Pech für "Hartzis" - Wohnungen werden kleiner!
Bislang konnten Hartz-IV-Empfänger ganz getrost in Ihrem Haus oder der
Eigentumswohnung wohnen bleiben. Vorausgesetzt, das Haus war nicht
größer als 130 Quadratmeter, die Wohnung nicht größer als 120
Quadratmeter. Die Größe galt als angemessen, die Wohnung zählte damit
zum so genannten Schonvermögen.
Nun könnte sich die Situation nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) ganz erheblich ändern. Denn die Richter
haben das, was angemessen ist, noch einmal neu definiert. Danach ist
die 130/120-Grenze nur statthaft, wenn vier Personen als gemeinsamer
Haushalt darin leben. Für alle anderen gelten niedrigere Werte. Die
Faustregel: pro Person 20 Quadratmeter weniger, macht bei
Wohnungseigentümer-Pärchen 80 Quadratmeter. Allerdings werden auch
Singles wie Pärchen behandelt, denn der Zuzug eines Partners sollte
als normaler Zuwachs ohne Wohnungsänderung möglich sein.
Beschluss des Bundessozialgericht: Wohnflächen bei Eigentum!
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Beschluss des Bundessozialgericht: Wohnflächen bei Eigentum!
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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Gast
BUNDESSOZIALGERICHT
Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Wohnflächengrenze
Nachlesen: Bundessozialgericht
Urteil vom 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Wohnflächengrenze
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