ZU SPÄTE BESCHEINIGUNG

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Cerys
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ZU SPÄTE BESCHEINIGUNG

Beitrag von Cerys »

Hallo Experten!
Habe ein kleines Problem. Lag 10 Tage stationär im Krankenhaus.
ARGE fordert nun eine Bescheinigung über die Dauer des
Aufenthaltes. Durch eigenes Verschulden wird die Bescheinigung
zu spät bei der ARGE vorliegen (die SB wollte die Bescheinigung
bis ende dieser Woche haben). Aber ich weiß nicht, ob mir das
Krankenhaussekretariat dieses Dokument rechtzeitig zustellt.
Frage jetzt: Was droht mir? 30 Prozent Kürzung, habe ich eine
Ordnungswidrigkeit begangen oder steht mir eine Strafanzeige
ins Haus? Danke für Eure Antworrt. :)
guido
Beiträge: 27
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Beitrag von guido »

Nur die Ruhe.
Da Du dem Sachbearbeiter ja offensichtlich schon mitgeteilt hast, dass Du im Krankenhaus warst, bist Du insoweit Deiner Mitwirkungspflicht schon mal nachgekommen.
Dir droht auf jeden Fall keine Sanktion wegen fehlender Mitwirkung, nur weil eine Bescheinigung einige Tage zu spät bei der Arge ankommt.
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DjTermi
Moderator
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Beitrag von DjTermi »

Du wirst aber eine Kürzung wegen denn 10 Tagen von ca 35% bekommen, sofern es im Krankenhaus volle Verpfegung gegeben hat.
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Cerys
Beiträge: 11
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Beitrag von Cerys »

Danke für Eure Antworten! Leider kam schon vor zwei Wochen ein Brief,
wo nach Ende des Aufenthaltes eine Bescheinigung gefordert wurde.
Da war ich grade 2 Tage zuhause. Ich weiß, ich hätte mich früher drum
kümmern müssen. EIGENES VERSCHULDEN! *schäm* Das gibt sicher
mächtig Ärger, aber dafür muss ich gradestehen.
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Meine Kollegen werden da sicherlich verständiss für haben. Wenn nicht melde dich noch mal !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Cerys
Beiträge: 11
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Beitrag von Cerys »

Was könnte mir denn im schlimmsten Fall drohen? :?
Gast

Beitrag von Gast »

DjTermi hat geschrieben:Du wirst aber eine Kürzung wegen denn 10 Tagen von ca 35% bekommen, sofern es im Krankenhaus volle Verpfegung gegeben hat.
Das wäre dann wieder ein Grund zu Widerspruch und Klage. :cry:
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DjTermi
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Beitrag von DjTermi »

Kommt drauf an ob es nicht schon ein Urteil in seiner Stadt gibt !
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden. :!: Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
Cerys
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Beitrag von Cerys »

Danke für Eure Hilfe! Was könnte denn passieren, wenn ich die
Bescheinigung zu spät einreiche? Sperre, Kürzung, Strafanzeige?
guido
Beiträge: 27
Registriert: 11.03.2007 10:31

Beitrag von guido »

Da Du es genau wissen willst:

§ 66 SGB I:

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten ... nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Man beachte: die Betonung liegt auf "erheblich erschwert"

Und weiter:

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Diese ganze Regelung dient letztlich dem Zweck, besonders renitente Zeitgenossen dazu zu bewegen, von irgendwelchen Behörden geforderte Bescheinigungen doch beizubringen, indem man mit Leistungskürzung bzw. -entzug droht.
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