Schuldenausgleich
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Schuldenausgleich
Mein Mann und ich beziehen Hartz IV.
Unsere Konten bzw. die Dispos sind bis zum Anschlag ausgereitzt.
Meine Schwiegermutter will uns jetzt die Konten ausgleichen, damit wir zum einen die Schulden los sind und zum anderen wir die Konten kündigen können, um zu einer anderen Bank wechseln zu können. Jetzt ist die Frage, ob das überhaupt geht.
Wir gehen davon aus, dass der Ausgleich der Schulden uns als Einnahme angerechnet wird. Das würde bedeuten, dass egal wieviel Geld wir zum Ausgleich unseres Kontos bekämen, wir würden alles außer dem Freibetrag abgeben müssen.
Es wäre wirklich eine große Hilfe, wenn es andere Möglichkeiten gäbe, von denen wir noch nichts wissen.
Kennt jemand hier eine Möglichkeit, wie wir das großzügige Schuldentilgungsangebot ohne Verluste annehmen können?
Unsere Konten bzw. die Dispos sind bis zum Anschlag ausgereitzt.
Meine Schwiegermutter will uns jetzt die Konten ausgleichen, damit wir zum einen die Schulden los sind und zum anderen wir die Konten kündigen können, um zu einer anderen Bank wechseln zu können. Jetzt ist die Frage, ob das überhaupt geht.
Wir gehen davon aus, dass der Ausgleich der Schulden uns als Einnahme angerechnet wird. Das würde bedeuten, dass egal wieviel Geld wir zum Ausgleich unseres Kontos bekämen, wir würden alles außer dem Freibetrag abgeben müssen.
Es wäre wirklich eine große Hilfe, wenn es andere Möglichkeiten gäbe, von denen wir noch nichts wissen.
Kennt jemand hier eine Möglichkeit, wie wir das großzügige Schuldentilgungsangebot ohne Verluste annehmen können?
Hallo bina
Wenn die Schwiegermutter ihre Geldüberweisung ausdrücklich als Einzahlung zur Schuldentilgung ausweist wäre es eine zweckgebundene Einnahme die nicht angerechnet werden darf. Danach umgehend das Konto kündigen (geht ja weil ausgeglichen) und ein neues eröffnen. Zur Sicherheit ein Guthabenkonto machen, dann gerät man nicht unverhofft in´s Minus.
Wenn ihr mit der Bank absprechen könnt das in Ausnahmefällen, wenn doch mal ein kleiner Betrag gebraucht wird auch wenn das Konto nicht gedeckt ist, etwas abgehoben werden kann wird das in den meisten Fällen auch möglich sein, sozusagen als "Notfallösung".
Gruss
Wenn die Schwiegermutter ihre Geldüberweisung ausdrücklich als Einzahlung zur Schuldentilgung ausweist wäre es eine zweckgebundene Einnahme die nicht angerechnet werden darf. Danach umgehend das Konto kündigen (geht ja weil ausgeglichen) und ein neues eröffnen. Zur Sicherheit ein Guthabenkonto machen, dann gerät man nicht unverhofft in´s Minus.
Wenn ihr mit der Bank absprechen könnt das in Ausnahmefällen, wenn doch mal ein kleiner Betrag gebraucht wird auch wenn das Konto nicht gedeckt ist, etwas abgehoben werden kann wird das in den meisten Fällen auch möglich sein, sozusagen als "Notfallösung".
Gruss
Meine Antworten stellen persönliche Ansichten und Meinung zu den Themen dar.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Danke für die Antwort aber unter zweckgebunde versteht das SGB2:
Arbeitsagentur
ab seite 33
Danach würden wir also keine zweckgebene Einnahmen haben.
Arbeitsagentur
ab seite 33
Danach würden wir also keine zweckgebene Einnahmen haben.
Hallo bina
Die dort aufgelisteten Punkte sind Beispiele.
Zweckbestimmte Einnahmen sind auch solche, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen.
Schuldentilgung ist bei Alg2 nicht im Regelbedarf enthalten und zählt daher auch dazu.
Gruss
Die dort aufgelisteten Punkte sind Beispiele.
Zweckbestimmte Einnahmen sind auch solche, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen.
Schuldentilgung ist bei Alg2 nicht im Regelbedarf enthalten und zählt daher auch dazu.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
-
Gast
Hi!
Ich teile inzwischen leider die Bedenken des Fragestellers. In einem ähnlichen Fall (zweckbestimmte Leistungen der Mutter für den Teil der unangemessenen Miete) hat das SG Lübeck nämlich für die Anrechnung als Einkommen entschieden.
Siehe dazu diese Diskussion:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=3751
By Turtle
Ich teile inzwischen leider die Bedenken des Fragestellers. In einem ähnlichen Fall (zweckbestimmte Leistungen der Mutter für den Teil der unangemessenen Miete) hat das SG Lübeck nämlich für die Anrechnung als Einkommen entschieden.
Siehe dazu diese Diskussion:
http://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=3751
By Turtle
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Gast
Warum nicht die einfachste Lösung?
Den zuständigen ARGE-Sachbearbeiter fragen. Falls dieser unsicher ist den Vorgesetzten.
Schriftlich bestätigen lassen. Oder Zeugen mitnehmen.
So ist man auf der sicheren Seite.
Früher, als ich noch Steuern bezahlt habe, habe ich es auch immer so gemacht:
Steuererklärung im Zimmer und im Beisein des zuständigen Finanzbeamten ausgefüllt. Alles Zweifelhafte gefragt.
Ergebnis: Nie mehr so unliebsame Überraschungen wie ich sie ganz früher erlebt habe, als ich mich noch auf den Rat und die Meinung der Experten (Steuerberater) verlassen habe.
Den zuständigen ARGE-Sachbearbeiter fragen. Falls dieser unsicher ist den Vorgesetzten.
Schriftlich bestätigen lassen. Oder Zeugen mitnehmen.
So ist man auf der sicheren Seite.
Früher, als ich noch Steuern bezahlt habe, habe ich es auch immer so gemacht:
Steuererklärung im Zimmer und im Beisein des zuständigen Finanzbeamten ausgefüllt. Alles Zweifelhafte gefragt.
Ergebnis: Nie mehr so unliebsame Überraschungen wie ich sie ganz früher erlebt habe, als ich mich noch auf den Rat und die Meinung der Experten (Steuerberater) verlassen habe.
Hallo Ralf
Auch ne Lösung und noch einfacher weil schneller und ohne viel Hin und Her.
Hallo MichaelW
Ginge auch, aber meine Erfahrung: Stell 2 Fachleuten 1 Frage und Du bekommst 5 Antworten.
Gruss
Auch ne Lösung und noch einfacher weil schneller und ohne viel Hin und Her.
Hallo MichaelW
Ginge auch, aber meine Erfahrung: Stell 2 Fachleuten 1 Frage und Du bekommst 5 Antworten.
Gruss
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Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.
Sie sollen nicht als Rechtsberatung verstanden werden weil sie das nicht sind.