Beabeitungsdauer/Vorschuss

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

Flunk ( Admin )

Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde

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Netter
Beiträge: 10
Registriert: 02.03.2007 16:04

Beabeitungsdauer/Vorschuss

Beitrag von Netter »

Hallo zusammen,

mein ALG2-Antrag läuft jetzt bereits seit dem 04.01.!! Mitte Februar, nachdem ich zwischenteitlich nachgehakt hatte, bekam ich dann ein Schreiben mit der Aufforderung, weitere Unterlagen zur Bearbeitung vorzulegen. Zwar waren diese Unterlagen schon eingericht, aber ich habe trotzdem noch einmal alles kopiert und bei der Arge persönlich mit Empfangsbestätigung abgegeben.

Gleichzeitig habe ich mit meiner SB einen Termin vereinbart, der nun am letzten Dienstag statt fand. Hier sollte ich nun erfahren, dass noch nichts von besagten Unterlagen bei ihr eingegangen und natürlich daher auch keine weitere Bearbeitung möglich sei.

Die Bitte um einen Vorschuss wurde mir dann ebenfalls abgelehnt, weil: "Keine Bearbeitung, kein Vorschuss". Allerdings werde man sich noch in dieser Woche, also bis heute, mit mir telefonisch in Verbindung setzen, um mir einen Termin zu geben, an dem ich dann doch schon einmal einen Scheck abholen könne.

Natürlich hat mich heute niemand in dieser Sache angerufen. Auf telefonische Nachfrage hieß es, meine SB wäre heute garnicht im Hause und auch vor Montag nicht zu erreichen. Der entsprechende Teamleiter übrigens auch nicht ...

Was kann ich nun tun?! Mir steht das Wasser wirklich bis zum Hals und ich habe nicht die geringste Ahnung, wie ich in nächster Zukunft über die Runden kommen soll.

Netter
guido
Beiträge: 27
Registriert: 11.03.2007 10:31

Beitrag von guido »

Da hilft wohl nur, der Arge solange "auf den Sack zu gehen", bis Sie den Antrag bearbeitet haben. Mit juristischen Mitteln drohen (Untätigkeitsklage), dürfte wenig bringen, denn diese ist erst nach 6 Monaten zulässig:

§ 88 Abs.1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz:

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.

Rechtsanspruch auf einen Vorschuss hast Du allerding sehr wohl:

§ 42 Abs. 1 SGB 1:

Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

Der zweite Satz ist wegen der Formulierung "... hat zu zahlen" eine Mussvorschrift; darum mein Rat, schriftlich einen Antrag auf Vorschuss stellen, sich im Schreiben auf den o.g. Paragraphen beziehen und nicht immer auf die Aussagen des SB vertrauen.
micha86
Beiträge: 72
Registriert: 05.12.2006 16:57

Beitrag von micha86 »

also ich wunder mich immer wieder was ich hier lese!
mach druck! geh zum/zur _OBERSTEN_ geschäftsstellenleiter/in dann geht das flott! (hat zumindest bei mir geholfen)


Sehr geehrte Damen und Herren,

am ............. habe ich einen Antrag auf................. gestellt / gegen den Bescheid vom................. Widerspruch erhoben.

Seitdem sind Monate/Wochen vergangen, ohne dass Sie in meiner Angelegenheit entschieden haben.

Ich bin dringend auf eine Entscheidung angewiesen.

Sollten Sie nicht innerhalb von Tagen/Woche/Datum entscheiden, werde ich im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz, sowie § 75 VwGO meine Ansprüche durchsetzen.

MfG
Sentinel
Beiträge: 65
Registriert: 12.03.2007 09:18
Wohnort: Berlin

Musterbriefe

Beitrag von Sentinel »

Ich poste dir mal 2 Musterbriefe - modifiziere die auf deine Bedürfnisse um und dann ab damit zum SB.

1) Vorschuss


Absender




Anschrift der Behörde

Datum


Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I

Bedarfsgemeinschaftsnummer:




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).

Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten Kontoauszuges anbei.

Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift)


2) Untätigkeitsklage


Musterschreiben
Name ........................................
Strasse .....................................
PLZ/Ort .....................................
Kundennummer ........................
Agentur für Arbeit ...................................
.................................................. .......
.................................................. .......................
.............................., den .................................
Mein Antrag / mein Widerspruch vom .......................
Sehr geehrte Damen und Herren,
am ............. habe ich einen Antrag auf ................. gestellt / gegen den Bescheid vom .................
Widerspruch erhoben.
Seitdem sind 6 Monate / 3 Monate vergangen, ohne dass Sie in meiner Angelegenheit
entschieden haben.
Ich bin dringend auf eine Entscheidung angewiesen.
Sollten Sie nicht innerhalb von 14 Tagen entscheiden, werde ich Untätigkeitsklage beim
Sozialgericht erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Antworten