Einmaleinkünfte anrechenbar im Monat ohne Hartz IV Bezug?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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XelaaleX
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Einmaleinkünfte anrechenbar im Monat ohne Hartz IV Bezug?

Beitrag von XelaaleX »

Guten Abend alle zusammen,

mich beschäftigt etwas in Bezug auf Hartz IV ganz besonders. Dazu vorab eine Schilderung des Sachverhaltes.

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Person A erhält im Jahr 2007 Hartz IV als Aufstocker. Ausgenommen sind die Monate 07/2007 und 11/2007, da in diesen beiden Monaten das maßgebliche Einkommen zu hoch ist um Hartz IV Leistungen zu erhalten.

Nun erhält Person A im Monat November 2007 den Bescheid vom Finanzamt über eine Steuerrückzahlung in Höhe von 690,- EUR für das Jahr 2006. Das Geld vom Finanzamt geht ebenfalls im Monat November 2007 auf dem Konto von Person A ein.

Person A schickt eine Kopie des Bescheides vom Finanzamt an das Hartz IV Amt.

Das Hartz IV Amt gelangt nun zu der Auffassung, dass die 690,- EUR für die auf den Monat 11/2007 folgenden Monate gesplittet wird und anteilig dann monatsweise zum Einkommen von Person A dazugerechnet wird.

Dadurch verringert sich erheblich der Hartz IV Bedarf von Person A.

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Nun die Fragen:

1. Ist diese Verfahrensweise überhaupt zulässig? Person A erhielt die Steuerrückzahlung ja im Monat 11/2007 und zu dem Zeitpunkt gab es keinen Anspruch auf Hartz IV.

2. Müsste nicht korrekter Weise, die Steuerrückzahlung durch Person A dem Hartz IV Amt gemeldet werden (dies ist ja geschehen) und dann durch das Hartz IV Amt der vom Finanzamt zurückgezahlte Betrag in Höhe von 690,- EUR dem Vermögen von Person A zugerechnet werden?

3. Ist es nicht so, dass sofern die Höchstgrenzen für Vermögen von Person A bzw. dessen Bedarfsgemeinschaft durch die Hinzurechnung der 690,- EUR nicht überschritten werden, Person A auch weiterhin Anspruch auf den bisherigen monatlichen Bedarf hat?

4. Das Hartz IV Amt beruft sich in dem gesamten Zusammenhang auf die "1. Sozialgeldverordnung zur Änderung des ALG 2, §2 Absatz 3". Ist dies überhaupt rechtlich haltbar oder gilt dieses Sozialgeldverordnung nicht nur dann, wenn in dem fraglichen Monat auch ein tatsächlicher Bedarf vorhanden war?

Für die Beantwortung der Fragen danke ich im Voraus.

Xel
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo XelaaleX
Lies mal hier bei Hinweise auf Seite 1 ab Randziffer 9.3
Vermögen ist eine Steuererstattung nicht, sie ist ja nicht schon vor Leistungsbezug geflossen.
Gruss
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XelaaleX
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Beitrag von XelaaleX »

Hallo Melinde,

danke für die Antwort.

Nun gut die Steuerrückzahlung mag vielleicht kein Vermögen sein, aber sie erfolgte doch in einem Monat (11/2007) in dem Person A aufgrund von zu hohem Einkommen (es gab Weihnachtsgeld) keinen Anspruch auf Hartz IV hatte.

Auf welcher Grundlage kann dann bitte die Steuerrückzahlung in einem Monat ohne Hartz IV Bezug als einmaliges Einkommen angerechnet werden und dann auf die folgenden Monate aufgesplittet werden?

Es geht mir ausschliesslich darum, dass die Zahlung der Steuerrückzahlung in einem Monat erfolgte in dem kein Anspruch bestand. Somit floß doch diese Rückerstattung auch VOR dem erneuten Hartz IV Bezug (ab Monat 12/2007 gab es wieder Hartz IV) zu und kann demzufolge meiner Meinung nach doch auch, wenn überhaupt, höchstens dem Vermögen zugerechnet werden.

