Arbeitslosengeld II Empfänger - Anspruch auf Erstattung
Habe meine Jahresendstromabrechnung 2005 in Höhe von 439.- Euro/Nachzahlung erhalten. Erhielt im Jahr 2004 eine Gutschrift in Höhe von 76.- Euro. Von meiner Seite wurden keine neuen Geräte oder dergleichen angeschafft, die diese hohen Kosten rechtfertigen. Der Stromanbieter beruft sich auf die Preiserhöhung im Jahr 2005.
Nun habe ich erfahren, daß laut AZ. S 9 AS 507/05 einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die vollständigen tatsächlichen Aufwendungen seiner Wohnung - Heizung, Strom, Kaltwasser und Warmwasser - zusätzlich zu den Regelleistungen erstattet werden müssen. Habe auf Grund oben genannten AZ einen Antrag beim Arbeitsamt gestellt. Dieser wurde abgelehnt.
Frage: Gilt diese Entscheidung des Sozialgerichtes Mannheim für alle Bundesländer, oder ist es regionalbedingt?
Eine Antwort vom Sozialgericht in Bezug auf AZ. S9 AS 507/05 steht noch aus.
Danke im vorraus für Eure Antworten. lacky 162000
Arbeitslosengeld II Empfänger - Arbeitsamt übernimmt Strom?
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Hallo lacky162000,
also ich habe eben mit meinen Anwalt gesprochen, und der gab folgendes zu besten:
So ein Sozialgericht bezieht sich, wenn Urteile gefallen sind schon auf alle Bundesländer aus, diese können jedoch wieder vom nächst höheren Gericht verworfen werden. (Oberlandesgericht oder was es da noch alles so gibt).
Er sagte weiterhin das dies Urteil aber nur Rechtskräftig ein, in Sinne der Beteiligten also im Einzelfall auf diese Personen bezogen war.
Jedoch kann so ein Urteil natürlich gegenüber Behörden als Unterstreichung der eigenen Bedürfnisse verwendet werden, oder sich darauf zu beziehen.
Er sagte du könntest Einspruch erheben, denn es liege eventuell ein "Ermessensfehlgebrauch" vor.
Normalerweise wird Strom ja nicht von den Ämter übernommen und muss aus eigener Tasche (Regelleistung) bezahlt werden. Ich höre das heute auch zum ersten mal, das dies vom Amt mit übernommen werden muss.
Gruß Daniel
also ich habe eben mit meinen Anwalt gesprochen, und der gab folgendes zu besten:
So ein Sozialgericht bezieht sich, wenn Urteile gefallen sind schon auf alle Bundesländer aus, diese können jedoch wieder vom nächst höheren Gericht verworfen werden. (Oberlandesgericht oder was es da noch alles so gibt).
Er sagte weiterhin das dies Urteil aber nur Rechtskräftig ein, in Sinne der Beteiligten also im Einzelfall auf diese Personen bezogen war.
Jedoch kann so ein Urteil natürlich gegenüber Behörden als Unterstreichung der eigenen Bedürfnisse verwendet werden, oder sich darauf zu beziehen.
Er sagte du könntest Einspruch erheben, denn es liege eventuell ein "Ermessensfehlgebrauch" vor.
Normalerweise wird Strom ja nicht von den Ämter übernommen und muss aus eigener Tasche (Regelleistung) bezahlt werden. Ich höre das heute auch zum ersten mal, das dies vom Amt mit übernommen werden muss.
Gruß Daniel
Nur wer fragt, bekommt auch ne Antwort!!!
Gebt doch einfach euer,Stellengesuch auf!!! Wo!!!!
http://www.flunk.de/webkatalog/forum-ha ... orum2.html
Die Antworten die ich hier wiedergebe, sind meine eigenen persönliche Meinung, und haben rechtlich keine Anwendung!!!!!!!
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Quelle: TachelesIn der Berufungssache Aktenzeichen L 12 AS 2023/05
erging durch den 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
am 30. August 2005 folgendes
Urteil
Im Namen des Volkes
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
...
Daher war vorliegend von den nachgewiesenen Heizkosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 9 % für die Aufbereitung des Warmwassers abzuziehen, wie dies die - noch nach dem BSHG statuierten - Sozialhilferichtlinien für Baden-Württemberg vorsehen (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 22 Rn. 26). Die Kosten der Aufbereitung von Warmwasser rechnen nämlich zum hauswirtschaftlichen Bedarf und sind gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
Des weiteren waren deshalb die nachgewiesenen monatlichen Kosten in Höhe von 10,28 € für die Stromversorgung und Haushaltsenergie nicht erneut zu berücksichtigen, da sie zum hauswirtschaftlichen Bedarf zählen und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RSV bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und auch aus dieser zu decken sind.
Die Revisionszulassung beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage.
Tja und da haben wir schon die Antwort, die irgendwann kommen mußte, ich konnte beim besten Willen nicht vorstellen, das das lange so bleibt.
Vielen Dank Ralf
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