hallo,
ich habe von der LVA eine Rehamaßnahme genehmigt bekommen,
kann das ALG 2 Amt mir da Probleme bereiten?
Will Montag auf's Amt und dort die Reha "Anmelden".
Dann muß ich in der Klinik Krankenkasseneigenanteil entrichten,
übernimmt das Amt die Kosten?
gruß Ernie
Rehamaßnahme
Moderatoren: DjTermi, Ziggi, Melinde
Auf was Du achten musst, hmm auf das was man Dir keine Leistung kürzt. Da es wohl in der Vergangenheit vorgekommen ist das man sagte.: Für die Zeit wo man in der Reha ist könnte man ja die Zahlungen zwischen 30-33 % kürzen da die Verpflegung ja gesichert ist. Dies ist aber nicht rechtens.
Dies habe ich dazu mal gefunden.
Eine Kürzung der Regelleistung auf Grund stationären Aufenthaltes ist rechtswidrig. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt abschließend die Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann nicht mit der anderweitigen Deckung des Bedarfes (Nahrung und Getränke) gerechtfertigt werden. Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der Wille des Gesetzgebers. Dies zeigt die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II ("... Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Andernfalls müsste umgekehrt auch ein erhöhter Bedarf bei stationären Aufenthalt berücksichtigt werden (z.B. für höhere Telekommunikationskosten, Fahrtkosten, Besuchskosten, Kinderbetreuungskosten, gestiegene Körperpflege -und Wäschebedarf für neue Nachtwäsche oder wegen Gewichtsverlust sowie erhöhte Gesundheitskosten für Eigenanteile, Hilfsmittel, Heilmittel oder bauliche Veränderungen).
Ich wünsche eine gute Genesung und Gesundheit
Dies habe ich dazu mal gefunden.
Eine Kürzung der Regelleistung auf Grund stationären Aufenthaltes ist rechtswidrig. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt abschließend die Höhe der Regelleistung. Ein Abzug hiervon kann nicht mit der anderweitigen Deckung des Bedarfes (Nahrung und Getränke) gerechtfertigt werden. Die fehlende Regelung einer abweichenden Festlegung der Regelleistung ist keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern der Wille des Gesetzgebers. Dies zeigt die am 1.8.2006 in Kraft getretene Ergänzung des § 3 Abs. 3 SGB II ("... Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen."). Andernfalls müsste umgekehrt auch ein erhöhter Bedarf bei stationären Aufenthalt berücksichtigt werden (z.B. für höhere Telekommunikationskosten, Fahrtkosten, Besuchskosten, Kinderbetreuungskosten, gestiegene Körperpflege -und Wäschebedarf für neue Nachtwäsche oder wegen Gewichtsverlust sowie erhöhte Gesundheitskosten für Eigenanteile, Hilfsmittel, Heilmittel oder bauliche Veränderungen).
Ich wünsche eine gute Genesung und Gesundheit
Rechtsansprüche können aufgrund der hier gemachten Aussagen nicht begründet werden. Die im Text gemachten Darstellungen stellen nicht die offizielle Meinung der Bundesagentur für Arbeit dar und sind von ihr unabhängig entstanden.
Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