Xel
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo XelaaleX
".....(2) Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs wird das
Einkommen und Vermögen, das im jeweiligen Bedarfszeit-
raum zufließt, dem in dieser Zeit bestehenden Bedarf gegen-
über gestellt. Der Bedarfszeitraum umfasst – unabhängig vom
Tag der Antragstellung - grundsätzlich den jeweiligen Kalen-
dermonat....".

Knackpunkt ist das die Steuererstattung zwar in einem Monat ohne Anspruch zufloss aber noch während der Laufzeit des Bewilligungsbescheides=Bedarfszeitraumes.
Die Einnahme Steuererstattung wird also genauso wie ein höher ausfallendes Einkommen durch den Job angesehen. Z.B. wenn man mal Überstunden ausbezahlt bekommt.
Als Vermögen wird sie auch nicht angesehen weil Vermögen nur das ist was vor Antragstellung Alg2 schon vorhanden ist, also vor Eintritt der Bedürftigkeit (und damit evtl. vorrangig zu verwenden).
Ich finde das auch ungerecht mit der Steuererstattung, kaum einer rechnet mit einer Anrechnung denn sonst hätte man ja eine erwartete Erstattung an einen seiner Gläubiger zur Schuldentilgung abtreten können.
Muss man dann auf dem Formular für´s Finanzamt schon bei Konto auf das das Geld überwiesen werden soll angeben und eine Abtretungserklärung mitliefern. Etwa so nach diesem Weg :wink:
Gruss
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XelaaleX
Beiträge: 18
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Beitrag von XelaaleX »

Danke erneut für Deine Antwort.

Der Monat 11/2007 ist meiner Meinung nach aber defintiv kein Bewilligungszeitraum. Ich habe für den Monat einen ablehnenden Bescheid vom Hartz IV Amt vorliegen.

Im Detail sieht es so aus...

Ich habe 4 Bescheide erhalten

1. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.07.07-31.07.07
2. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.08.07-31.10.07
3. Bescheid: Ablehnung für den Zeitraum 01.11.07-30.11.07
4. Bescheid: Genehmigung für den Zeitraum vom 01.12.07-31.12.07

Somit gibt es meiner Meinung nach 2 Bewilligungszeiträume

1. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.08.07-31.10.07
2. Bewilligungszeitraum wäre vom 01.12.07-31.12.07

Der November 07 ist darin jedoch nicht enthalten. Wäre dies in diesem Fall nicht die entscheidende Relevanz?

Das Wort Bewilligungszeitraum sagt doch an sich schon das Wort selbst aus was gemeint ist ... oder irre ich da?

-------------

Noch etwas:
Wir wollen eine Änderung des Steuerbescheides beantragen, da die Behidnertenpauschbeträge für unseren Sohn im Bescheid nicht mit berücksichtig wurden. Die Voraussetzungen lagen zu dem Zeitpunkt noch nicht vor, es erfolgte jedoch rückwirkend die Anerkennung.

Kann ich dann nicht zusammen mit der Änderung des Steuerbescheides die Abtretungserklärung mit einreichen oder ist dies nicht mehr möglihc, da uns ja ein Teil schon als Rückzahlung gewährt wurde?

Xel
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo XelaaleX
So genau aufgedröselt mit den Bescheiden zum Bewilligungszeitraum erscheint mir die Chance doch grösser das ein Widerspruch gegen die Anrechung erfolgreich sein kann. ARGE hat ja dargelegt das der November rausfällt, dann darf auch kein Einkommen gezählt werden.
Leg also Widerspruch ein, am besten mit Unterstützung einer Beratungsstelle.
Ob das noch mit der Abtretung geht weiss ich nicht, evtl. geht es für die erwartete Zahlung nach Änderungsbescheid vom Finanzamt. Trotzdem versuchen.
Viel Erfolg
Gruss
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XelaaleX
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Beitrag von XelaaleX »

Hallo,

es gibt positives zu berichten.

Das Amt hat meinem Antrag stattgegeben und auch die Steuerrückzahlung wird nicht mit angerechnet als Einnahme sondern nur dem Vermögen zugezählt. Allerdings überschreite ich die Höchstgrenzen noch nicht, so dass sich auch keinerlei Minderung beim Bedarf ergibt.

