Unterhaltspflicht für Hartz IV Partnerin ?
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Unterhaltspflicht für Hartz IV Partnerin ?
Hallo zusammen,
ich bin geschieden, lebe in einer Eigentumswohnung, meine Ex in einer weiteren Wohnung, die mir gehört. Da sie demnächst auszieht, hätte ich gern, dass meine neue Partnerin (Hartz-IV-Empfängerin) in diese Wohnung einzieht. Die Wohnung, in der ich zur Zeit wohne, würde ich gern aus beruflichen Gründen (sie ist ca. 3 Autostunden entfernt und enthält auch meine Geschäfträume) behalten und meine Freundin an den Wochenenden besuchen.
Ist die Gesetzeslage wirklich so (ungerecht), wie ich das bisher verstanden habe ? Ich wäre für meine neue Freundin sofort unterhaltsverpflichtet, sie würde kein Hartz-IV mehr bekommen, da man von einer eheähnlichen Geminschaft ausgeht. Meine Ex darf jedoch mit ihrem neuen Partner zusammenleben und bekommt trotzdem den vollen Unterhalt von mir, da man BEI IHR davon ausgeht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft erst nach ein paar Jahren besteht ?
Oder mit anderen Worten: Von meinem Geld (meine Ex arbeit nicht) bekommt meine Ex die Hälfte und meine neue Partnerin und ich müssen uns den Rest teilen ? Was echt hart wird...
Das kann doch nicht wahr sein, oder ? Es käme uns günstiger, wenn meine Freundin ihre Wohnung, die die ARGE bezahlt, behält und sie würde weiterhin Hartz IV bekommen. (Was wir aber nicht wollen).
Woher diese ungleiche Ansicht, was eine Eheähnliche Gemeinschaft bedeutet, je nachdem ob es ums Scheidungsunterhaltsrecht oder um Hartz IV geht ?
[EDIT] Kann man mit der ARGE vielleicht wenigsten einen Deal aushandeln, dass sie den Umzug meiner Freundin bezahlen, da sie danach ja keine Leistungen mehr bekommt ? Ich wüsst nicht, woher ich das Geld zu Zeit nehmen sollte, da ich immense Kosten für meine Scheidung bezahlen muss und auch noch meine Ex ausbezahlen muss.
Danke und Gruss
Sascha
ich bin geschieden, lebe in einer Eigentumswohnung, meine Ex in einer weiteren Wohnung, die mir gehört. Da sie demnächst auszieht, hätte ich gern, dass meine neue Partnerin (Hartz-IV-Empfängerin) in diese Wohnung einzieht. Die Wohnung, in der ich zur Zeit wohne, würde ich gern aus beruflichen Gründen (sie ist ca. 3 Autostunden entfernt und enthält auch meine Geschäfträume) behalten und meine Freundin an den Wochenenden besuchen.
Ist die Gesetzeslage wirklich so (ungerecht), wie ich das bisher verstanden habe ? Ich wäre für meine neue Freundin sofort unterhaltsverpflichtet, sie würde kein Hartz-IV mehr bekommen, da man von einer eheähnlichen Geminschaft ausgeht. Meine Ex darf jedoch mit ihrem neuen Partner zusammenleben und bekommt trotzdem den vollen Unterhalt von mir, da man BEI IHR davon ausgeht, dass eine eheähnliche Gemeinschaft erst nach ein paar Jahren besteht ?
Oder mit anderen Worten: Von meinem Geld (meine Ex arbeit nicht) bekommt meine Ex die Hälfte und meine neue Partnerin und ich müssen uns den Rest teilen ? Was echt hart wird...
Das kann doch nicht wahr sein, oder ? Es käme uns günstiger, wenn meine Freundin ihre Wohnung, die die ARGE bezahlt, behält und sie würde weiterhin Hartz IV bekommen. (Was wir aber nicht wollen).
Woher diese ungleiche Ansicht, was eine Eheähnliche Gemeinschaft bedeutet, je nachdem ob es ums Scheidungsunterhaltsrecht oder um Hartz IV geht ?
