Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.
Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.
Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.
Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.
Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.
Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.
habe arbeit gefunden, die allerdings einen umzug erforderlich macht. darauf hin habe ich letzte woche bei der arge anträge auf renovierungkosten und sperrmüllentsorgung gestellt.
heute kam mit der post die ablehnung mit der scheinbar üblichen begründung:
Der bei allen Hilfesuchenden etwa gleiche Bedarf an Ernährung, hauswirtschaftlichem Bedarf und kleineren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens wird anhand von Bedarfsuntersuchungen durch die Gewährung eines pauschalierten Regelsatzes berücksichtigt.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, KIeidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Kann im Einzelfall ein von der genannten Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder als Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.
Die von Ihnen beantragten Sonderleistungen sind durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345,00 € abgedeckt und stellen nach den mir vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich ist.
Die Ablehungsentscheidung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i. V. m. 20 SGB II."
Ich habe einen formlosen Antrag auf Erstattung von Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 S. 1 SGB II) gestellt.
ist es rechtens das sie sich hier auf dem pauschalierten regelsatz berufen? ist eine auszugsrenovierung, die mietvertraglich geschuldet ist, nicht kdu?
wie kann ich einen möglichen wiederspruch begründen?
dazu kommt noch das ich im feb 2 mieten zahlen muss, da ich noch keinen nachmieter gefunden habe. besteht eine möglich die miete der jetzigen wohnung als einmalige beihilfe zu beantragen? wenn ja, wie könnte ich den antrag begründen? gibt es da irgendwelche §?
Wie weit ist denn die Arbeitstelle denn weg, dass Du umziehen musst ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Hallo hansaplastzeh
Wie heisst es doch so schön in SGB II § 22:
… Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht…
Wenn die Auszugsrenovierung eine „mietvertraglich geschuldete“ Pflicht ist sind die Kosten dafür zu übernehmen. Nicht als Darlehen sondern als Beihilfe. Also Widerspruch, ggf. Klage.
Es gibt da schon Urteile zum Thema schau mal z.B. hier da heisst es: ….. Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören nämlich direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen…
Das standartmässige ablehnen mit blablabla, alles schon im Regelbedarf, ist also nicht.
Ich gehe mal davon aus das der Umzug notwendig ist und genehmigt, nur bei der Kostenübernahme für o.g. soll der Umweg über Dein Budget genommen werden.
Sperrmüll fällt zwar nicht zu den Aufwendungen bei Umzug, der kann in den meisten Gemeinden regelmässig im Rahmen der Müllabfuhr entsorgt werden.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.