Allerdings, so die Mitarbeiterin der ARGE sei dies eine Ermessensentscheidung.

Sie argumentieren nämlich so, dass als Bewilligungszeitraum jeder Zeitraum angesehen wird, der nicht länger als maximal 3 Monate unterbrochen wird. Bis zu einer Unterbrechung von maximal 3 Monaten sei nämlich auch kein Neuantrag zu stellen. Bewilligungszeiträume würden angeblich immer für ein halbes Jahr gelten.

Allerdings habe ich ja für den Monat 11/2007 einen Ablehnungsbescheid vom Amt erhalten.

Wenn ich nun also vom 01.08.07-31.10.07 Leistungen erhalte, dann im Monat 11/2007 keinen Anspruch habe und sofort ab 12/2007 wieder anspruchsberechtigt bin, dann liegt ja eine Unterbrechung vor von einem Monat (11/2007) in dem kein Anspruch bestand.

Kann aufgrund der Tatsache, dass die Monate unmittelbar vor 11/07 (nämlich 08/07, 09/07, 10/07) und auch der Monat unmittelbar nach 11/07 (nämlich 12/07) ein Anspruch bewilligt und auch ein Bedarf gewährt wurde, automatisch der Monat 11/2007 mit zum Bewilligungszeitraum dazugezählt werden?

Wie genau lautet denn die Definition des Begriffes BEWILLIGUNGSZEITRAUM? Ist das nicht ausschliesslich nur der Zeitraum in dem tatsächlich auch Leistungen gewährt wurden?

Alex
didi123
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Registriert: 19.02.2007 12:38

Beitrag von didi123 »

Ich hätte mal eine Frage zu diesem Punkt:
erwartete Erstattung an einen seiner Gläubiger zur Schuldentilgung abtreten

Kann man das nur an den eigenen Gläubiger oder auch an denen seines LG's zur Schuldentilgung abtreten?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo didi123
Es ist ganz Dir überlassen an wen Du etwas abtrittst. Lebensgefährten wirtschaften gemeinsam, in guten wie in schlechten Zeiten.
Gruss
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didi123
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Beitrag von didi123 »

Danke Melinde!

Muss ich das der Arge melden, bevor ich so etwas abtrete, oder reicht es, wenn ich den Bescheid bekomme?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Hallo didi123
Wie heisst es so schön:“……..Die Auszahlung einer Steuererstattung ist Zufluss und damit Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme…..“
Und jetzt überleg mal.
Wenn man in weiser Voraussicht diesen Zufluss durch Abtretung schon im Vorfeld vermeidet, geht man dann her und fragt ARGE erst um Erlaubnis?
Doch wohl mit Sicherheit nicht.
Gruss
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didi123
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Beitrag von didi123 »

Alles klar, dann weiß ich Bescheid.

Danke!
XelaaleX
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Beitrag von XelaaleX »

Hallo Melinde,

woher weißt Du, dass man das über ne Abtretung machen kann?

Ich war die Tage mal bei nem Anwalt und der meinte, dass das mit der Abtretung nicht so ohne weitere legitim ist und man durchaus von demjenigen, an den man den Betrag abtritt, diesen auch zurückfordern kann.

Abtretungen auf eigenen Wunsch sind nicht so ohne weiteres möglich. Es ist ja dann so, dass durch den Wunsch des Bedürftigen, das Geld woanders hingeht. Durch dieses Verhalten hält er seine Bedürftigkeit aufrecht und das wiederum ist im SGB wohl eindeutig als unzulässig beschrieben.

Einzige Ausnahme, wenn vor dem Bezug von ALG II bereits Abtretungserklärungen verfasst wurden (z. Bsp. Bausparverträge an Banken zur Sicherung von Krediten oder ähnliches)

Xel
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Weiss ich aus dieser Quelle
Geht wenn schon im Darlehensvertrag als Tilgung die Abtretung der erwarteten Steuererstattung vereinbart ist. Darlehen kann man auch unter Privatpersonen vertraglich vereinbaren.
Gruss
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XelaaleX
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Beitrag von XelaaleX »

Danke für den Link.