[EDIT] Kann man mit der ARGE vielleicht wenigsten einen Deal aushandeln, dass sie den Umzug meiner Freundin bezahlen, da sie danach ja keine Leistungen mehr bekommt ? Ich wüsst nicht, woher ich das Geld zu Zeit nehmen sollte, da ich immense Kosten für meine Scheidung bezahlen muss und auch noch meine Ex ausbezahlen muss.
Danke und Gruss
Sascha
- Ralf Hagelstein
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Ja, so ist das mit dem (Straf-) "Sozial"-Gesetzbuch II.
In unserem Grundgesetzt steht im Artikel 3:
Für Deine neue Freundin mußt Du finanziell aufkommen, wenn die Bedingungen des § 7 SGB-II erfüllt sind, die da lauten:
Ob die ARGE sich auf den von Dir angedachten "Deal" einlassen wird, kann man nur raten. Versuche es einfach.
In unserem Grundgesetzt steht im Artikel 3:
Ausser jemand erhält "Hartz-IV". Dann gilt das nicht mehr.Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Für Deine neue Freundin mußt Du finanziell aufkommen, wenn die Bedingungen des § 7 SGB-II erfüllt sind, die da lauten:
Das Du Deine neue Freundin nur am Wochenende besuchst scheint mir dabei unerheblich, da dies auch bei verheirateten Paaren oft vorkommt.(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Ob die ARGE sich auf den von Dir angedachten "Deal" einlassen wird, kann man nur raten. Versuche es einfach.
Ich krieg das immer noch nicht in den Kopf... Das sind wirklich deutsche Gesetze ? Wenn ich Beispielzahlen nehme, dann sieht das so aus:
Ich verdiene 4000 Euro, der neue Partner meiner Ex verdient 4000 Euro. Soweit ja noch ganz gerecht. Ich ziehe mit meiner Partnerin zusammen, meine Ex mit ihrem. Bei mir wird eine Bedarfsgemeinschaft angenommen, bei ihr jedoch nicht, weshalb ich den beiden 2000 Euro abgeben muss. Dass heisst, die beiden leben wie die Maden im Speck mit 6000 Euro, wir müssen mit 2000 Euro auskommen - nur weil der Neue meiner Ex das Glück hat, mit einer ehemals "gut" verheirateten Partnerin zusammenzusein und ich das Pech mit einer Hartz-IV-Empfängerin ?
[Edit] Ich muss mal meinen Anwalt dazu befragen - aber vielleicht weiss das ja hier schon jemand (Anwälte sind immer so schrecklich teuer): Kann ich die Unterhaltspflicht gegenüber meiner neuen Partnerin für die Unterhaltsberechnung gegen meine Ex geltend machen ? Da ich für meine neue Partnerin unterhaltsverpflichtet bin, habe ich ja eigentlich deutlich weniger Geld für mich - müsste also meiner Ex dann doch eigentlich deutlich weniger bezahlen... ?
Gruss
Sascha
Ich verdiene 4000 Euro, der neue Partner meiner Ex verdient 4000 Euro. Soweit ja noch ganz gerecht. Ich ziehe mit meiner Partnerin zusammen, meine Ex mit ihrem. Bei mir wird eine Bedarfsgemeinschaft angenommen, bei ihr jedoch nicht, weshalb ich den beiden 2000 Euro abgeben muss. Dass heisst, die beiden leben wie die Maden im Speck mit 6000 Euro, wir müssen mit 2000 Euro auskommen - nur weil der Neue meiner Ex das Glück hat, mit einer ehemals "gut" verheirateten Partnerin zusammenzusein und ich das Pech mit einer Hartz-IV-Empfängerin ?
[Edit] Ich muss mal meinen Anwalt dazu befragen - aber vielleicht weiss das ja hier schon jemand (Anwälte sind immer so schrecklich teuer): Kann ich die Unterhaltspflicht gegenüber meiner neuen Partnerin für die Unterhaltsberechnung gegen meine Ex geltend machen ? Da ich für meine neue Partnerin unterhaltsverpflichtet bin, habe ich ja eigentlich deutlich weniger Geld für mich - müsste also meiner Ex dann doch eigentlich deutlich weniger bezahlen... ?
