Einzug in Wohnung des zukünftigen Ehepartners

Im Jahr 2022 soll anstelle von Hartz 4 das Bürgergeld kommen.
An dieser Stelle hatte ich über Jahre das Hartz 4 Forum für Diskussionen rund um Hartz 4 zur Verfügung gestellt.

Nun wird Hartz 4 bald Geschichte sein und in Bürgergeld umgetauft werden.
Es soll beim Bürgergeld aber auch viele Änderungen geben.

Ich möchte hier im Forum alle recht herzlich einladen sich zum neuen Bürgergeld auszutauschen.


Jeder der sich im Bürgergeld Forum kostenlos registriert kann auch Antworten direkt an Seine E-Mail Adresse geschickt bekommen.

Ich hoffe das dieses Forum ein wenig bei den vielen Fragen zum neuen Bürgergeld behilflich sein kann.

Ich suche noch freiwillige Moderatoren für das Bürgergeld Forum.

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Sentinel
Beiträge: 65
Registriert: 12.03.2007 09:18
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Einzug in Wohnung des zukünftigen Ehepartners

Beitrag von Sentinel »

Ich/Wir stehe/n vor folgender Situation:

Ich, 47 Jahre, bin beruflicher Rehabilitant und zur Zeit in einer bis Ende März 2007 andauernden Maßnahme involviert. Ich erhalte für deren Dauer Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Anfang April stelle ich einen Hartz_4_Antrag, da ich keinen Anspruch auf ALG1 oder Anschlussübergangsgeld habe.

Meine Lebenpartnerin und zukünftige Ehefrau ist Hartz_4_Empfängerin. Sie erhielt am Freitag eine schriftliche Aufforderung des zuständigen Jobcenters ihre Wohnung entweder unter zu vermieten oder sich nach einem anderen geeigneten Wohnraum umzusehen, da die Miete (650,00€) nur noch bis spätestens Oktober 2007 übernommen würde.

Ich habe meine Wohnung gekündigt und werde vor der Antragstellung bei ihr einziehen und mich polizeilich dort anmelden.

Jetzt weiß ich nicht wie sich die Rechtslage bei dieser Konstellation verhält. Unsere Form des Zusammenlebens ist ja keine Zweckgemeinschaft. Das für meine Partnerin zuständige Jobcenter wird bei meiner Erstantragsstellung mit dieser neuen Konstellation konfrontiert.

Ist es sinnvoll dass ich als Untermieter einen Vertrag unterzeichne? Muss meine Lebengefährtin damit rechnen, dass ab dato meines Einzuges eine neue Berechnung der Mietkosten erfolgt und dadurch die volle Miete nicht bis zum Oktober 2007 übernommen wird?

Ich wäre für sachdienliche Hinweise sehr dankbar.
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Melinde
Moderator
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Registriert: 05.11.2005 22:03

Beitrag von Melinde »

Hallo Sentinel
Wenn Deine zukünftige Ehefrau in ihrer Wohnung die Anzahl der Bewohner erhöhen soll, so verstehe ich die Aufforderung unterzuvermieten, dann dürfte sich das Problem durch Deinem Einzug in die Wohnung erledigt haben. Untermietverrtrag für die Zeit bis ihr heiratet führt sicher zu unangenehmen Rückfragen und der Vermutung ihr hättet da geschummelt.
Wenn Du dort mit einziehst einfach als Veränderung melden, es wird dann neu berechnet und am Ende wird sich nichts ändern denn ihr bekommt als Bedarfsgemeinschaft die Wohnkosten auf 2 Köpfe verteilt.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Gast

Beitrag von Gast »

Melinde, denk bitte an § 7 Abs. 3/3a in Verbindung mit § 20 Satz 3. :wink:
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

§ 7 Berechtigte
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/index.html
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Melinde
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Beitrag von Melinde »

ups, natürlich.
Hatte mich bei den Wohnkosten "festgedacht"
Gruss
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