Sanktionen bis zur Null-Leistung was dann ?
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Sanktionen bis zur Null-Leistung was dann ?
Hallo!
Ich hätte mal eine Frage:
Was passiert eigentlich wenn ich durch Sanktionen keine Leistungen mehr von der ARGE also sprich ALGII bekommen würde ?
Kann man dann Wohngeld beantragen?
Gibt es noch ein Sozialamt?
Keine Krankenversicherung mehr für mich und die Kinder?
Keine Leistungen für Unterkunft?
Und keine Leistungen zum Lebensunterhalt?
Über Antworten würde ich mich freuen...
LG
Silvia
Ich hätte mal eine Frage:
Was passiert eigentlich wenn ich durch Sanktionen keine Leistungen mehr von der ARGE also sprich ALGII bekommen würde ?
Kann man dann Wohngeld beantragen?
Gibt es noch ein Sozialamt?
Keine Krankenversicherung mehr für mich und die Kinder?
Keine Leistungen für Unterkunft?
Und keine Leistungen zum Lebensunterhalt?
Über Antworten würde ich mich freuen...
LG
Silvia
Das kommt immer aufn alter an ob eine 100 % Sperre !
Unter 25 : 100% über 25 : 30% mehr geht nicht !
Unter 25 : 100% über 25 : 30% mehr geht nicht !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Es gibt keine 100 % Sperre bei ü25 J. !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

iss aber so ....
oder @ Blade ?
oder @ Blade ?
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.

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- Registriert: 21.08.2006 19:03
- Wohnort: Saarland
Seit Januar 2005 ruht der Anspruch auf ALG 1 wegen einer Sperrzeit, wenn man sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält.Nadine Sch. hat geschrieben:Ist das auch bei ALG1 so?
LG nadine
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor:
bei Arbeitsaufgabe
bei Arbeitsablehnung
bei unzureichendem Eigenbemühen um eine neue Stelle
bei Ablehnung/ Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
Meldeversäumnis bei der Agenur für Arbeit
Der Eintritt der Sperrzeit führt dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen (bei besonderen Tatbeständen drei oder sechs Wochen) nicht gezahlt wird.
Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperrzeit; bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.
Ruhen des Arbeitslosengeldes Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum, für den der Arbeitslose aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder Ähnliches erhält oder zumindest beanspruchen könnte. Hinzukommen muss allerdings, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter Missachtung der einschlägigen Kündigungsfristen beendet wurde. Daher kann die Ruhenszeit die Dauer der maßgeblichen Kündigungsfrist auch nicht überschreiten. Die maximale Dauer der Ruhenszeit beträgt ein Jahr.
Durch die Ruhenszeit wird der Arbeitslosengeldanspruch im Gegensatz zur Sperrzeit nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verlagert. Außerdem besteht während der Ruhenszeiten kein Krankenversicherungsschutz und in der Rentenversicherung kann die Ruhenszeit angerechnet werden.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