Gruss
Sascha
tschuldigung, ich habs auf Anhieb noch nicht so richtig beim Lesen verstanden. Ist es so, daß Du als Eigentümer der Wohnung an Deine Freundin vermieten möchtest als "Vermieter"? Das sollte doch erlaubt sein.
Ist es so, daß Du sie als Freund an den WEs besuchst aber nicht in der gleichen Wohnung wohnst? Das wäre keine Eheähnliche Gemeinschaft! Du hast Deinen Wohnsitz bei einer anderen Adresse?
Hab ich das so richtig verstanden?
Diese harte Regelung der eheähnlichen Gemeinschaft greift nur wenn eure gemeldete Adresse die Gleiche ist (also ihr gemeinsam in einer Wohnung gemeldet seid). Gruß buxi
Ist es so, daß Du sie als Freund an den WEs besuchst aber nicht in der gleichen Wohnung wohnst? Das wäre keine Eheähnliche Gemeinschaft! Du hast Deinen Wohnsitz bei einer anderen Adresse?
Hab ich das so richtig verstanden?
Diese harte Regelung der eheähnlichen Gemeinschaft greift nur wenn eure gemeldete Adresse die Gleiche ist (also ihr gemeinsam in einer Wohnung gemeldet seid). Gruß buxi
Na ja,
ganz so ist es ja nun auch nicht. Gerade weil viele Leute auch Scheinwohnungen halten oder sich bei den Eltern anmelden, in Wirklichkeit aber ganz woanders leben, ist nur die alleinige Meldung für das Bestehen einer BG nicht ausschlaggebend! Danach dürften ja noch nichtmal Eheleute, die z. B. aus beruflichen Gründen wochentags (oder sogar monatelang) getrennt leben als BG gelten...
Henry
ganz so ist es ja nun auch nicht. Gerade weil viele Leute auch Scheinwohnungen halten oder sich bei den Eltern anmelden, in Wirklichkeit aber ganz woanders leben, ist nur die alleinige Meldung für das Bestehen einer BG nicht ausschlaggebend! Danach dürften ja noch nichtmal Eheleute, die z. B. aus beruflichen Gründen wochentags (oder sogar monatelang) getrennt leben als BG gelten...
Henry
wenn doch aber meine Mutter Eigentümerin einer Wohnung ist, und diese Wohnung an mich vermietet, mich einmal die Woche besuchen kommt, dann bilde ich doch deshalb nicht gleich eine BG mit meiner Mutter????
Mein Freund besucht mich 2x die Woche und übernachtet auch bei mir. Deshalb habe ich trotzdem keine BG mit ihm.
Oder hab ich jetzt wieder falsch verstanden?
Gruß buxi
Mein Freund besucht mich 2x die Woche und übernachtet auch bei mir. Deshalb habe ich trotzdem keine BG mit ihm.
Oder hab ich jetzt wieder falsch verstanden?
Gruß buxi
Nein,
hast du nicht. Jedenfalls nicht in dem Fall, wie du ihn bei dir beschreibst. Trotzdem gibt es aber nunmal diejenigen, die sich halt mit einer Anschrift bei den Eltern oder einer kleinen Buxe irgendwo anmelden und in WIRKLCHKEIT aber eben NICHT dort wohnen. Derer gibt es leider genug Beispiele, wo dann angegeben wurde, dass in der angeblichen Wohnung gar kein Kühlschrank war oder gar kein Strom verbraucht wurde oder in der elterlichen Wohnung gar keine Schlaf- und Wohngelegenheit war etc...
Henry
hast du nicht. Jedenfalls nicht in dem Fall, wie du ihn bei dir beschreibst. Trotzdem gibt es aber nunmal diejenigen, die sich halt mit einer Anschrift bei den Eltern oder einer kleinen Buxe irgendwo anmelden und in WIRKLCHKEIT aber eben NICHT dort wohnen. Derer gibt es leider genug Beispiele, wo dann angegeben wurde, dass in der angeblichen Wohnung gar kein Kühlschrank war oder gar kein Strom verbraucht wurde oder in der elterlichen Wohnung gar keine Schlaf- und Wohngelegenheit war etc...
