angemessenheit der Unterkunft

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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ilovehartz4
Beiträge: 14
Registriert: 14.03.2006 17:59

angemessenheit der Unterkunft

Beitrag von ilovehartz4 »

Hallo und moin,

hab zum 2tenmal einspruch gegen die kürzung bei der übernahme der kosten zur unterkunft eingelegt.

ersten einspruch in 2006 wurde stattgegeben. habe da besuchsrecht meiner beiden kinder eingeräumt.(zusätzlicher wohnraum)
zweiten einspruch nun, soll nachweise erbringen, dass der umgangskontakt mit meinen zwei kindern wie vom gericht fetsgelgt wurde beibringen. bearbeitung geht nun in den 4.ten monat, ohne mein verschulden.
hab die faxen dicke und strebe nun klage an, wegen komplette übernahme der kosten zur unterkunft an. mit berufung auf bgb besuchsrecht der kinder und umgangspflicht des elternteils.

meine frage ist.

wer muss den nachweis erbringen, dass genügend wohnraum in der von der arge vorgeschriebenen satz gibt?

meine ichhabe mal irgendwo gelesen, dass die arge diesen nachweiss erbringen muss. Kann sie es nicht, muss sie die vollen kosten der unterkunft übernehmen.

bitte um aufklärung ob ichrichtig liege.
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