das wollen.das ist nur stress den die kids usw mitbekommen und die sollten vonb dem ganzen mist so wenig wie möglich mitbekommen
gruß
carsten