Henry
Hallo zusammen,
klar könnte ich einen Mietvertrag mit ihr machen und versuchen, das Geld von der ARGE zu bekommen - aber das wollen wir bewusst nicht. Ich habe keine Lust, ständig in Angst vor einem Kontrollbesuch zu leben - und wenn das eben so ist, dass es kein Geld gibt, wenn wir zusammen leben (wenn auch nur am Wochenende) - dann ist das eben so.
Was mir nur nicht in den Kopf will, ist die Ungerechtigkeit, das man bei Hartz-IV-Empfängern SOFORT von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, sobald man zusammen lebt - im Scheidungsrecht jedoch erst nach ein paar Jahren. Der einzige Unterschied ist doch, dass im ersten Fall der Staat bezahlen müsste, im zweiten der Ex-Ehepartner. Wo bleibt da die Gerechtigkeit ?
Was mich immer noch interessieren würde: Da ich ja dann amtlich sofort unterhaltspflichtig bin - darf ich die neuen Unterhaltskosten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts geltend machen ? Und wie stehen die Chancen, dass sich die ARGE tatsächlich an den Umzugskosten beteiligt mit der Aussicht, sofort danach kein Hartz IV und keine Mietkosten mehr zu zahlen. Darf man denen ja die logische Alternative nennen: Sie bleibt in ihrer Wohnung (auf Kosten der ARGE) wohnen und ich in meiner ? Oder ist sie sofort den Anspruch los, sobald sie zugibt, mit jemandem zusammen zu sein ?
Danke und Gruss
Sascha
klar könnte ich einen Mietvertrag mit ihr machen und versuchen, das Geld von der ARGE zu bekommen - aber das wollen wir bewusst nicht. Ich habe keine Lust, ständig in Angst vor einem Kontrollbesuch zu leben - und wenn das eben so ist, dass es kein Geld gibt, wenn wir zusammen leben (wenn auch nur am Wochenende) - dann ist das eben so.
Was mir nur nicht in den Kopf will, ist die Ungerechtigkeit, das man bei Hartz-IV-Empfängern SOFORT von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht, sobald man zusammen lebt - im Scheidungsrecht jedoch erst nach ein paar Jahren. Der einzige Unterschied ist doch, dass im ersten Fall der Staat bezahlen müsste, im zweiten der Ex-Ehepartner. Wo bleibt da die Gerechtigkeit ?
Was mich immer noch interessieren würde: Da ich ja dann amtlich sofort unterhaltspflichtig bin - darf ich die neuen Unterhaltskosten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts geltend machen ? Und wie stehen die Chancen, dass sich die ARGE tatsächlich an den Umzugskosten beteiligt mit der Aussicht, sofort danach kein Hartz IV und keine Mietkosten mehr zu zahlen. Darf man denen ja die logische Alternative nennen: Sie bleibt in ihrer Wohnung (auf Kosten der ARGE) wohnen und ich in meiner ? Oder ist sie sofort den Anspruch los, sobald sie zugibt, mit jemandem zusammen zu sein ?
Danke und Gruss
Sascha
Hallo Sascha,
google doch mal nach "Unterhaltsrechtsreform"
ich glaube nämlich, dass danach vollkommen egal ist, was du sonst noch für Unterhaltsverpfichtungen hast. Auch dürfte danach egal sein, ob deine Ex mit dem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Sofern kein gemeinsames Kind unter 4 Jahren zu betreuen ist, kann die Expartnerin verpflichtet werden, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. ( Ausnahmen gibt es zwar, mußt halt schauen, ob die auf euch zutreffen.)
zwei der gefundenen Links füge ich dir mal hier ein. ich hoffe, dass ich das darf
http://www.familien-u-erbrecht.de/110-u ... eform.html
und noch einen http://www.familienunderbrecht.de/famil ... _2007.html
Genaues wird dir sicher dein Anwalt sagen können. Ich denke, dass du die Investition eines Beratungsgespäches schnell wieder raushaben könntest.