Leider konnte ich bisher keine Rechtsquelle finden, die diese Vorgehensweise zulässt.

Wie schon erwähnt wird ja dann durch meine Entscheidung das Geld abgetreten um Schulden zu begleichen.

Laut Info vom Anwalt ist das Herauskommen aus der Bedürftigkeit vorrangig vor der Schuldenbegleichung.

Hast Du vielleicht noch nen § der aufzeigt, dass man so verfahren darf Melinde?

Xel
didi123
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Beitrag von didi123 »

Privatpersonen zählen auh?

Auch wenn es sich dabei um die Anchaffung eines PKW's handelt, den man sich bei Bekannten zusammen gepummt hat?
didi123
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Beitrag von didi123 »

Ach ja noch was.

Die Arge schickt doch ein Formular, bei dem man gegebenenfalls die Rückerstattung angeben muss.
Was ist dann damit?
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

Paragraphen nach denen man so verfahren darf gibt es natürlich nicht, eher das Gegenteil ist der Fall, damit man dieses Schlupfloch garnicht erst probiert. Könnte ja immerhin sein es findet sich wieder ein Gericht das entsprechendes Urteil macht.
Nachdem ein Sozialgericht das als Vermögen angesehen hatte, ein Landessozialgericht dieses Urteil ausser Kraft setzte könnte es bei einem anderen Gericht ja möglicherweise dazu kommen das endgültig mal festgestellt wird zuviel gezahlte Steuern gehören dem der sie mal gezahlt hat.
Damit könnte man dann nicht nur sauteure Überziehungs-Dispo-Kredite bei der Bank tilgen wie nach diesem Urteil möglich sondern auch andere Darlehen.

Wenn ich dem Finanzamt jeden Monat gezwungenermassen einen nicht unerheblichen Teil meines Lohnes überlassen muss, am Ende des Jahres den zuviel einbehaltenen Anteil wiederbekomme, haben die das ganze Jahr dieses Geld munter zinsbringend angelegt während ich finanzielle Engpässe teuer überbrücken muss. Vielleicht sogar noch bei der gleichen Bank.

Zum Thema passt auch das es seit einiger Zeit in Mode gekommen zu sein scheint bei Antragsausgabe auch gleich eine „Überlassungserklärung“ für eventuell eingehende Steuererstattung mitzuliefern/unterschreiben zu lassen. So wäre dann der Zahlungsweg direkt vom Finanzamt zu ARGE gesichert, ohne den lästigen Umweg das es als einmaliges Einkommen auch noch für jeden Monat wo es angerechnet wird um die 30€ Versicherungspauschale bereinigt werden müsste. Denn es wäre ja kein Einkommen weil eben direkt zu ARGE „überlassen“.
Das mit so einer Überlassungserklärung sieht mir persönlich ganz danach aus als befürchtete man in fernen Zeiten noch ein „anrechnungsfreies“ Urteil und baut vor.
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
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XelaaleX
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Beitrag von XelaaleX »

Hallo Melinde,

das Problem ist aber folgendes...

Wäre man gleich korrekt eingestuft und besteuert worden, dann hätte man automatisch monatlich auch einen geringeren Bedarf. Zumindest hat es mir so die ARGE erklärt und auch wenn ich die ARGE nicht mag, das klingt in der Tat logisch.

Aber wie bitte kommt man da drum rum, wenn man die Rückzahlung nur aufgrund der Behindertenpauschbeträge (Nachteilsausgleiche) erhält´? Die sind ja schließlich zweckgebunden.

Und ich habe mir noch das von Dir genannte Urteil durchgelesen, da ging es in der Tat ja um die Tilgung eines Dispos. Dies konnten die Kläger auch entsprechend nachweisen. Die Frage ist nur, wie es sich eben bei einer normalen Abtretung verhält bzw. ob überhaupt die Nachteilsausgleiche, die einem ja gewährt werden, damit man nicht benachteiligt ist, als Einkommen angerechnet werden dürfen. Denn dann ist man schließlich wieder benachteiligt.

Xel
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