Umzugskostenübernahmen und was gibt es?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

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SebastianJu
Beiträge: 1
Registriert: 28.09.2007 20:33
Wohnort: Braunschweig

Umzugskostenübernahmen und was gibt es?

Beitrag von SebastianJu »

Hallo,

ich bin Dialysepatient und wohne in einer 24qm-Wohnung. Vor zwei Monaten ist noch meine Freundin zu mir gezogen und so wurde es in jedem Fall zu klein in der Wohnung.

Mittlerweile haben wir einen von der Arge genehmigten Mietvertrag unterschrieben. Als Dialysepatient habe ich übrigens auch mehr qm bekommen. Es sind da bis zu 15qm möglich (wegen dem Platzbedarf).

Nun geht es um die Frage was ist mit den Umzugskosten. Ich habe gerade den Argemitarbeiter angerufen und er meinte ich solle erst einmal den Vertrag in Kopie an ihn schicken. Dann formlos die Kostenübernahme beantragen.

Was gibt es alles für Kostenübernahmen?

Wohnungsrenovierungen in der neuen Wohnung übernehmen sie nicht. In der alten schon. Wobei ich mich frage ob ich das überhaupt noch machen muss da laut den neuen Rechtsspruch eine normale Abnutzung der Wohnung nicht zu einer Renovierung bei Auszug führen muss. Also keine Pflicht ist.
Laut Mietvertrag müsste ich auch noch meinen Teppich schamponieren der leider nach 7 Jahren in denen ich hier wohne schlecht aussieht. Allerdings weiß ich dass der Teppich schon über 10 Jahre verlegt ist und damit versicherungstechnisch keinen Wert mehr hat. Deshalb glaube ich wäre es nicht rechtens von mir eine Wiederherstellung oder einen neuen Teppich zu verlangen da er so wie so verbraucht sein müsste und ich ihn nicht übermäßig beansprucht habe.
Die Arge würde aber wohl ohnehin nur die Malerarbeiten zahlen.

Erstausstattung wollen sie nicht bezahlen weil wir nicht aus dem Elternhaus ausziehen. Dummerweise haben wir aber trotzdem vieles nichts. ZB ist in meiner alten Wohnung eine Pantryküche eingebaut. In der neuen Wohnung fehlt uns das. Gibt es da wirklich nur ein Darlehen?

Als nächstes die Umzugskosten selbst. Wir sollen und einen Sprinter-Transporter ausborgen und diese Kosten würden sie übernehmen.
Meine Freundin konnte aber aus Hamburg ihre Sachen nicht hierherbringen weil die Wohnung zu klein ist. Wer zahlt denn dann deren Umzug?

Und dann noch die Frage der körperlichen Leistungsfähigkeit. Tapezieren und malern und erst recht Möbel die Treppen schleppen ist für mich nicht wirklich sinnvoll weil ich einfach aufgrund meiner Gesundheit nicht mehr leistungsfähig bin. Muss meine Freundin das dann mehr oder weniger machen oder kann da auch jemand helfen. Freunde und Bekannte habe ich hier wo ich wohne übrigens keine solchen die da helfen könnten.

Was muss ich denn da nun alles in den Antrag schreiben, von was Kostenvoranschläge holen? Und habe ich noch etwas übersehen?

Freundliche Grüße!
Sebastian
Lucy
Beiträge: 140
Registriert: 17.10.2006 21:33
Wohnort: Kreis Unna

Beitrag von Lucy »

ich kann mal von meinem Umzug berichten:
Man hat mich schwanger!! alles selber machen lassen! Hatte auch keine Helfer.
Dann hat man mir für den Umzug sage und schreibe 166€ genehmigt(116 für den Transporter und 50€ für Verpflegung der Helfer(haha, die ich nicht hatte! :evil: )
Wenn eine Küche fehlt, müsstet ihr dafür nen Antrag auf Erstausstattung stellen können. Als mein Exmann auszog und Schrank und Wohnzimmertisch mitnahm, habe ich diese trozdem auf Erstausstattung genehmigt bekommen.
Cornwell
Beiträge: 5
Registriert: 05.10.2007 15:28

Beitrag von Cornwell »

Moin,
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 409/06 ER - Beschluss vom 11.09.2006
Unter Wohnungsbeschaffungskosten werden nur die Aufwendungen verstanden, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Dagegen dienen Renovierungskosten nicht der Erlangung einer neuen Wohnung. Dies ergibt sich hinsichtlich der Auszugsrenovierung ohne weiteres. Aber auch die Kosten für die Einzugsrenovierung dienen letztlich nicht der Erlangung der Wohnung. Sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten.
Sowohl die Auszugsrenovierung als auch die im Zuge des Einzugs notwendigen Renovierungsarbeiten gehören direkt zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Kosten für Schönheitsrenovierungen sind im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind. Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen.
Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urt ... _ns_br.htm

Danach müßten auch die Kosten für die neue Wohnung übernommen werden.
Bei mir wurde es erst abgelehnt, auch nach einem mündlichen Hinweis auf das Urteil. Nach Widerspruch und Einreichen des Urteils wurde die Renovierung für die neue Wohnung bewilligt.

Bei mir ist es so, dass ein Sachbearbeiter die Wohnung ansehen wird (die Neue) und danach entscheidet, was renoviert werden muß.


Über Übernahme der Kosten für Helfer kann ich nichts sagen, da ich das selber kann und mache.
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