Da ich ein paar Monate bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt war und die immer erst zum 15. des Folgemonats zahlen kam es mehrfach zu Überzahlungen seitens der ARGE. Natürlich habe ich immer alles ordnungsgemäß angegeben. Ich hab dann auch einen Brief bekommen indem ich aufgefordert werde Angaben zu machen wieso weshalb und so weiter es zu einer Überzahlung kam. Hab denen dann mitgeteilt das sie die Überzahlung in monatlichen Raten je 100€ von meinem ALG2 einbehalten sollen. Seinbar ist denen das nicht genug und ich habe diesen Monat gar kein Geld bekommen !!!!
Die dürfen doch nicht einfach die kompletten Leistungen einstellen oder ? Letzten Monat wurden mir auch schon 700€ zuwenig bezahlt weil mein Gehalt falsch angerechnet wurde. Da war mir das aber noch egal da ich ja die Überzahlung hatte. Diesen Monat hab ich aber null bekommen und mein Konto ist nun auch auf null. Stromnachzahlung , Reparatur fürs Auto etc haben die restliche Überzahlung verbraucht.
Was kann ich da nun tun ? Klar hab ich ne Überzahlung bekommen , diese werde ich auch zurückzahlen aber die können mir doch nicht einfach alle Leistungen einstellen bis die Überzahlung beglichen ist. Wieviel dürfen die eigentlich monatlich abziehen. 30% der Regelleistung oder sowas mein ich wär das ?
Überzahlung und mal wieder Stress
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Überzahlung und mal wieder Stress
Ich bin kein Anwalt der fundiertes Wissen im SGB hat , ich bin nur jemand der selber von Hartz4 betroffen ist und sich etwas mit dem Thema beschäftigt. Meine Beiträge beruhen lediglich auf persöhnlichen Erfahrungen oder meiner Einschätzung. Daher erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit !!!
Hallo Azze
Es dürfen nur bis 30% der RL als Höhe bei einer Rückforderung einbehalten werde, und das auch nur wenn man grob fahrlässig oder so gehandelt hat was in Deinem Fall aber nicht so ist.
Das mit der Rückforderungsregelung steht in
"§ 43 SGB II
Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt."
Ich gehe jetzt mal davon aus das Du das mit der Rückforderung und den Raten damals klären konntest und die vorgeschlagenen Raten von 100 € akzeptiert wurden. Das jetzt garnichts mehr gezahlt wird ist nicht in Ordnung und Du solltest dort anrufen und reklamieren. Kannst ja dann auch mal darauf hinweisen das der Fehler beim Amt lag mit dem Überzahlen denn dort sitzen die Verwaltungsfachleute, ein Laie muss darauf vertrauen können das Ämter richtig rechnen und nicht zuviel zahlen. Passiert das doch einmal dann dürfen Rückzahlungen nur in für den Zahlungspflichtigen verträglicher Ratenhöhe gefordert werden.
(mal abgesehen davon das es eigentlich garkeine grobe Fahrlässigkeit war und es im Grunde genommen keine Rückforderung geben dürfte glaubt man dem o.g. §, aber da gibt es noch keine allgemeingültigen Urteile zu)
Gruss
Es dürfen nur bis 30% der RL als Höhe bei einer Rückforderung einbehalten werde, und das auch nur wenn man grob fahrlässig oder so gehandelt hat was in Deinem Fall aber nicht so ist.
Das mit der Rückforderungsregelung steht in
"§ 43 SGB II
Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt."
Ich gehe jetzt mal davon aus das Du das mit der Rückforderung und den Raten damals klären konntest und die vorgeschlagenen Raten von 100 € akzeptiert wurden. Das jetzt garnichts mehr gezahlt wird ist nicht in Ordnung und Du solltest dort anrufen und reklamieren. Kannst ja dann auch mal darauf hinweisen das der Fehler beim Amt lag mit dem Überzahlen denn dort sitzen die Verwaltungsfachleute, ein Laie muss darauf vertrauen können das Ämter richtig rechnen und nicht zuviel zahlen. Passiert das doch einmal dann dürfen Rückzahlungen nur in für den Zahlungspflichtigen verträglicher Ratenhöhe gefordert werden.
(mal abgesehen davon das es eigentlich garkeine grobe Fahrlässigkeit war und es im Grunde genommen keine Rückforderung geben dürfte glaubt man dem o.g. §, aber da gibt es noch keine allgemeingültigen Urteile zu)
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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