Sanktionen bis zur Null-Leistung was dann ?

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

Antworten
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Sanktionen bis zur Null-Leistung was dann ?

Beitrag von maria1106 »

Hallo!
Ich hätte mal eine Frage:
Was passiert eigentlich wenn ich durch Sanktionen keine Leistungen mehr von der ARGE also sprich ALGII bekommen würde ?

Kann man dann Wohngeld beantragen?
Gibt es noch ein Sozialamt?

Keine Krankenversicherung mehr für mich und die Kinder?
Keine Leistungen für Unterkunft?
Und keine Leistungen zum Lebensunterhalt?

Über Antworten würde ich mich freuen...

LG
Silvia
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Das kommt immer aufn alter an ob eine 100 % Sperre !
Unter 25 : 100% über 25 : 30% mehr geht nicht !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Nein so meine ich das nicht.
Ich meine wenn man gar nichts macht was die ARGe von einem will dann werden ja irgendwann die Leistungen eingestellt und was passiert dann ?

LG
Silvia
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Es gibt keine 100 % Sperre bei ü25 J. !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Das kann ich nicht glauben :shock:
Wenn man eine Sanktion nach der anderen kassiert passiert nicht mehr als 30 % weniger. Das kann nicht sein, denn dann könnte man ja ohne überhaupt je eine Arbeit anzunehmen mit 30 % weniger leben?! :shock:

Komisch :?

LG
Silvia
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

iss aber so ....
oder @ Blade ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

aber heißt es nicht immer die Leistungen können wenn das und das nicht erfüllt wird ganz versagt werden und dann gleich der Hinweis, dass man nicht mehr krankenversichert ist ???? :?



Lg Silvia
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Hallo nochmal!
weis denn keiner was? :?
Hat Jemand Erfahrung?
BITTE um Info !
LG
Silvia
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Nadine Sch.
Beiträge: 74
Registriert: 21.08.2006 19:03
Wohnort: Saarland

Beitrag von Nadine Sch. »

Ist das auch bei ALG1 so?

LG nadine
maria1106
Beiträge: 1069
Registriert: 21.12.2006 11:26
Wohnort: Hamburg

Beitrag von maria1106 »

Danke... Und wenn dann alles gestrichen wird? Kann man dann Wohngeld beantragen ohne weitere Leistungen von der ARGE zu bekommen oder zu wollen ?
LG
Silvia
Benutzeravatar
DjTermi
Moderator
Beiträge: 3549
Registriert: 03.02.2006 17:08
Wohnort: Herten
Kontaktdaten:

Beitrag von DjTermi »

Nadine Sch. hat geschrieben:Ist das auch bei ALG1 so?

LG nadine
Seit Januar 2005 ruht der Anspruch auf ALG 1 wegen einer Sperrzeit, wenn man sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält.

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor:

bei Arbeitsaufgabe

bei Arbeitsablehnung

bei unzureichendem Eigenbemühen um eine neue Stelle

bei Ablehnung/ Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

Meldeversäumnis bei der Agenur für Arbeit

Der Eintritt der Sperrzeit führt dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen (bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen) nicht gezahlt wird.

Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.

Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit; bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.



Ruhen des Arbeitslosengeldes Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder Ähnliches erhält oder zumindest beanspruchen könnte. Hinzukommen muss allerdings, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Missachtung der einschlägigen Kündigungsfristen beendet wurde. Daher kann die Ruhenszeit die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist auch nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Ruhenszeit beträgt ein Jahr.

Durch die Ruhenszeit wird der Arbeitslosengeldanspruch im Gegensatz zur Sperrzeit nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verlagert. Außerdem besteht während der Ruhenszeiten kein Krankenversicherungsschutz und in der Rentenversicherung kann die Ruhenszeit angerechnet werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Antworten