lg ililo
google doch mal nach "Unterhaltsrechtsreform"
ich glaube nämlich, dass danach vollkommen egal ist, was du sonst noch für Unterhaltsverpfichtungen hast. Auch dürfte danach egal sein, ob deine Ex mit dem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Sofern kein gemeinsames Kind unter 4 Jahren zu betreuen ist, kann die Expartnerin verpflichtet werden, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. ( Ausnahmen gibt es zwar, mußt halt schauen, ob die auf euch zutreffen.)
zwei der gefundenen Links füge ich dir mal hier ein. ich hoffe, dass ich das darf
http://www.familien-u-erbrecht.de/110-u ... eform.html
und noch einen http://www.familienunderbrecht.de/famil ... _2007.html
Genaues wird dir sicher dein Anwalt sagen können. Ich denke, dass du die Investition eines Beratungsgespäches schnell wieder raushaben könntest.
lg ililo
ich glaube auch beim Zusammenziehen ist eine Frist zu berechnen bis man als eheähnliche Gemeinschaft berechnet werden darf. Erst nach einem Jahr. Aber leider fehlen mir die nützlichen Links und Gerichtsurteile dazu. Die gibt es aber inzwischen, da bin ich mir sicher. Vielleicht weiß ein anderer hier im Forum wo man die finden könnte. Der Anwalt, zu dem Du auf jeden Fall gehen solltest, kennt diese Gerichtsurteile aber mit Sicherheit auch.
Gruß buxi
Gruß buxi
- Ralf Hagelstein
- Site Admin
- Beiträge: 2337
- Registriert: 11.12.2005 18:07
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
Es gibt keine feststehenden Regeln für das Vorhandensein einer "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft".
In einem vorherigen Beitrag gab ich den Wortlaut des § 7 SGB II wieder.
Dort geht es in Punkt (3a) um die Vermutungsregelung seitens der Behörde.
Die ist (theoretisch) dazu da, der Verwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens zu ermöglichen.
Dieser Vermutung kann widersprochen werden, wobei dann der eHB in der Beweispflicht ist (Beweislastumkehr).
Eine "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" kann vom 1. Tag an bestehen, oder auch nach 20 Jahren nicht.
Der Fragesteller, Sascha S., stellt dies aber garnicht in Frage.
Für Sascha stellt sich "nur" die Frage der Ungleichbehandlung seiner Person einerseits aus dem Unterhaltsrecht gegenüber seiner ex und dem SGB II für seine neue Freundin.
Wegen dieser verzwickten Gesetzeslage haben sich schon viele BürgerInnen gegen eine Beziehung mit ALG-II EmpfängerInnen entschieden, oder aber eine solche Beziehung anspruchserhaltend um das Gesetz herum konstruiert.
CDU-CSU-SPD-Grüne-FDP wollten das so.
In einem vorherigen Beitrag gab ich den Wortlaut des § 7 SGB II wieder.
Dort geht es in Punkt (3a) um die Vermutungsregelung seitens der Behörde.
Die ist (theoretisch) dazu da, der Verwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens zu ermöglichen.
Dieser Vermutung kann widersprochen werden, wobei dann der eHB in der Beweispflicht ist (Beweislastumkehr).
Eine "Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" kann vom 1. Tag an bestehen, oder auch nach 20 Jahren nicht.
Der Fragesteller, Sascha S., stellt dies aber garnicht in Frage.
Für Sascha stellt sich "nur" die Frage der Ungleichbehandlung seiner Person einerseits aus dem Unterhaltsrecht gegenüber seiner ex und dem SGB II für seine neue Freundin.
Wegen dieser verzwickten Gesetzeslage haben sich schon viele BürgerInnen gegen eine Beziehung mit ALG-II EmpfängerInnen entschieden, oder aber eine solche Beziehung anspruchserhaltend um das Gesetz herum konstruiert.
CDU-CSU-SPD-Grüne-FDP wollten das so.
