Mein Mann ist Berufskraftfahrer und ich beziehe Harz 4, bekomme durch den Job meines Mannes schon weniger Bezüge. Jetzt werden plötzlich die Spesen die mein Mann erhält mit angerechnet, dadurch erhalte ich nur noch 40 € im Monat!
Jetzt meine Frage: Dürfen die Spesen überhaupt mit angerechnet werden?
Das sind doch Gelder die mein Mann die Woche über, wenn er unterwegs ist für Verpflegung, Duschen u.s.w. braucht!
Anrechnug von Spesen
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
(SG Detmold, Urteil vom 22. Juni 2006, AZ: S 7 AS 152/05)
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen Ausgleich für Reisespesen,
zählen diese nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaft.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Spesen innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzen liegen, wie das Sozialgericht Detmold entschied.
Der Kläger, ein Lkw-Fahrer, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 6,00 Euro für jeden Tag
mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von seinem Wohnort. Dieser Betrag entspricht dem steuerfreien Pauschalbetrag.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Verpflegungszuschuss auch tatsächlich für die höheren auswärtigen Kosten ausgegeben werde
und nicht das Nettoeinkommen des Lkw-Fahrers erhöhe, stellten die Richter klar.
Damit sei der Zuschuss eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers,
die nach Paragraf 11 Abs. 3 SGB II nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden dürfe.
URTEIL VOM SOZIALGERICHT !!!
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen Ausgleich für Reisespesen,
zählen diese nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaft.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Spesen innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzen liegen, wie das Sozialgericht Detmold entschied.
Der Kläger, ein Lkw-Fahrer, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 6,00 Euro für jeden Tag
mit mehr als achtstündiger Abwesenheit von seinem Wohnort. Dieser Betrag entspricht dem steuerfreien Pauschalbetrag.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Verpflegungszuschuss auch tatsächlich für die höheren auswärtigen Kosten ausgegeben werde
und nicht das Nettoeinkommen des Lkw-Fahrers erhöhe, stellten die Richter klar.
Damit sei der Zuschuss eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers,
die nach Paragraf 11 Abs. 3 SGB II nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden dürfe.
URTEIL VOM SOZIALGERICHT !!!
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.