Hallo und moin,
hab zum 2tenmal einspruch gegen die kürzung bei der übernahme der kosten zur unterkunft eingelegt.
ersten einspruch in 2006 wurde stattgegeben. habe da besuchsrecht meiner beiden kinder eingeräumt.(zusätzlicher wohnraum)
zweiten einspruch nun, soll nachweise erbringen, dass der umgangskontakt mit meinen zwei kindern wie vom gericht fetsgelgt wurde beibringen. bearbeitung geht nun in den 4.ten monat, ohne mein verschulden.
hab die faxen dicke und strebe nun klage an, wegen komplette übernahme der kosten zur unterkunft an. mit berufung auf bgb besuchsrecht der kinder und umgangspflicht des elternteils.
meine frage ist.
wer muss den nachweis erbringen, dass genügend wohnraum in der von der arge vorgeschriebenen satz gibt?
meine ichhabe mal irgendwo gelesen, dass die arge diesen nachweiss erbringen muss. Kann sie es nicht, muss sie die vollen kosten der unterkunft übernehmen.
bitte um aufklärung ob ichrichtig liege.
angemessenheit der Unterkunft
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