Nachzahlung vom Chaf angeben ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Thomas2609
Beiträge: 5
Registriert: 12.06.2007 12:02

Nachzahlung vom Chaf angeben ?

Beitrag von Thomas2609 »

Hallo zusammen

Ich habe gestern endlich (vor Gericht mit Anwald=dauer ca 1 Jahr)meinen Restlohn aufs Konto überwieden bekommen.

Das waren ca 670 €.Mein Bewilligungsbescheid läuft am 31.07.2007 ab.Muss ich nun sofort dieses Geld bei der ARGE angeben, oder erst wenn ich den Fortzahlungsantrag bei meiner ARGE abgebe ?

Muss ich diese Geld überhaupt angeben ? War ja schließlich Lohn der mir aus meinem alten Arbeitsverhältnis zustand, oder irre ich mich da ?

Wenn ich dieses Geld angebe (670 €) wieviel wird mir abgezogen vom ALG 2 ?

Zu meiner Person: Meine Frau ist auch in meiner Bedarfsgemeinschaft, also ist auch ALG 2 Empfänger.Ich weiß, das man 160 € im Monat dazuverdienen kann, ohne Abzüge zu bekommen.

Wäre das in meinem Fall so, das bei meinen ALG 2-> 1022 € , diese 670 € auf die 1022 € ALG 2 angerechent würden ???

Wieviel Geld würde mir die ARGE abziehen ?
Oder wird die ARGE das Geld von mir und meiner Frau abziehen

Ist diese Rechnung richtig ? 670 € - 160 - 160 = 350 €

Also würden von den 1022 € ALG 2 350 € abgezogen ???

Ich bitte um eine Antwort.



mfg Thomas
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Thomas2609
Veränderungen sind immer sofort anzugeben, also eine Veränderungsmitteilung machen.
Da es sich bei diesem Geldeingang um eine alte Forderung handelt zählt es nicht als Einkommen. Denn auf Geld gerichtete Forderungen (Schuldverfplichtungen Dritter) zählen zum Vermögen. Wenn das Geld kommt wandelt es sich von der Forderung um in klingende Münze, ist also eine Vermögensumwandlung.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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