Hallo miteinander
Habe wie alle hier mal wieder eine Frage. Hatte schon vor einiger Zeit mal geschrieben, dass ich Probleme auf der Arbeit hatte, diese haben sich nun erledigt, da ich die Kündigung bekommen habe.
Nun zu meiner Frage: Meine Arbeitgeberin hat mir keinen Lohn für den Monat Februar überwiesen, obwohl ich bis zum 15 Februar dort beschäftigt gewesen bin. Ich habe ihr zwar ein schriftliche Frist von 1 Woche gegeben, diese läuft aber heute aus. Nach Rücksprache mit der Agentur werden Sie mir aber troztdem ein fiktives Gehalt für den halben Monat in Abzug bringen, obwohl ich denen sagte, dass dieser Fall sehr wahrscheinlich vor dem Arbeitsgericht enden wird und dies bekanntlich einige Zeit dauern wird. Nun stehe ich erst mal dumm da und muss meinem Geld hinterherlaufen obwohl es doch auch mit Sicherheit anders gehen würde. Was meint ihr, ist die Agentur im Recht?
Schon mal danke für irgendwelche Tips!!
goodlucks
Agentur rechnet nicht erhaltenen Lohn an
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Hallo goodlucks
Vergiss nicht den ausstehenden Lohn mit der Androhung von Verzugszinsen bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist anzumahnen.
Gruss
Vergiss nicht den ausstehenden Lohn mit der Androhung von Verzugszinsen bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist anzumahnen.
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Geht es hier jetzt um ALG-I oder ALG-II?
Bei ALG-II ist m.E. nur der tatsächliche Zufluß maßgeblich.
Die Arge/Optionskommune darf Hilfebeürftigkeit nicht dadurch herbeiführen, daß sie fiktives Einkommen anrechnet.
"Sehen" und damit anrechnen darf die Behörde nur, was sie auf dem Kontoauszug des jeweiligen Monats "sehen" kann.
Handelt es sich um ALG-I, ist es nur im falschen Forum und kann verschoben werden.
Bei ALG-II ist m.E. nur der tatsächliche Zufluß maßgeblich.
Die Arge/Optionskommune darf Hilfebeürftigkeit nicht dadurch herbeiführen, daß sie fiktives Einkommen anrechnet.
"Sehen" und damit anrechnen darf die Behörde nur, was sie auf dem Kontoauszug des jeweiligen Monats "sehen" kann.
Handelt es sich um ALG-I, ist es nur im falschen Forum und kann verschoben werden.

Hallo
Danke für die schnellen Antworten. Es ist schon Alg2 gemeint, finde es auch ziemlich unfair nicht vorhandenes anzurechnen als wenn man es nicht schon schwer genug hat. Aber es geht denen wahrscheinlich lieber nach der Devise, lieber rennt der seinem Geld nach, als das wir es tun müssen. War gestern auch beim RA, habe alles dafür in die Wege geleitet. Jetzt heißt es erstmal warten auf Reaktionen und Mieter vertrösten
Trotzdem dank für eure Tipps
mfg
goodlucks
Danke für die schnellen Antworten. Es ist schon Alg2 gemeint, finde es auch ziemlich unfair nicht vorhandenes anzurechnen als wenn man es nicht schon schwer genug hat. Aber es geht denen wahrscheinlich lieber nach der Devise, lieber rennt der seinem Geld nach, als das wir es tun müssen. War gestern auch beim RA, habe alles dafür in die Wege geleitet. Jetzt heißt es erstmal warten auf Reaktionen und Mieter vertrösten

Trotzdem dank für eure Tipps
mfg
goodlucks
Hallo goodlucks
Nochmal zu Verzugszinsen:
Es gibt auch passende Urteile zum Thema:
„Das Bundesarbeitsgericht hat eine in Literatur und Rechtsprechung lange umstrittene Streitfrage entschieden. Gerät der Arbeitgeber mit seiner Lohn- bzw. Gehaltszahlung in Verzug, so berechnen sich die zu zahlenden Verzugszinsen nach dem Bruttolohn. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitgeber auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, bestimmte Teile der Vergütung, nämlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, an andere Stellen auszuzahlen. Gläubiger der vollen Entgeltforderung bleibt gleichwohl der Arbeitnehmer.“
Beschluss des BAG vom 07.03.2001; Az.: GS 1/00
„Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung an seinen Arbeitnehmer in Zahlungsverzug, so schuldet er die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % nicht nur aus dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Nettobetrag, sondern aus dem Bruttoentgelt einschließlich der vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge."
Hinweis: Demgegenüber vertreten der zweite und vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, dass Verzugszinsen nur aus dem Nettogehalt zu berechnen sind.
Beschluss des BAG vom 18.01.2000
9 AZR 122/95
Pressemitteilung des BAG vom 19.01.2000
Quelle:
Verzugszinsen berechnen:
Verzugszinsen
Gruss
Nochmal zu Verzugszinsen:
Es gibt auch passende Urteile zum Thema:
„Das Bundesarbeitsgericht hat eine in Literatur und Rechtsprechung lange umstrittene Streitfrage entschieden. Gerät der Arbeitgeber mit seiner Lohn- bzw. Gehaltszahlung in Verzug, so berechnen sich die zu zahlenden Verzugszinsen nach dem Bruttolohn. Daran ändert auch nichts, dass der Arbeitgeber auf Grund öffentlich rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, bestimmte Teile der Vergütung, nämlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, an andere Stellen auszuzahlen. Gläubiger der vollen Entgeltforderung bleibt gleichwohl der Arbeitnehmer.“
Beschluss des BAG vom 07.03.2001; Az.: GS 1/00
„Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung an seinen Arbeitnehmer in Zahlungsverzug, so schuldet er die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % nicht nur aus dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Nettobetrag, sondern aus dem Bruttoentgelt einschließlich der vom Arbeitnehmer geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge."
Hinweis: Demgegenüber vertreten der zweite und vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung, dass Verzugszinsen nur aus dem Nettogehalt zu berechnen sind.
Beschluss des BAG vom 18.01.2000
9 AZR 122/95
Pressemitteilung des BAG vom 19.01.2000
Quelle:
Verzugszinsen berechnen:
Verzugszinsen
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.