rückzahlung unfallversicherung

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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chrischn
Beiträge: 1
Registriert: 13.03.2007 16:01

rückzahlung unfallversicherung

Beitrag von chrischn »

hallo,

ich bekomme demnächst eine unfallversicherung die ich vor jahren für meinen sohn abgeschlossen habe zurück gezahlt. dieser betrag würde genau mein überziehungskredit bei der bank tilgen. so das ich im endeffekt + - 0€ auf dem konto habe.

hab ich dennoch anspruch auf hartz IV? oder verlangt der staat das ich wieder ins dicke minus gehen muss, um hatz IV zuerhalten?


ich bitte um eure ratschläge und hilfe



mfg

carola
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Melinde
Moderator
Beiträge: 3532
Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo chrischn
Leider wird es auch in diesem Fall so sein, das alles was auf Deinem Konto eingeht als Einkommen gerechnet wird. Weder ein Minus auf dem Konto, das Dir weitere Kosten verursacht, noch die Vorsorge für den Sohn aus der Vergangenheit die offenbar glücklicherweise nicht genutzt werden brauchte und jetzt zurückkommt interessieren "Vater Staat" und seine Gesetzgebung für seine Bürger.
Wenn der Vertrag auf den Namen Deines Sohnes abgeschlossen war könnte die Versicherung das Geld vielleicht auf sein Konto überweisen?
Sohnemann macht dann eine Überweisung mit dem eindeutigen Hinweis das dieses Geld einzig und alleine dem Zweck dient deinen Dispo auszugleichen, also zweckbestimmte Einnahme.

§ 11 SGBII sagt:
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1. Einnahmen, soweit sie als

a) zweckbestimmte Einnahmen,

b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,....


Schuldentilgung gehört nicht zum Zweck des Alg2 und die zukünftig eingesparten Überziehungszinsen werden Deine Lage sicher auch nicht so günstig beeinflussen das Du keine Leistungen mehr benötigst, denke ich jetzt mal so. :wink:
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Hast Du die versicherung als vermögen gemeldet ??
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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